Urteil
S 6 SO 155/22
SG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Allein das Bestehen einer körperlichen Behinderung, die aber keinen Eingliederungsbedarf begründet, führt nicht zu einem Konkurrenzverhältnis im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. (Rn. 42)
2. Die Unterbringung eines seelisch behinderten Kindes in einer Pflegefamilie ist bei einem fehlenden Teilhabebedarf aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung auch dann nicht als Leistung der Eingliederungshilfe vom Träger der Eingliederungshilfe zu übernehmen, wenn von der Pflegefamilie niedrigschwellige pflegerische Maßnahmen wie die Beachtung von Allergien oder die Behandlung einer Asthmaerkrankung mit einem Spray erbracht werden. (Rn. 32 – 40)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein das Bestehen einer körperlichen Behinderung, die aber keinen Eingliederungsbedarf begründet, führt nicht zu einem Konkurrenzverhältnis im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. (Rn. 42) 2. Die Unterbringung eines seelisch behinderten Kindes in einer Pflegefamilie ist bei einem fehlenden Teilhabebedarf aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung auch dann nicht als Leistung der Eingliederungshilfe vom Träger der Eingliederungshilfe zu übernehmen, wenn von der Pflegefamilie niedrigschwellige pflegerische Maßnahmen wie die Beachtung von Allergien oder die Behandlung einer Asthmaerkrankung mit einem Spray erbracht werden. (Rn. 32 – 40) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch betreffend die Kosten der Unterbringung von in der Pflegefamilie kommt vorliegend nur § 104 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Betracht. Insoweit ist nicht entscheidend, ob der Kläger gegenüber dem Leistungsberechtigten ausdrücklich nur vorläufig geleistet hat. Denn die Bewilligungsbescheide entfalten für das nachfolgende Erstattungsverhältnis weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3.11 –; Beschluss vom 17.02.2014 – 12 C 13.2646 – sowie zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11 –). Entscheidend ist, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften nachrangig verpflichteter Leistungsträger war, weil der Beklagte an seiner Stelle die Leistung hätte erbringen müssen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2014 – 12 ZB 12.715 –). Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine Konstellation, in der zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrang-verhältnis (hier nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) miteinander konkurrieren, liegt nicht vor, weil der Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gegen den Beklagten hat. Der Kläger ist alleine und endgültig zuständig für die ab 07.09.2020 an den Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X oder nach § 105 SGB X sind daher ebenfalls nicht erfüllt. Die Zuständigkeit des Klägers für die dem Kind erbrachten Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege beruht auf § 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII. Es handelt sich um eine Form der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die vorrangig gegenüber Leistungen nach dem SGB IX bzw. SGB XII ist (§ 10 Abs. 4 SGB VIII). Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden. Insoweit ist vorliegend Art. 64 AGSG in der Fassung vom 23.12.2019 zu beachten, der lautet: Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, auch eine seelische Behinderung, die die gleichen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Nur Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach Vorschriften des SGB IX gewährt. Damit statuiert das Gesetz bei körperlicher oder geistiger Behinderung einen Vorrang der Sozialhilfe bzw. der Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) und es besteht ein grundsätzlicher Nachrang der Jugendhilfe gegenüber anderen Rehabilitationsträgern (§ 10 Abs. 1 SGB VIII). Nur für ausschließlich „seelisch“ behinderte Kinder und Jugendliche erbringt der örtliche Jugendhilfeträger (§ 27 Abs. 2 SGB I) alle anfallenden Teilhabeleistungen, also auch berufliche, medizinische sowie sozialintegrative Teilhabeleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX i.V.m. § 5 SGB IX; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.01.2015 – L 8 SO 316/14 B ER –, Rn. 39, juris). Die Anwendung dieser Kollisionsnormen setzt aber notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Eingliederungshilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Nur in diesem Fall besteht ein Bedürfnis für eine Vor- bzw. Nachrangregelung (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 – 5 C 26/98, juris-Rn. 13). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Heimerziehung sowohl nach Kinder- und Jugendhilferecht als auch nach Sozialhilferecht bzw. Eingliederungshilferecht erforderlich wäre (SG Nürnberg, Urteil vom 24.02.2022 – S 22 SO 163/21 –, Rn. 20, juris). Soweit in der Vergangenheit auf den Schwerpunkt der Behinderung und den danach erforderlichen konkreten Hilfebedarf abgestellt wurde, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.10.2011 – 5 C 6.11 –; Urteil vom 23.09.1999, a.a.O.), der sich die Sozialgericht im Wesentlichen angeschlossen haben, die Zuständigkeit unabhängig vom Schwerpunkt des Bedarfs bzw. des primären Leistungsziels allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Eingliederungshilfeleistung ab (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 – L 20 SO 110/08 –; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 – L 8 SO 249/17 B ER –). Konkurrieren also Jugendhilfeleistungen (z. B. Leistungen nach § 35a in einem Heim) mit Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung in einem Heim nach dem SGB IX, so ist nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Eingliederungshilfe vorrangig. Dafür soll ausreichen, dass die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger und/oder körperlicher Behinderung eingehen (BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – M 18 K 09.4274 –; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.01.2011 – L 8 SO 366/10 B ER –). Allerdings ist auch nach der Rechtsprechung des BVerwG zu prüfen, ob im Außenverhältnis ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden. Nur im Falle sich überschneidender Zuständigkeiten für die Leistung sind dann beide Hilfeträger leistungsverpflichtet und der Nachrang über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern herzustellen (Axel Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 35a SGB VIII, Rn. 63). Vorliegend hat der Leistungsberechtigte gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie nach dem SGB VIII. Allerdings ist nicht erkennbar, dass und aufgrund welcher Behinderung er diesen Anspruch als Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB IX auch gegenüber dem Beklagten haben könnte. Der Leistungsberechtigte leidet vorliegend unter einer seelischen Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII. Dies setzt nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII voraus, dass eine Abweichung von der alterstypischen seelischen Gesundheit und hieraus resultierend eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegen, d.h., die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft muss auf dem Abweichen von der alterstypischen seelischen Gesundheit beruhen. Anders als § 99 Abs. 1 SGB IX setzt § 35a SGB VIII nicht voraus, dass die Behinderung wesentlich sein muss; zum einen wird der Schwere der Behinderung bereits bei der Beschreibung der einzelnen seelischen Störungen in der ICD 10 Rechnung getragen und zum anderen sind gerade bei seelischen Behinderungen im Kindes- bzw. Jugendalter die Übergänge zwischen wesentlichen und nicht-wesentlichen Störungen fließend (von Koppenfels-Spies in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 35a SGB VIII (Stand: 01.08.2022), Rn. 24). Die Beurteilung, ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt, obliegt den Ärzten bzw. Psychotherapeuten und steht vorliegend nicht im Streit. In der Stellungnahme von Dr. S1 vom 07.09.2020 sind als psychiatrische Haupt- und Nebendiagnosen bezeichnet: - Alkoholembryopathie (fetales Alkoholembryopathie-Syndrom, FAS) - Hyperkinetisches Syndrom bei Entwicklungsstörungen - Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen - Kombinierte Entwicklungsstörung - Chronische motorische Tickstörung. Insgesamt liegt danach eine kombinierte Entwicklungsstörung bei unterdurchschnittlicher Intelligenz, bei einem IQ von 73 aber keine geistige Behinderung vor. Im Vordergrund steht eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit massiv gestörter Aufmerksamkeit. All dies sind Störungen von Krankheitswert, die dem Bereich der seelischen Behinderung zuzurechnen sind. Aufgrund dieser Störungen bestand und besteht weiterhin ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Eingliederungshilfe wegen seiner seelischen Behinderung nach § 35a SGB VIII. Den hierdurch hervorgerufenen Eingliederungsbedarf hat der Kläger durch die weitere Unterbringung von A. in der Pflegefamilie C. gedeckt. Demgegenüber besteht jedenfalls kein Eingliederungshilfebedarf wegen einer (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderung, die im Fall der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX außerdem wesentlich sein müssten. Für die Frage, ob eine geistige Behinderung vorliegt, ist der Intelligenzquotient ein