Urteil
1 K 11.18
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0824.VG1K11.18.00
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Leitsätze
1. Für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen werden Sondernutzungsgebühren in festgelegter Höhe erhoben, wenn nicht ein Fall der Gebührenfreiheit eingreift. (Rn.16)
2. Nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Informationsstände sind gebührenfrei. (Rn.19)
3. Sondernutzungen politischer Parteien sind nur dann gebührenfrei, wenn es sich um Werbeanlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen handelt. (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen werden Sondernutzungsgebühren in festgelegter Höhe erhoben, wenn nicht ein Fall der Gebührenfreiheit eingreift. (Rn.16) 2. Nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Informationsstände sind gebührenfrei. (Rn.19) 3. Sondernutzungen politischer Parteien sind nur dann gebührenfrei, wenn es sich um Werbeanlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen handelt. (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Rechtsstreit ist von dem Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem die Kammer ihn ihm mit Beschluss vom 22. Juni 2020 zur Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 4. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 31. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sind §§ 11 Abs. 9 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV i.V.m. Tarifstelle 4.1 der Anlage 1 (Gebührenverzeichnis). Hiernach werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen Sondernutzungsgebühren in der durch das Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zur SNGebV) festgelegten Höhe erhoben, wenn nicht ein Fall der Gebührenfreiheit eingreift. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, Gebührenfreiheit liegt nicht vor. 1. Der Anwendungsbereich der Sondernutzungsgebührenverordnung ist eröffnet. Nach § 1 SNGebV werden für die Sondernutzungen der öffentlichen Straßen in der Baulast und im Eigentum des Landes Berlin Gebühren nach der Sondernutzungsgebührenverordnung und dem Gebührenverzeichnis erhoben. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Schaukästen alle auf öffentlichen Straßen aufgestellt sind. Zutreffend stimmen die Beteiligten auch darin überein, dass dies eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt, auch wenn sie von einer politischen Partei durchgeführt wird (siehe hierzu statt aller BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 – BVerwG 7 C 5.78, juris Rn. 11 ff.; str. ist allein, inwieweit ein Anspruch auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen außerhalb von Wahlkampfzeiten besteht, siehe hierzu Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rn.376). Unerheblich für die Gebührenpflicht ist die Frage, ob die Klägerin tatsächlich für alle Standorte (noch) über gültige Sondernutzungserlaubnisse verfügt. Denn auch die – im Falle einer fehlenden Erlaubnis – unerlaubte Sondernutzung ist gebührenpflichtig (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 SNGebV). 2. Die Sondernutzung ist nicht nach § 8 SNGebV gebührenfrei. Eine Gebührenfreiheit folgt insbesondere nicht aus § 8 Abs. 1 Nr. 13 SNGebV. Nach dieser Vorschrift sind nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Informationsstände gebührenfrei. Wird in den Schaukästen auf Parteiveranstaltungen und politische Initiativen hingewiesen bzw. enthalten diese Einladungen zu Mitgliederversammlungen der Partei, verfolgt die Klägerin damit zwar keine wirtschaftlichen Interessen (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 19. Dezember 2001 – VG 12 K 149/00, juris Rn. 14). Jedoch handelt es sich bei einem Schaukasten, der – wie hier – fest mit dem Erdboden verbunden ist, nicht um einen Informationsstand. Denn nach dem Wortsinn meint Stand eine nur für begrenzte Zeit entsprechend her- und eingerichtete Stelle (z.B. mit einem Tisch), an der etwas angeboten wird (siehe nur https://www.duden.de/rechtschreibung/Stand). So liegt es hier gerade nicht. Darüber hinaus steht die Gesetzessystematik einer Anwendung dieser Vorschrift hier entgegen. Denn beachtet werden muss, dass der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 1 Nr. 14 SNGebV eine Sonderregelung für Sondernutzungen durch politische Parteien geschaffen hat. Nach dieser Regelung sind Sondernutzungen politischer Parteien nur dann gebührenfrei, wenn es sich um Werbeanlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen handelt. Für diese Regelung verbliebe kein Anwendungsbereich, wenn die darin genannten Werbeanlagen bereits als nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Informationsstände nach § 8 Abs. 1 Nr. 13 SNGebV gebührenfrei wären. