Beschluss
1 B 14/18
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Stellung eines wirksamen Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung bis zur Mitteilung des BAMF über die Nichtdurchführung eines Asylfolgeverfahrens vorübergehend ausgesetzt.
• Eine Ausländerbehörde darf die Abschiebung nicht allein auf Grundlage einer Ausweisungsverfügung durchführen, wenn ein wirksamer Folgeantrag gestellt wurde und das BAMF noch nicht entschieden hat.
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO genügt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds, wenn die Abschiebung zeitnah bevorsteht und der Gegner die Durchführung beabsichtigt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz gegen Abschiebung nach Stellung Asylfolgeantrag • Bei Stellung eines wirksamen Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ist die Abschiebung bis zur Mitteilung des BAMF über die Nichtdurchführung eines Asylfolgeverfahrens vorübergehend ausgesetzt. • Eine Ausländerbehörde darf die Abschiebung nicht allein auf Grundlage einer Ausweisungsverfügung durchführen, wenn ein wirksamer Folgeantrag gestellt wurde und das BAMF noch nicht entschieden hat. • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO genügt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds, wenn die Abschiebung zeitnah bevorsteht und der Gegner die Durchführung beabsichtigt. Der Antragsteller stellte am 19.01.2018 einen Asylfolgeantrag. Die Ausländerbehörde hatte eine Abschiebung des Antragstellers geplant und verfolgte deren Durchführung offenbar auch bei Vorliegen einer Ausweisungsverfügung. Der Antragsgegner erklärte in Schriftsatz vom 22.01.2018, er werde an der Abschiebung festhalten, selbst wenn das BAMF noch nicht über einen Folgeantrag entschieden habe. Der Antragsteller begehrte mit Eilantrag nach § 123 VwGO die Unterbindung der Abschiebung bis zur Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über den am selben Tag gestellten Asylfolgeantrag. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob durch die geplante Abschiebung die Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würden und ob ein vorläufiger Schutz gerechtfertigt sei. • Zulässigkeit: Der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig; das Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil die Behörde die Abschiebung trotz des Folgeantrags durchführen will. • Anordnungsgrund: Es besteht die Gefahr der Vereitelung der Rechte des Antragstellers, da die Abschiebung zeitnah geplant ist und die Behörde ausdrücklich an der Durchführung festhält. • Anordnungsanspruch: Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bewirkt die wirksame Stellung eines Asylfolgeantrags die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bis zur Mitteilung des BAMF über die Nichtdurchführung eines Folgeverfahrens; dies gilt auch bei Abschiebung auf Grundlage einer Ausweisungsverfügung. • Rechtsfolgen für die Behörde: Die Ausländerbehörde muss vor einer Abschiebung prüfen, ob Vollstreckungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, und kann beim BAMF auf die erforderliche Mitteilung hinwirken. • Verfahrensrechtliches: Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO sind glaubhaft gemacht; das Gericht erließ die einstweilige Anordnung zum Schutz des Antragstellers. Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner, bis zur Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über den am 19.01.2018 gestellten Asylfolgeantrag von einer Abschiebung des Antragstellers abzusehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass durch die wirksame Stellung des Folgeantrags gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein absolutes, vorübergehendes Abschiebungshindernis besteht und die Behörde die Durchführung der Abschiebung dennoch beabsichtigte, wodurch die Rechte des Antragstellers gefährdet gewesen wären.