Urteil
S 19 SO 112/23
Sozialgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGAC:2024:0614.S19SO112.23.00
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Tenor
Der Bescheid vom 23.03.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer Versorgung mit einer Reha-Karre JOSI-Wismi entsprechend der Beschreibung im Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L. vom 11.02.2023 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 23.03.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer Versorgung mit einer Reha-Karre JOSI-Wismi entsprechend der Beschreibung im Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L. vom 11.02.2023 zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach. Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin leidet an spastischer Tetraparese und Tetraplegie. Sie steht unter Betreuung ihrer Mutter und ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig. Sie verfügt über einen Aktivrollstuhl mit Unterstützungsantrieb. Am 20.03.2023 stellte die Klägerin bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Versorgung mit einer Reha-Karre (einem Rehabuggy, der an ein Fahrrad oder E-Bike angehängt werden kann). Zur Begründung verwies sie auf eine Verordnung des Facharztes für Innere Medizin Dr. L. vom 21.12.2022 sowie einen Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L. vom 11.02.2023 betreffend eine Reha-Karre JOSI-Wismi zum Bruttopreis von 3.470,11 Euro. Die Krankenkasse leitete den Antrag am 22.03.2023 an den Beklagten weiter. Mit Bescheid vom 23.03.2023 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, ein Anspruch der Klägerin gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit einer Reha-Karre bestehe nicht. Zwar könne ein Hilfsmittel den Zweck eines mittelbaren Behinderungsausgleichs erfüllen, wenn es ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe. Radfahren gehöre indessen nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Ein Anspruch auf Versorgung mit einer Reha-Karre ergebe sich auch nicht als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Der Klägerin stünden zur Teilnahme am sozialen Leben öffentliche Verkehrsmittel und ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug zur Verfügung. Auf die Benutzung einer Reha-Karre sei sie hierfür nicht angewiesen. Die Klägerin legte unter dem 06.04.2023 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, eine Reha-Karre sei erforderlich, um ihr die Teilnahme an Ausflügen und Veranstaltungen, die mit dem Fahrrad durchgeführt würden, zu ermöglichen, da sie nicht selbst Fahrrad fahren könne. In der Familie der Klägerin würden Ausflüge und dergleichen zunehmend mit dem Fahrrad durchgeführt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem behinderungsgerecht umgebauten Fahrzeug könne sie indessen an derartigen Freizeitaktivitäten nicht teilnehmen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2023 (dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 18.07.2023) unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen zurück. Ergänzend führte er aus, zur Erschließung des Nahbereichs sei die Klägerin mit einem Aktivrollstuhl versorgt. Überdies könne das behindertengerecht umgebaute Auto sowohl von ihren Eltern als auch von den Assistenzkräften, die sie betreuten, gefahren werden. Hiergegen richtet sich die am 16.08.2023 erhobene Klage. Die Klägerin, die seit September 2023 in einer betreuten Wohngruppe in B-C lebt, führt aus, das Erreichen des Stadtzentrums B. durch ihre Eltern erfolge zunehmend mit dem Fahrrad. Auch die im Rahmen der bewilligten Eingliederungshilfe tätigen Assistenzkräfte führen mit dem Fahrrad. Um ihr eine Beteiligung an Fahrten mit dem Fahrrad zu ermöglichen, sei sie auf die begehrte Reha-Karre angewiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 23.03.2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Eingliederungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form einer Versorgung mit einer Reha-Karre JOSI-Wismi entsprechend der Beschreibung im Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L. vom 11.02.2023 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seiner bisherigen Auffassung fest und führt ergänzend aus, weder aus dem Hilfeplan vom 23.05.2023, noch nach dem Bedarfsermittlungsinstrument der Eingliederungshilfe ergebe sich, dass Fahrradfahren zu den Zielen der Freizeitgestaltung der Klägerin gehöre. Das Gericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt und die Mutter der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Betreuerin in ausführlicher Weise zu den Freizeitaktivitäten der Familie angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da diese rechtswidrig sind. Sie gegen den Beklagten einen Anspruch auf Versorgung mit einer Reha-Karre JOSI-Wismi entsprechend der Beschreibung im Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L. vom 11.02.2023. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich allerdings nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX). Zwar ist der Beklagte aufgrund der unverzüglichen Weiterleitung des Antrags durch die Krankenkasse der Klägerin zweitangegangener Rehabilitationsträger. Jedoch liegen die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Person der Klägerin nicht vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit der begehrten Reha-Karre folgt nicht aus§ 33 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGB V i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB IX zur Sicherung der Krankenbehandlung. Zwar können bewegliche sächliche Mittel zur Förderung oder Ermöglichung der Mobilisation in besonders gelagerten Fällen Hilfsmittel "zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung" im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt SGB V sein. Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allerdings nur, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (BSG, Urteil vom 19.04.2007 – B 3 KR 9/06 R = juris, Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 07.10.2010 – B 3 KR 5/10 R = juris, Rdnr. 21). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn der Einsatz der begehrten Reha-Karre soll nicht zum Erfolg der Krankenbehandlung beitragen, sondern die soziale Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gemeinschaft fördern. Auch auf § 33 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt SGB V i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB IX kann die Klägerin ihr Begehren nicht mit Erfolg stützen. Denn der Einsatz der Reha-Karre JOSI-Wismi zielt nicht auf das Vorbeugen einer drohenden Behinderung. Der bei ihr vorliegende Gesundheitszustand mit spastischer Tetraparese und Tetraplegie besteht seit vielen Jahren und der Einsatz der begehrten Reha-Karre wird diesen Gesundheitszustand nicht verändern. Schließlich lässt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht auf § 33 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt SGB V i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB IX stützen. Denn selbst wenn die von ihr begehrte Reha-Karre als Hilfsmittel im Sinne jener Vorschrift einzuordnen sein sollte, so ist sie nicht erforderlich, um eine bestehende Behinderung auszugleichen. Der Ausgleich einer Behinderung kann zunächst als Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst erfolgen (sog. unmittelbarer Behinderungsausgleich). Im Rahmen des unmittelbaren Behinderungsausgleichs gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschritts. Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 7/10 R = juris, Rdnr. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2015 – L 1 KR 61/11 = juris, Rdnr. 30). Hier geht es indessen nicht um den Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Denn selbst die Versorgung mit der begehrten Reha-Karre führt bei der Klägerin nicht zum Ausgleich der ausgefallenen Funktion des Gehens. Neben dem unmittelbaren Behinderungsausgleich können Hilfsmittel den Zweck verfolgen, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). Dabei geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (siehe § 1 SGB V, § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 SGB IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der Gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (BSG, Urteil vom 10.3.2011 – B 3 KR 9/10 R = juris, Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 7/10 R = juris, Rdnr. 31). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (siehe BSG, Urteil vom 30.11.2017 – B 3 KR 3/16 R = juris, Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 12.09.2012 – B 3 KR 20/11 R = juris, Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 10.3.2011 – B 3 KR 9/10 R = juris, Rdnr. 13). Das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich (BSG, Urteil vom 07.10.2010 – B 3 KR 13/09 R = juris, Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 7/10 R = juris, Rdnr. 34). Anknüpfungspunkt für die Reichweite des Nahbereichs ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurücklegt. In den Nahbereich einbezogen ist zumindest der Raum, in dem die üblichen Alltagsgeschäfte in erforderlichem Umfang erledigt werden. Hierzu gehören nach einem abstrakten Maßstab die allgemeinen Versorgungswege (Einkauf, Post, Bank) ebenso wie die gesundheitserhaltenden Wege (Aufsuchen von Ärzten, Therapeuten, Apotheken) und auch elementare Freizeitwege (siehe zu diesem Maßstab BSG, Urteil vom 07.05.2020 – B 3 KR 7/19 R = juris, Rdnr. 28; BSG, Urteil vom 30.11.2017 – B 3 KR 3/16 R = juris, Rdnr. 19 f.; BSG, Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 7/10 R = juris, Rdnr. 34). Im vorliegenden Fall indessen möchte die Klägerin mit der begehrten Reha-Karre an Freizeitaktivitäten teilnehmen, die weit über die Erschließung des Nahbereichs hinausgehen. Überdies ist sie für die Erschließung des Nahbereichs bereits mit einem Aktivrollstuhl versorgt. Ein Anspruch der Klägerin auf Versorgung mit einer Reha-Karre JOSI-Wismi entsprechend der Beschreibung im Kostenvoranschlag des Sanitätshauses L. vom 11.02.2023 folgt indessen aus §§ 113 Abs. 1 und 2 Nr. 8, 76 Abs. 1 und 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Bei der Klägerin liegt eine wesentliche Behinderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB IX vor und sie ist aufgrund dieser Behinderung wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt. Die Klägerin leidet u.a. an einer körperlichen Sinnesbeeinträchtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 IX, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern kann. Hierbei handelt es sich auch um eine wesentliche (körperliche) Behinderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGB IX. Der Begriff der wesentlichen körperlichen Behinderung wird in § 1 der Verordnung nach§ 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung), die nach§ 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX auch über den 31.12.2019 anwendbar ist, näher konkretisiert. Danach sind Personen körperlich wesentlich behindert, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Dieser Begriff veranschaulicht, dass dem Merkmal der „wesentlich[en Einschränkung] in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft“ in § 99 Abs. 1 SGB IX kaum eigenständige Bedeutung zukommt, weil es in der Definition der wesentlichen körperlichen Behinderung bereits enthalten ist. Bei den bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen einer spastischen Tetraparese und Tetraplegie handelt es sich um Beeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungsapparates, welche ihre Bewegungsfähigkeit in erheblichem Umfange einschränken. Dies ist zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitig. Bei der Reha-Karre JOSI-Wismi handelt es sich des weiteren auch um ein Hilfsmittel im Sinne von §§ 113 Abs 2 Nr. 8, 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Obwohl die Reha-Karre im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes unter der Nr. 18.99.01.2092 gelistet ist, handelt es sich nicht um ein Hilfsmittel, was vorrangig medizinischen Zwecken dient (dazu, dass jene Hilfsmittel nicht § 84 SGB IX unterfallen, etwa Neumann/Pahlen/Grei-ner/Winkler/Westphal/Krohne/Winkler, SGB IX, 15. Aufl. 2024, § 84 Rdnr. 5; ferner Luthe , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. (Stand: 01.10.2023), § 84 Rdnr. 8. Dies folgt für die Kammer bereits daraus, dass es nicht darauf abzielt, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, sondern, eine gleichberechtigte Teilhabe der Klägerin zu ermöglichen. Als Indiz wertet das Gericht insoweit den Zusatz im GKV-Hilfsmittelverzeichnis, die Reha-Karre sei „geeignet, um die Natur zu genießen“. Überdies ist das von der Klägerin begehrte Hilfsmittel erforderlich, um eine durch die Behinderung der Klägerin bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Insbesondere kann sie entgegen der Auffassung des Beklagten insoweit auch nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Benutzung des behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs verwiesen werden. Zunächst handelt es sich bei dem Begehren auf Freizeitgestaltung um ein Teilhabebedürfnis (siehe zuletzt etwa BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R = juris, Rdnr. 13). Das von der Klägerin begehrte Hilfsmittel ist auch erforderlich, um dieses Teilhabebedürfnis zu befriedigen. Der Beklagte verkennt insoweit, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „Erforderlichkeit“ in § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) auszulegen ist. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG indessen enthält nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts insbesondere auch ein Selbstbestimmungsrecht des behinderten Menschen. Danach soll Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, soweit wie möglich ein selbstbestimmtes und selbständiges Leben zu führen. Das grundrechtliche Benachteiligungsverbot untersagt es, behinderte Menschen von Betätigungen auszuschließen, die nicht Behinderten offenstehen, wenn nicht zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss vorliegen. Es verfolgt damit das Ziel, die individuelle Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen zu achten und ihnen die volle und wirksame Teilhabe an der und die Einbeziehung in die Gesellschaft zu gewährleisten (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30.01.2020 – 2 BvR 1005/18, juris, Rdnr. 47; BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R = juris, Rdnr. 16; ferner BSG, Urteil vom 07.05.2020 – B 3 KR 7/19 R, = juris, Rdnr. 31). Unter Berücksichtigung jener Maßgaben hat der Beklagte zu beachten, dass die Familie der Klägerin nach den Ausführungen ihrer Mutter im Erörterungstermin vom 23.02.2024 zunehmend Freizeitfahrten mit dem Fahrrad bzw. dem E-Bike unternimmt, von denen die Klägerin ausgeschlossen ist, weil sie mit Fahrrad bzw. E-Bike nicht selbst fahren kann. Aus dem gleichen Grund können auch die die Klägerin betreuenden Assistenzkräfte mit ihr keine Ausflüge mit dem Fahrrad unternehmen. Angesichts der detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der Mutter der Klägerin bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass ein Fahren mit der Reha-Karre, die von einem Fahrrad gezogen wird, zu den Zielen der Freizeitgestaltung der Klägerin