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. Verordnung Nr. 15/358, Begründung zu § 8 Abs. 1) handelt es sich bei den Sondernutzungen nach Nr. 13 ausschließlich um solche nichtkommerzieller Art, bei den Sondernutzungen nach Nr. 14 ausschließlich um solche, die im öffentlichen Interesse liegen. Dass nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Informationsstände von Parteien auch außerhalb von Wahlkampfzeiten gebührenfrei gestellt werden sollten, lässt sich dem nicht entnehmen. Eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 14 SNGebV scheidet aus, weil es sich bei den Schaukästen nicht um Werbeanlagen in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen handelt. Gemeint sind ausschließlich die für die jeweilige Wahl, d.h. nur für eine begrenzte Zeit, aufgestellten Werbeanlagen, nicht aber dauerhafte Einrichtungen wie die Schaukästen der Klägerin, auch wenn diese in Wahlkampfzeiten Wahlwerbung enthalten mögen. 3. Die Sondernutzungsgebühren sind auch nicht zu ermäßigen oder zu erlassen. Nach § 8a SNGebV kann eine Sondernutzungsgebühr ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Sondernutzung im besonderen öffentlichen Interesse Berlins liegt (Nr. 1) oder ihre Erhebung auf Grund der Besonderheit des Einzelfalls zu einer Härte führen würde, die nicht auf persönlichen Umständen des Gebührenschuldners beruht (Nr. 2). Nach der Konzeption der Sondernutzungsgebührenverordnung ist die Ermäßigung oder der Erlass von Amts wegen zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen über das Absehen von der Gebührenerhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Keine der Voraussetzungen für ein Absehen von der Gebührenerhebung ist indes erfüllt. Die Sondernutzung liegt nicht im besonderen öffentlichen Interesse Berlins im Sinne von § 8a Nr. 1 SNGebV. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Nr. 1 genügt es nicht, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Mitwirkung von Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes besteht. Denn nach dem Wortlaut der Norm muss die Sondernutzung selbst in besonderem öffentlichen Interesse stehen. Dabei soll nach der Gesetzesbegründung nicht jede Sondernutzung, die in irgendeiner Form auch der Allgemeinheit dient, bereits für die Eröffnung der Vorschrift ausreichen (vgl. Erste Verordnung zur Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung vom 10. April 2012 - Verordnung Nr. 17/039 -, Begründung, S. 8). Gefordert ist hier vielmehr ein öffentliches Interesse von nicht untergeordneter Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 8a SNGebV um eine Härtefallregelung handelt (vgl. Verordnung Nr. 17/039, a.a.O., S. 9), die als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen ist (zum Vorstehenden siehe Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2018 – VG 1 K 440.17, juris Rn. 27). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist nicht erkennbar, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Straßen für die Aufstellung von Schaukästen in besonderem öffentlichen Interesse im Sinne der Norm steht, auch wenn die Tätigkeit der Klägerin als politische Partei nach Art. 21 GG besonders geschützt ist (Parteienprivileg) und sie sich hierbei im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrags der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes bewegt. Ihren Verfassungsauftrag können die Parteien auf vielerlei Weise erfüllen. Dies gilt gerade mit Blick auf die den Schaukästen zukommende Funktion. Die Klägerin nutzt diese zur Information über Veranstaltungen und politischen Initiativen sowie zu Einladungen zu Mitgliederversammlungen. Dass sie für diese Tätigkeiten in besonderem Maße auf Schaukästen angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich. Ihr stehen diverse andere Informationskanäle – etwa in Gestalt der Nutzung sozialer Medien – offen. Auch eine Ermäßigung oder ein Erlass der Sondernutzungsgebühr nach § 8a Nr. 2 SNGebV scheiden aus. Dass eine Gebührenerhebung aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls zu einer Härte für die Klägerin im Sinne der Nr. 2 des § 8a SNGebV führen würde, ist nicht erkennbar. Es handelt sich bei der Aufstellung von Schaukästen zum Zwecke der politischen Werbung weder um einen Einzelfall noch stellt namentlich die Gebührenhöhe für die Klägerin eine Härte dar. 4. Dass das Aufstellen der Schaukästen durch politische Parteien nach der Sondernutzungsgebührenverordnung gebührenpflichtig ist, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere steht das Parteienprivileg des Art. 21 GG der Erhebung von Sondernutzungsgebühren nicht entgegen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht die Sonderstellung, die Art. 21 GG den politischen Parteien für ihren Bestand und ihre politische Tätigkeit gegenüber anderen Vereinigungen und Personen einräumt, nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze. Das Straßenrecht stellt kein Sonderrecht dar, das gegen die politischen Parteien gerichtet ist. Es schmälert nicht gezielt das besondere Betätigungsfeld der politischen Parteien, auf die politische Willensbildung des Volkes einzuwirken (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 – BVerwG 7 C 5.78, juris Rn. 17). Darum ist es auch nicht zu beanstanden, dass Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Unerheblich ist, dass die Sondernutzung Ausübungsform der durch die Art. 5 und 21 GG geschützten freien Meinungsäußerung und parteipolitischen Tätigkeit ist (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 – BVerwG 7 C 5.78, juris Rn. 19). Auch in der Instanzrechtsprechung ist diesen Maßgaben folgend anerkannt, dass sich aus dem Parteienprivileg nicht zwingend eine Gebührenfreiheit ergibt (siehe VG Meiningen, Urteil vom 24. Juni 2010 – 8 K 677/08 Me, juris Rn. 21; VG Stade, Urteil vom 14. August 2002 – 1 A 227/02, juris Rn. 14; implizit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2018 – OVG 1 B 14.18, juris: politische Partei als Schuldner einer Sondernutzungsgebühr). Abweichend hiervon verlangt – soweit ersichtlich – allein das Verwaltungsgericht Dresden, dass der über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren entscheidende Satzungsgeber eine Ermäßigung der Sondernutzungsgebühr für eine Sondernutzung, mit der keinerlei wirtschaftliche Interessen verbunden sind, im Verhältnis zu einer wirtschaftliche Interessen verfolgenden Sondernutzung zumindest in Betracht ziehen müsse. Zwingend sei eine solche Differenzierung, wenn es sich um eine Sondernutzung von politischen Parteien handele, die sich im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrags der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes bewege und idealtypischerweise stets ohne wirtschaftlichen Interessenbezug erfolge. Das Ermessen des Satzungsgebers werde derart durch Art. 21 GG dahin verfassungskonform reduziert, dass grundsätzlich eine Ermäßigung der Sondernutzungsgebühr – nicht nur in Wahlkampfzeiten – vorzusehen sei (VG Dresden, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 12 K 149/00, juris Rn. 14). Eine derartige Vorgabe für den Satzungs- bzw. Verordnungsgeber ist aber verfassungsrechtlich tatsächlich nicht geboten, vielmehr ist eine Differenzierung zwischen Wahlkampf- und sonstigen Zeiten – wie sie der Sondernutzungsgebührenverordnung zugrunde liegt – zulässig. „Gipfel“ bzw. „Kernstück“ der parteipolitischen Betätigung ist der zeitlich begrenzte Wahlkampf. Dies macht die sonstigen von Art. 21 Abs. 1 GG garantierten und in § 1 PartG näher umschriebenen ständigen öffentlichen Aufgaben der Parteien, dauernd an der öffentlichen Meinungsbildung und Willensbildung mitzuwirken, weniger gewichtig. Es ist auch einsichtig, dass das Recht der politischen Parteien, ihre Tätigkeit werbewirksam zu erfüllen, zwischen den Wahlen weniger vordringlich ist als im Wahlkampf, der den Höhepunkt parteipolitischer Tätigkeit bildet und alle Parteien gleichzeitig zum gesteigerten Wettbewerb um die Wählerstimmen zwingt (BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1978 – BVerwG 7 C 6.78, juris Rn. 15). 