entscheidendes Kriterium. Eine geistige Behinderung wird im Hinblick auf die ICD-10 (F 70) bei einem IQ von unter 70 angenommen (vgl. VGH München, Urteil vom 05.06.2007 – 12 BV 05.218 –) und liegt vorliegend nicht vor. Nach den Feststellungen aller Ärzte und in den Entwicklungsberichten besteht zwar eine Lernbehinderung, aber keine geistige Behinderung. Dr. S1 hat in seiner Stellungnahme vom 07.09.2020 den IQ insgesamt mit 73 angegeben, wobei vor allem das Sprachverständnis unterdurchschnittlich ist und A. in den übrigen Subtests deutlich besser abgeschnitten hat. Dr. N1 hat in seiner Stellungnahme vom 13.07.2020 auf ein durchaus vorhandenes kognitives Potential hingewiesen, das mit der Testbatterie vor allem wegen der eingeschränkten Daueraufmerksamkeit nicht vollständig abgebildet werden könne. Auch nach Feststellung von Dr. S1 kann A. seine Leistungen nicht immer abrufen, da seine Aufmerksamkeit massiv gestört ist. In jedem Fall liegt danach aber keine geistige Behinderung vor. Bei der im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeitsstörung handelt es sich um eine seelische Störung. Gleiches gilt für die körperlichen Beeinträchtigungen. Insoweit wäre allenfalls die in der Vergangenheit zum Teil dokumentierten Sprachstörungen im Sinne von Störungen der Lautbildung geeignet gewesen, einen Bedarf an Eingliederungshilfe auszulösen. Aber zum einen war auch damals nicht klar, ob es sich wirklich um eine Sprachstörung im Sinne einer körperlichen Behinderung oder nur um eine Entwicklungsverzögerung im Sinne einer seelischen Störung gehandelt hat. Dass sich tatsächlich diese Störungen im Laufe der Jahre durch entsprechende Förderung zurückgebildet haben und auch schon länger nicht mehr gesondert behandelt werden, spricht auch rückblickend eher für eine Entwicklungsstörung. Vor allem sind aber entsprechende Beeinträchtigen jedenfalls im streitigen Zeitraum ab 07.09.2020 nicht mehr dokumentiert sind, weswegen sie auch vom Kläger nicht mehr als Begründung für den Kostenerstattungsanspruch herangezogen werden. Die weiteren körperlichen Beeinträchtigungen, laut Dr. S1 ein Knick-Senkfuß, eine Fingerfehlbildung (Verkürzung) beidseits, regressive FAS-Stigmata und ein allergisches Asthma bronchiale stellen offensichtlich keine, zumal wesentlichen, Behinderungen dar, die einen Eingliederungshilfebedarf auslösen könnten. Der Leistungsberechtigte ist tatsächlich, was sich aus allen Entwicklungsberichten ergibt, körperlich dadurch nicht beeinträchtigt. Der Satz, dass die Beeinträchtigung der Teilhabe allein aus der psychischen Störung infolge der körperlichen Erkrankung beruhe, in der Stellungnahme vom 07.09.2020, ist vor diesem Hintergrund nur dann verständlich, wenn man davon ausgeht, dass Dr. S1 sich dabei auf das von ihm als gesichert angenommene fetale Alkoholembryopathie-Syndrom (FAS) bezieht, das zunächst durch eine äußere Einwirkung auf den Körper und das Gehirn des Leistungsberechtigten im Mutterleib verursacht worden ist. Letztlich kann aber dahingestellt bleiben, wie diese Formulierung zu verstehen ist. Entscheidend ist nämlich, welche Behinderungen ungeachtet ihrer Ursache im Zeitpunkt des zu prüfenden Bedarfs noch bestehen. Insoweit lassen sich auch aus einem möglichen FAS bezogen auf den streitigen Zeitraum keine körperlichen Behinderungen ableiten, die einen Eingliederungshilfebedarf auslösen könnten. Bei den ohnehin regressiven Stigmata hat es sich um eine leichte Augenfehlstellung gehandelt und weder die Fußfehlstellung noch die Fingerfehlbildung schränken den Leistungsberechtigten in irgendeiner Form ein. Nach den zahlreichen Entwicklungsberichten ist A. sportlich sehr aktiv, er beschäftigt sich mit Kochen und anderen Hobbys und ist motorisch nicht beeinträchtigt. Das Asthma ist offensichtlich unter Behandlung mit einem Spray ebenso stabil wie die Allergien bei entsprechender Beachtung. Dass die Pflegeeltern auch die danach erforderlichen Maßnahmen durchführen oder überwachen, genügt nicht, um auch einen hierauf gestützten Eingliederungshilfebedarf anzunehmen. Insofern unterscheidet sich der Fall auch grundlegend von den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in den vor allem bei gleichzeitigem Vorliegen einer geistigen Behinderung festgestellt wurde, dass es genügt, wenn die Hilfe (z.B. bei Unterbringung in einer Einrichtung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung) auch auf den dadurch bedingten Hilfebedarf eingeht (BVerwG, Urteil vom 09.02.2012, a.a.O.). Allein das Bestehen einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die aber keinen Eingliederungsbedarf begründet, führt noch nicht zu einem Konkurrenzverhältnis im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen.