Urteil
B 8 SO 6/11 R
BSG, Entscheidung vom
14mal zitiert
10Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 49 SGB XII gewährt keine Kostenerstattung für ärztlich verordnete Kontrazeptiva bei vollendeter Volljährigkeit, da § 52 Abs.1 SGB XII den Leistungsumfang auf das SGB V verweist und § 24a Abs.2 SGB V eine Altersgrenze enthält.
• Die mit den Regelsätzen abgegoltenen Aufwendungen für Gesundheit schließen in der Regel die üblichen Kosten verschreibungspflichtiger Verhütungsmittel ein; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Erhöhung des Regelsatzes.
• Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe (§§ 53,54 SGB XII i.V.m. §55 SGB IX) kommt nur in Betracht, wenn spezifisch behinderungsbedingte Mehrbedarfe nachgewiesen sind; allgemeiner Bedarf für Verhütung genügt nicht.
• Bei Zurückverweisung ist vom Gericht zu prüfen, ob aufgrund einer unabweisbaren, erheblich vom Durchschnitt abweichenden Bedarfslage ein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen (vgl. § 42 i.V.m. § 28 SGB XII) besteht.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Kostenerstattung für Depot-Kontrazeptivum nach Vollendung des 20. Lebensjahres • § 49 SGB XII gewährt keine Kostenerstattung für ärztlich verordnete Kontrazeptiva bei vollendeter Volljährigkeit, da § 52 Abs.1 SGB XII den Leistungsumfang auf das SGB V verweist und § 24a Abs.2 SGB V eine Altersgrenze enthält. • Die mit den Regelsätzen abgegoltenen Aufwendungen für Gesundheit schließen in der Regel die üblichen Kosten verschreibungspflichtiger Verhütungsmittel ein; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Erhöhung des Regelsatzes. • Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe (§§ 53,54 SGB XII i.V.m. §55 SGB IX) kommt nur in Betracht, wenn spezifisch behinderungsbedingte Mehrbedarfe nachgewiesen sind; allgemeiner Bedarf für Verhütung genügt nicht. • Bei Zurückverweisung ist vom Gericht zu prüfen, ob aufgrund einer unabweisbaren, erheblich vom Durchschnitt abweichenden Bedarfslage ein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen (vgl. § 42 i.V.m. § 28 SGB XII) besteht. Die Klägerin, 1966 geboren und mit geistiger Behinderung, beantragte bei der Beklagten die Erstattung von Kosten für ein Depot-Kontrazeptivum (Noristerat) aufgrund mehrerer privatärztlicher Verordnungen. Die AOK und die Beklagte lehnten die Kostenübernahme mit dem Hinweis ab, § 24a Abs.2 SGB V gewähre Leistungen zu Verhütungskosten nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Erstattung, das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Das LSG hielt § 52 Abs.1 SGB XII für einschlägig und damit die Altersbegrenzung des SGB V für maßgeblich; weitergehende Ansprüche nach § 49 SGB XII, § 48 i.V.m. § 27 SGB V, aus Eingliederungshilfe oder Teilhabeleistungen sah das LSG als nicht gegeben an. Die Revision der Klägerin richtete sich gegen diese Auslegung; sie beschränkte den Klageanspruch auf bestimmte Monate und machte unter anderem geltend, § 49 SGB XII enthalte eine Sonderregelung ohne Altersbegrenzung. • Revision war zulässig; der Senat hob das LSG-Urteil auf und verwies das Verfahren zurück, weil anhand der Feststellungen nicht abschließend zu entscheiden war, ob höhere Grundsicherungsleistungen zustehen. • Materiell hat der Senat entschieden, dass § 49 Satz 2 SGB XII für die hier in Frage stehenden Hilfen durch Verweis des § 52 Abs.1 SGB XII auf das SGB V inhaltlich an dessen Umfang gebunden ist; § 24a Abs.2 SGB V regelt die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln und stellt die Altersgrenze bis zum vollendeten 20. Lebensjahr auf. • Die frühere weitergehende Regelung im BSHG (§§ 37b, 36 BSHG) ist durch Änderungen (insbes. seit 1.1.2004, GMG) entfallen; mit der Angleichung der Sozialhilfe an die GKV wurde eine gesondert günstigere Leistung für Sozialhilfeempfänger nicht beibehalten. • Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Arzneimittelkosten; übliche Verhütungskosten sind deshalb durch den Regelsatz abgegolten und rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Erhöhung nach § 42 Satz1 Nr.1 i.V.m. § 28 Abs.1 SGB XII. • Ein Anspruch aus Eingliederungshilfe (§§ 53,54 SGB XII i.V.m. §55 SGB IX) kommt nur bei Nachweis spezifisch behinderungsbedingter Mehraufwendungen in Betracht; das LSG hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. • Das LSG ist nach Zurückverweisung zudem verpflichtet zu prüfen, ob im konkreten Fall eine unabweisbare, erheblich vom Durchschnitt abweichende Bedarfslage vorlag, die eine Erhöhung der Grundsicherung für die streitigen Monate begründen würde. • Sonstige mögliche Anspruchsgrundlagen wie § 73 SGB XII oder eine Pflicht der Krankenkasse wurden verneint, ebenso erforderliche Beiladungen; Verfahrensmängel ergaben sich nicht. Die Revision der Klägerin war erfolgreich insoweit, dass das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Materiell hat der Senat klargestellt, dass § 49 SGB XII bei vollendeter Volljährigkeit keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ärztlich verordnete Kontrazeptiva unabhängig von der Regelung des SGB V begründet, weil § 52 Abs.1 SGB XII den Leistungsumfang an das SGB V anbindet und § 24a Abs.2 SGB V eine Altersgrenze enthält. Gleichzeitig hat der Senat betont, dass allein die regelmäßigen Kosten des Depot-Kontrazeptivums nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Erhöhung des Regelsatzes begründen; insoweit ist zu prüfen, ob im Einzelfall eine unabweisbare, erheblich vom Durchschnitt abweichende Bedarfslage vorlag, die höhere Grundsicherungsleistungen nach §§ 28, 42 SGB XII rechtfertigt. Das LSG hat daher nach Zurückverweisung insbesondere Feststellungen zur Frage vorzunehmen, ob individuelle Mehrbedarfe in den Monaten März und Juni 2007 bestehen und gegebenenfalls den bestandskräftigen Bescheid nach § 48 SGB X anzupassen.