gehört. Dies mag im Hilfeplan vom 23.05.2023 (noch) nicht im Vordergrund gestanden haben, was allerdings auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass derartige Freizeiterlebnisse der Klägerin derzeit nicht möglich sind. Dem lässt sich nicht entgegen halten, die Klägerin könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder Freizeitaktivitäten mit dem behindertengerecht umgebauten KFZ unternehmen. Denn es ist Inhalt ihres grundrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, selbst zu entscheiden, wie sie ihre Freizeit verbringen möchte. Möchte sie aber an den zunehmenden Freizeitgestaltungen ihrer Familie mit dem Fahrrad bzw. E-Bike teilnehmen, ist sie hiervon aufgrund ihrer Behinderung ausgeschlossen. Ein Ausgleich jener Benachteiligung kann damit nur durch die von der Klägerin begehrte Teilhabeleistung erfolgen (siehe allgemein etwa BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R = juris, Rdnr. 16: Eine Teilhabeleistung zielt nach diesem Verständnis auf den Ausgleich einer Benachteiligung wegen einer Behinderung ab, wenn andernfalls einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen). Überdies verkennt der Beklagte, dass bei Ausflügen mit dem Fahrrad oder E-Bike die Umgebung und insbesondere die freie Natur viel unmittelbarer wahrgenommen werden, als bei Ausflügen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem umgebauten KFZ. Dies folgt bereits daraus, dass sowohl öffentliche Verkehrsmittel, als auch das behindertengerecht umgebaute KFZ, über das die Familie der Klägerin verfügt, einen Transport der Klägerin lediglich in einem umschlossenen Raum ermöglichen. In der Reha-Karre hingegen kann die Klägerin ihre Umgebung, sei es die freie Natur oder die städtische Umgebung, aus einem nicht umschlossenen Transportmittel heraus wahrnehmen. Es lässt sich ferner nicht argumentieren, die von der Klägerin begehrte Freizeitgestaltung könne mit dem von ihr genutzten Aktivrollstuhl mit Unterstützungsantrieb erfolgen. Denn die Benutzung des Aktivrollstuhls ist für weitere Strecken, wie sie mit dem Fahrrad oder E-Bike zurückgelegt werden, nicht geeignet. Dies hat die Mutter der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt. Dieser somit grundsätzlich gegebene Bedarf der Klägerin hat sich durch ihren Umzug in eine betreute Wohngruppe in B-C nicht verringert. Wie ihre Mutter im Rahmen der Anhörung im Erörterungstermin berichtet, fährt sie häufig mit dem Fahrrad bzw. E-Bike vom Wohnort in B-L über die W. in die B. Innenstadt. Die Kammer erachtet es als gerichtsbekannt, dass sie auf der W. von B-L in die B. Innenstadt zwangsläufig den Stadtteil B-C passieren muss, der ebenfalls an der W. liegt. Auch für Fahrten in die gleichsam „andere Richtung“ von B-L nach C. kann die Mutter aus B-L kommend die Klägerin im nahegelegenen B-C mit dem Fahrrad oder E-Bike abholen und dann in Richtung C. fahren. Überdies hat die Mutter der Klägerin berichtet, dass auch die Assistenzkräfte, welche die Klägerin betreuen, über Fahrräder verfügen, indessen bislang mit der Klägerin keine Freizeit durch Fahrradfahren verbringen konnten. Durch die Versorgung mit einer Reha-Karre indessen wird dies möglich sein. Schließlich besteht nach der Besonderheit des Einzelfalles auch die Aussicht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann. Wie diese Formulierung in § 99 Abs. 1 SGB IX zeigt, ist insoweit auf die konkrete begehrte Leistung der Eingliederungshilfe abzustellen. Die konkrete Leistung muss, wie die finale Verknüpfung zwischen Leistung und Erfolg im materiellen Recht der Eingliederungshilfe zeigt, geeignet und erforderlich sein, die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX zu erfüllen. Mit Blick auf die vorliegende Konstellation ist also Voraussetzung, dass die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der begehrten Reha-Karre als Leistung zur sozialen Teilhabe über die bereits bewilligten Sozialleistungen hinaus geeignet und erforderlich ist, eine individuelle Lebensführung der Klägerin zu ermöglichen, die ihrer Menschenwürde entspricht, und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Hierfür bedarf es keiner Eingliederung in dem Maß, dass der behinderte Mensch völlig selbstbestimmt und weitgehend unabhängig sein Leben gestalten kann. Vielmehr reicht jede Linderung der Behinderung bzw. ihrer Folgen für die Teilhabefähigkeit aus, wie etwa die Besserung des seelischen Befindens ( Wehrhahn , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. (Stand: 30.04.2024), § 99 Rdnr. 43). Dass sich das seelische Befinden der Klägerin (auch) durch die Benutzung der Reha-Karre verbessern wird, steht nach den Ausführungen ihrer Mutter außer Frage, zumal sie berichtet hat, dass die Mitnahme auf einem leihweise zur Verfügung gestellten Fahrrad mit Sitzschale ihr große Freude bereitet habe. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Benutzung der begehrten Reha-Karre auf der Rehacare, einer Fachmesse in Düsseldorf, durch die Klägerin ausprobiert werden konnte und gut funktioniert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.