IX R 10/16
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Entscheidungsgründe
Zurück LSG Baden-Württemberg 21. Januar 2020 L 11 BA 1596/19 SGB §§ 25 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 1 u. 2, 24 Abs. 2 u. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Versicherungspflicht bei unabhängiger Beschäftigung einer Rechtsanwältin als Geschäftsführerin Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 16.04.2020 LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.1.2020 – L 11 BA 1596/19 SGB §§ 25 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 1 u. 2, 24 Abs. 2 u. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Versicherungspflicht bei unabhängiger Beschäftigung einer Rechtsanwältin als Geschäftsführerin Eine hauptberuflich selbständige Rechtsanwältin, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Geschäftsführerin eines eingetragenen Vereins (eV) tätig ist und hierfür eine monatliche Vergütung erhält, ist in der Tätigkeit als Geschäftsführerin abhängig beschäftigt. Dies gilt auch für Zeiten, in denen sie dem Vorstand des Vereins angehört. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig. Richtige Klageart ist die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 1. Alt SGG). Der Erhebung auch einer damit verbundenen Feststellungsklage bedarf es bei einer Klage gegen einen Beitragsbescheid auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht. Eine (zusätzliche) Feststellungsklage wäre überdies unzulässig, da die Beschwer des Klägers mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vollständig beseitigt ist und es für eine auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Versicherungspflicht der bei ihm Beschäftigten gerichteten Feststellungsklage an einem Feststellungsinteresse fehlt. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 04.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht vom Kläger Beiträge in Höhe von 26.287,68 EUR inklusive Säumniszuschläge gefordert. Die Beigeladene übte ihre Tätigkeit beim Kläger in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus und unterlag der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung. Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV). Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich ua in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch , § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ). Eine Versicherungspflicht auch in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da die Beklagte Beiträge für diese Versicherungszweige nicht erhoben hat. Insoweit steht der Versicherungspflicht die hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwältin entgegen (§ 5 Abs 5 SGB V). Nach § 7 Abs 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12). Die von der Rechtsprechung formulierten Kriterien orientieren sich am Typus des Arbeitnehmers, der in § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV als normativer Regelfall abhängiger Beschäftigung genannt wird. Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist ebenfalls, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (BSG 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 13; zur Rechtsfigur des Typus vgl BVerfG Beschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 war die Beigeladene allein aufgrund des Geschäftsführervertrags von 2004 für den Kläger tätig und erhielt hierfür eine feste monatliche Vergütung iHv 1.200 EUR. Für diesen Zeitraum bestehen keine wesentlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene selbstständig tätig war. Nach der Satzung des Klägers ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, ihm obliegt die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 6 Ziff 3 der Satzung). Schon dies zeigt, dass die Beigeladene als Geschäftsführerin nur für den Vorstand tätig werden kann und an dessen Weisungen gebunden ist. Ob im konkreten Fall der Beigeladenen freie Hand gelassen wurde, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen, spielt keine Rolle. Der Senat weist die Berufung insoweit aus den zutreffenden und überzeugenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug (§ 153 Abs 2 SGG). Im Übrigen sind offensichtlich auch der Kläger und die Beigeladene für die in diesem Zeitraum zugrundeliegende Konstellation davon ausgegangen, dass eine abhängige Beschäftigung hieraus folgt, denn der für den folgenden Zeitraum maßgebende Vertrag über freie Mitarbeit wurde nach ihrem eigenen Vortrag nach Bestandskraft des Betriebsprüfungsbescheids vom 08.03.2013 betreffend den vorangegangenen Prüfzeitraum eigens geschlossen, um insoweit eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Jedoch bleibt es auch unter Geltung des ab 01.08.2013 maßgebenden Vertrag über freie Mitarbeit vom 10.07.2013 bei einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen. Zwar zeigt der Vertrag – wie schon die Bezeichnung deutlich macht - dass der Kläger und die Beigeladene kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Entsprechend findet sich auch keine Regelung über bezahlten Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wie im vorangegangen Zeitraum gestaltet sich das Aufgabengebiet sowie die Regelung einer festen Bezahlung iHv zunächst 1.800 EUR und ab 01.08.2014 iHv 2.000 EUR. Die Beigeladene bleibt jedoch wie im früheren Zeitraum eingegliedert in den Betrieb des Klägers. Auch tatsächlich hat sich insoweit keinerlei Änderung ergeben. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander, noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl auch BTDrucks 14/1855 S 6). So hat das BSG bereits 1962 im Anschluss an die Rechtsprechung des BAG zu Chefärzten ( BAGE 11, 225 ) ausgeführt, dass das Weisungsrecht insbesondere bei sog Diensten höherer Art - heute würde man von Hochqualifizierten oder Spezialisten sprechen - aufs Stärkste eingeschränkt sein kann. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (BSG 04.06.2019, B 12 R 12/18 R). Dies ist hier der Fall. Soweit in § 1 des Vertrags ausdrücklich geregelt ist, dass die Beigeladene bei Durchführung der Tätigkeit keinen Weisungen des Klägers unterliegt, wird dies sogleich relativiert durch die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf vereinsspezifische Belange im Zusammenhang mit der Tätigkeit. In gleicher Weise wird die im nachfolgenden Absatz ausgeschlossene Bindung an Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit wieder eingeschränkt durch die Verpflichtung zur Einhaltung projektbezogener Zeitvorgaben sowie die Einhaltung „fachlicher Vorgaben, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind“. Eine tatsächlich nach den vertraglichen Regelungen weisungsfreie Tätigkeit lässt sich damit nicht feststellen. Ob konkret im streitigen Zeitraum Weisungen erteilt wurden, spielt keine Rolle. Ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen ist nicht erkennbar. Sie erhält eine feste monatliche Vergütung unabhängig vom Erfolg ihrer Tätigkeit, wobei im Vertrag über freie Mitarbeit nicht einmal der zeitliche Umfang der geschuldeten Tätigkeit für den Kläger festgelegt wird. Die Beigeladene selbst hat im Verwaltungsverfahren von einem Aufwand von 8 bis 10 Stunden monatlich gesprochen. Soweit vorgetragen wurde, die Höhe des Honorars richte sich nach den für Rechtsanwälte üblichen Stundensätzen, ergibt sich daraus, dass die Beigeladene nach den Vorstellungen der Vertragspartner in vergleichbarer Weise verdienen soll, wie in ihrer Haupttätigkeit als Rechtsanwältin, gleichsam im Sinne einer Entschädigung für entgangenen Gewinn. Legt man einen Umfang von 10 Stunden monatlich zugrunde, spricht die Lohnhöhe selbst für eine selbstständige Tätigkeit. Insoweit handelt es sich allerdings nur um eines von vielen in der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden Indizien (BSG 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 30; BSG 04.06.2019, B 12 R 12/18 R). Soweit in § 5 des Vertrags über freie Mitarbeit eine Haftungs- und Gewährleistungsregelung getroffen wurde, könnte dies zwar für ein gewisses Unternehmerrisiko sprechen. Allerdings erschließt sich angesichts der Aufgabengebiete der Beigeladenen (Einrichtung und Verwaltung von Geschäftsstellen, Akquisition neuer Geschäftsstellen, Überwachung und Koordination der Schiedsverfahren, Koordination der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Koordination von Meetings der Geschäftsstelleninhaber, Koordination von Seminaren) nicht, worin hier das konkrete Haftungsrisiko liegen sollte. Auch hieraus lässt sich daher kein Unternehmerrisiko herleiten. Im Rahmen der Gesamtwürdigung spricht die Honorarhöhe sowie der Parteiwille für eine selbstständige Tätigkeit. Die der Beigeladenen mögliche freie Zeiteinteilung ist kein maßgebendes Kriterium, da dies bei einer neben einer hauptberuflich ausgeübten Tätigkeit ausgeübten Nebentätigkeit schon aus der Natur der Sache herrührt. Die im Tatsächlichen weitgehend weisungsfrei ausgeübte Tätigkeit spricht für eine hochqualifizierte Tätigkeit, sagt jedoch nichts über den Status aus. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen dagegen die betriebliche Eingliederung durch die nahezu vollständige Übertragung der laufenden Geschäftsführung unter Bindung an den Vereinszweck auf die Beigeladene und das fehlende Unternehmerrisiko. Nur durch die Einordnung in die Organisation des Klägers wird letztlich die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet. Der Gesichtspunkt der betrieblichen Eingliederung ist von überragender Bedeutung. Zusammen mit dem fehlenden Unternehmerrisiko wird das für selbstständige Tätigkeit sprechende Indiz der Lohnhöhe deutlich überlagert. Der Parteiwille hat ohnehin nur dann ausschlaggebende Bedeutung, wenn sich im Rahmen der Gesamtabwägung kein Überwiegen der für abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte ergibt. Ab 01.08.2015 war die Beigeladene zusätzlich Vorstand des Klägers und ihr war der Status eines Gründungsmitglieds zuerkannt. Der Vertrag über freie Mitarbeit galt unverändert fort – abweichendes haben die Beteiligten nicht vorgetragen. Soweit die Beigeladene nunmehr anders als zuvor auch organschaftlich für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig war, ergibt sich daraus im Ergebnis jedoch keine andere Beurteilung. Zwar führen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die den Vorstand ggf binden, nicht zu einer Weisungsgebundenheit der Tätigkeit. Solche Beschlüsse geben die Ausrichtung des Klägers vor, es handelt sich aber nicht um eine Weisung iSv § 7 Abs 1 SGB IV (vgl BSG 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 13). Bei der Rechtsstellung eines Organs einer juristischen Person differenziert die Rechtsprechung zwischen Repräsentationsaufgaben bzw mitgliedschaftlicher Verpflichtung und allgemein zugänglicher (Verwaltungs-)Tätigkeit. Die Besonderheiten ehrenamtlichen Engagements werden damit anerkannt und die mit einem Ehrenamt verbundenen Repräsentationsaufgaben als weisungsfreie, dem Grunde nach nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten qualifiziert (BSG 27.03.1980, 12 RK 56/78, SozR 2200 § 165 Nr 44). Dagegen wird in einer Gesamtwürdigung jedoch insgesamt abhängige Beschäftigung dann angenommen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen und zudem für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, die über den tatsächlichen Aufwänden lag (vgl BSG Urteil vom 25.1.2006, B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 6 mwN). Weiter wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in Fällen angenommen, in denen die Betätigung nicht allein aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtung und wegen dieser Verpflichtung ohne Erwerbszweck für einen Verein ausgeübt wurde (BSG 20.12.1961, 3 RK 65/57, SozR Nr 5 zu § 160 RVO; BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Die Unentgeltlichkeit, die für diverse Ehrenämter auch von Gesetzes wegen angeordnet ist (zB § 27 Abs 3 Satz 2 BGB für Vereinsvorstände), ist Ausdruck dafür, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke „geleisteten Arbeit“ keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht. Sofern finanzielle Zuwendungen erfolgen, schließen diese die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Finanzielle Zuwendungen können auch Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten (vgl auch BFH 31.1.2017, IX R 10/16, BFHE 256, 250 - Zuwendungen für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter). Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolgt dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (BSG 16.08.2017, B 12 KR 14/16 R, aaO). Vorliegend sieht die Satzung des Klägers für Vorstände nach § 6 Ziff 4 der Satzung Auslagenersatz sowie eine der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung vor; dies ist nach § 40 Satz 1 BGB zulässig. Für die Beigeladene ergab sich durch die zusätzliche Berufung in den Vorstand keine Änderung, sie erhielt weiter 2.000 EUR monatlich. Schon dies belegt, dass es sich um ein Entgelt für die geschäftsführende Tätigkeit handelt, welche die Beigeladene bereits seit Jahren für den Kläger ausübt. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es um die Vergütung allgemeiner Verwaltungsaufgaben geht, die der Kläger bereits seit 2004 durch die Beigeladene durchführen lässt. Die ursprüngliche Auslagerung dieser Aufgaben vom zuständigen Organ des Vereins auf die Geschäftsführerin zeigt, dass es sich um allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben handelt, die nicht auf die organschaftliche Stellung beschränkt sind. Nach alledem war die Beigeladene im gesamten Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 beim Kläger abhängig beschäftigt. Die streitigen Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung sind auch der Höhe nach zutreffend ausgehend von der jeweiligen Lohnhöhe festgesetzt worden. Eine Nettolohnhochrechnung nach § 14 Abs 2 SGB IV ist nicht erfolgt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung auch nicht ausgeschlossen im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft der Beigeladenen im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI wurde nicht ausgesprochen, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 05.01.2017 mitgeteilt hat; eine Befreiung wurde auch nicht beantragt. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung (§§ 157, 159 SGB VI) ist nicht überschritten. Sie gilt für Versicherungspflichtverhältnisse der gesetzlichen Rentenversicherung. Liegen insoweit mehrere Versicherungspflichtverhältnisse vor (zB selbstständige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 SGB VI und abhängige Beschäftigung), sind die Arbeitsentgelte bzw Arbeitseinkommen zusammenzurechnen und daraus nach Maßgabe des § 22 Abs 2 SGB IV insgesamt Beiträge bis zur Bemessungsgrenze zu entrichten (vgl BSG 04.11.2009, B 12 R 7/08R, SozR 4-2600 § 2 Nr 13). Die Vorschrift des § 22 Abs 2 SGB IV ist nicht analog anzuwenden auf die vorliegende Konstellation der doppelten Versicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung auf der einen Seite und die berufsständische Versorgung auf der anderen Seite. Zur Vermeidung einer ungewollten Doppelversorgung dienen die Befreiungsmöglichkeiten nach § 6 SGB VI. Dass die Beigeladene aufgrund ihrer Fehleinschätzung, es handele sich um selbstständige Tätigkeit, keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Säumniszuschläge hat die Beklagte allein für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 festgesetzt. Die Festsetzung dieser Säumniszuschläge auf Grundlage des § 24 Abs 2 SGB IV ist zutreffend erfolgt und nicht zu beanstanden. Denn die Berechtigung, rückwirkend Säumniszuschläge zu erheben, beruht auf der vom Gesetzgeber implizit angestellten Vermutung, dass der Beitragsverpflichtete den Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt seiner konkreten Verpflichtung kennt und deshalb für Rückstände verantwortlich ist, so dass insoweit grundsätzlich kein Vertrauensschutz in Frage kommt (vgl Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB IV, § 24 Rn 13). Säumniszuschläge sind nach § 24 Abs 2 SGB IV nur dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (vgl Schlegel in Küttner, Personalhandbuch 2011, Stichwort „Säumniszuschlag/Sozialversicherungsrecht“ Rn 16). Allein das Fehlen der Kenntnis von der Beitragszahlungspflicht steht der Festsetzung von Säumniszuschlägen noch nicht entgegen. Vielmehr sind Säumniszuschläge nur dann nicht zu erheben, wenn die Unkenntnis unverschuldet ist. Dieses (Un-)Verschulden bestimmt sich nicht nach § 276 BGB , sondern setzt aufgrund eines eigenständigen Verschuldensmaßstabs wenigstens bedingten Vorsatz voraus. Denn die mit der Erhebung von Säumniszuschlägen angestrebte Drucksituation bleibt unspezifisch und ist nicht zur Durchsetzung der rechtzeitigen Zahlung im Einzelfall geeignet, wenn der Zahlungspflichtige keinen hinreichenden Anhaltspunkt für seine Beitragsschuld hat. Unter Berücksichtigung des bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu beachtenden verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips kann der Zweck der Säumniszuschläge, die rechtzeitige Zahlung der Beiträge durchzusetzen, rechtmäßig nur erreicht werden, wenn der betroffene Arbeitgeber seine Zahlungspflicht zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das gilt umso mehr, als die Ausnahmeregelung des § 24 Abs 2 SGB IV unbillige Härten vermeiden soll. Für die Härtefallregelung bliebe aber kaum ein denkbarer Anwendungsbereich, wenn bereits fahrlässiges Verhalten, insbesondere durch die unterbliebene Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV oder fehlende Herbeiführung einer Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h SGB IV, die unverschuldete Unkenntnis ausschließen würde. Das fakultativ ausgestaltete Statusfeststellungsverfahren würde entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV faktisch obligatorisch (zum Ganzen: BSG 12.12.2018, B 12 R 15/18 R, SozR 4-2400 § 24 Nr 8). Bedingt vorsätzlich handelt, wer seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen 16.09.2013, L 8 R 361/13 B ER mwN). Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats erfüllt. Die Tätigkeit der Beigeladenen unterscheidet sich weder tatsächlich noch hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben und Vertragsgestaltungen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.07.2013 von dem vorangegangenen Zeitraum. Für diesen Zeitraum ist jedoch bereits eine Betriebsprüfung erfolgt, bei der eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen festgestellt worden ist. Hiervon hatte der Kläger bereits seit der Prüfung am 12.06.2012 Kenntnis, der Prüfbescheid datiert vom 07.03. bzw 08.03.2013. Gleichwohl hat es der Kläger unterlassen, die geschuldeten Beiträge abzuführen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladene trägt gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene keine Anträge gestellt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer /Schmidt, 12. Aufl 2017, § 197a Rn 29 mwN). Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 1 Abs 2 Nr 3, 47, 52 Abs 3 Gerichtskostengesetz und entspricht der streitigen Nachforderung. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LSG Baden-Württemberg Erscheinungsdatum: 21.01.2020 Aktenzeichen: L 11 BA 1596/19 Rechtsgebiete: Verein Allgemeines Schuldrecht Sozialrecht Normen in Titel: SGB §§ 25 Abs. 1, 7 Abs. 1 S. 1 u. 2, 24 Abs. 2 u. Abs. 1 S. 1 Nr. 1