5. Entgegen der Ansicht der Klägerin bewegt sich die in den §§ 8, 8a SNGebV vorgenommene Typisierung innerhalb des durch die Verordnungsermächtigung – § 11 Abs. 9 Sätze 1 und 2 BerlStrG – gesetzten Rahmens. Nach § 11 Abs. 9 Satz 1 BerlStrG können für Sondernutzungen Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Bei ihrer Bemessung sind Art, Umfang, Dauer und der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG). Die Lesart der Klägerin, wonach die Sondernutzungsgebührenverordnung nichtig sei, weil sie abweichend von § 11 Abs. 9 Satz 2 SNGebV nicht berücksichtige, dass die Sondernutzungen politischer Parteien diesen keinen wirtschaftlichen Vorteil brächten, überzeugt nicht. § 11 Abs. 9 Satz 2 BerlStrG listet die Bemessungsfaktoren auf, die der Verordnungsgeber zu berücksichtigen hat. Die Annahme, dass die einzelnen Kriterien absolute Geltung beanspruchten, trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat der Verordnungsgeber namentlich der gesetzlichen Vorgabe, den wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen, in nicht zu beanstandender Weise ausreichend entsprochen durch Regelungen über die sachliche Gebührenfreiheit von nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Sondernutzungen (siehe § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 13 SNGebV). Zudem tragen die Tarifstellen der Anlage 1 zur Sondernutzungsgebührenverordnung dem jeweils mit der Sondernutzung verbundenen wirtschaftlichen Vorteil differenziert Rechnung (siehe hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2014 – OVG 1 B 57.11, juris Rn. 32; siehe auch Urteil der Kammer vom 26. April 2012 – VG 1 K 246.10, juris Rn. 54 f.). Eine gesetzliche Vorgabe, darüber hinausgehend jegliche Sondernutzung, die mit keinem wirtschaftlichen Vorteil einhergeht, von der Gebührenpflicht auszunehmen, besteht nicht. 6. Die Gebührenerhebung des Beklagten ist nicht verwirkt. Auch wenn man zu Grunde legt, dass Sondernutzungsgebühren der Verwirkung unterliegen können, ist dies hier nicht der Fall. Voraussetzung einer Verwirkung ist, dass neben dem Verstreichen eines längeren Zeitraums, dem sogenannten Zeitelement, der Gebührenschuldner aufgrund des vom Rechtsinhaber gezeigten Verhaltens unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung haben darf, dieser werde von seinem Anspruch keinen Gebrauch mehr machen (sog. Umstandselement, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2017 – BVerwG 8 B 23.16, juris Rn. 14; hinsichtlich Sondernutzungsgebühren siehe VGH München; Urteil vom 22. November 2006 – 8 BV 05.1918, juris Rn. 76). Zwar hat der Beklagte bislang keine Gebührenforderungen gegenüber der Klägerin erhoben, obwohl er jedenfalls aufgrund der bereits im Jahr 2006 in Kraft getretenen Sondernutzungsgebührenverordnung seither hierzu berechtigt und auch verpflichtet war. Jedoch durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte auch künftig keine Sondernutzungsgebühren erheben wird. Denn besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin hierauf hätten schaffen können, sind nicht erkennbar. Dass der Beklagte die Klägerin bislang nicht zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren herangezogen hat, ist allein nicht ausreichend. Eine wie auch immer geartete Erklärung des Beklagten, die als Verzicht auf die Gebührenerhebung verstanden werden kann, liegt nicht vor. Vor rückwirkenden Belastungen ist die Klägerin zudem durch die Verjährungsvorschrift des § 7 SNGebV, wonach die Ansprüche auf Zahlung von Sondernutzungsgebühren in drei Jahren verjähren (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SNGebV), geschützt. 7. Der Beklagte hat die Höhe der Gebührenpflicht zutreffend berechnet. Nach der von ihm herangezogenen Tarifstelle 4.1 der Anlage 1 zur SNGebV fallen für Schaukästen je Monat/m² der für Werbung benutzbaren Fläche je nach der nach Anlage 2 zur SNGebV vorzunehmenden Wertstufeneinteilung der Straßen 19,50 Euro, 18,00 Euro, 16,50 Euro oder 15,00 Euro an. Bedenken dagegen, dass der Beklagte die Sondernutzungsgebühren dieser Maßgabe entsprechend korrekt berechnet hat, macht die Klägerin nicht geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich, so dass zur Gebührenberechnung nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Anlage zum Bescheid vom 4. Januar 2017 verwiesen werden kann. Rechtliche Bedenken dagegen, dass die Gesamthöhe der von der Klägerin geforderten Gebühr nebst deren Zusammensetzung sich (erst) aus der Anlage zum angegriffenen Bescheid ergeben, bestehen nicht, insbesondere ist der Bescheid deswegen nicht unbestimmt nach § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Berliner Verwaltung. Nach § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Das Erfordernis hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass diese ihr Verhalten danach richten können (OVG Münster, Urteil vom 11. Juni 1992 – 20 A 2485/89, juris Rn. 8). Diese Vorgaben sind hier erfüllt. In Ansehung des Bescheids und der beigefügten Anlage bestehen keinerlei Ungewissheiten darüber, welche Gebühr die Klägerin aufgrund welcher einzelnen Rechnungsposten schuldet. 8. Die Klägerin ist auch Gebührenschuldnerin. Gebührenschuldner sind der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SNGebV) oder, wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SNGebV). Es liegt schon nahe, dass die Klägerin – ihre Behauptung, die Abteilungen in den Ortsteilen würden die Schaukästen eigenständig verwalten und betreiben, zugrunde gelegt – jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 SNGebV Gebührenschuldnerin ist. Die Formulierung „in seinem Interesse ausüben lässt“ setzt schon nach ihrem Wortlaut eine irgendwie geartete „Veranlassung“ im Sinne eines bewussten Handelns oder zumindest „wissenden Duldens“ voraus. Nicht ausreichend ist die Feststellung eines bloßen Ursachenzusammenhangs im Sinne der Äquivalenztheorie zwischen dem Verhalten des in Anspruch genommenen Gebührenschuldners und der tatsächlich ausgeübten Sondernutzung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. September 2018 – OVG 1 B 14.18, juris Rn. 27). Hiernach ist bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls von einem „wissenden Dulden“ der Aufstellung der Schaukästen durch die Klägerin auszugehen, denn dass sie als Kreisverband nichts von der seit Jahrzehnten durchgeführten Sondernutzung durch ihre Abteilungen weiß, liegt völlig fern, zumal sie selbst nach der Anlage zum Bescheid vom 4. Januar 2017 hinsichtlich eines Teils der Schaukästen Erlaubnisnehmerin war. Auch wenn man dies anders sieht, ist es der Klägerin nach dem auch im öffentlichen Recht gültigen Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2018 – VG 1 K 440.17, juris Rn. 41) verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ihre Abteilungen die in Anspruch zu nehmenden Gebührenschuldner seien. Denn zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte der Klägerin auf diesen Einwand hin angeboten hat, Gebührenbescheide gegenüber den einzelnen Abteilungen zu erlassen, sofern die Klägerin die jeweils zuständige Organisationseinheit für die einzelnen Schaukästen benenne. Eine Reaktion der Klägerin hierauf blieb trotz Erinnerung aus. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte ohne die ausgebliebenen Informationen durch die Klägerin rechtssicher gegen deren Abteilungen hätte vorgehen können. Es bestehen einerseits schon Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, ihre Abteilungen in den Ortsteilen würden die Schaukästen eigenständig verwalten und betreiben, denn nach der Anlage zum Bescheid vom 4. Januar 2017 war die Klägerin hinsichtlich eines Teils der Schaukästen selbst Erlaubnisnehmerin. Andererseits gab es offenkundig Änderungen in der Organisationsstruktur der Abteilungen – in der Anlage zum Bescheid vom 4. Januar 2017 sind u.a. die heute nicht mehr existenten (vgl....) Abteilungen 20/4 und 20/12 als Erlaubnisnehmerinnen aufgeführt -, die eine sichere Zuordnung der Verantwortlichkeiten ohne Mitwirkung der Klägerin jedenfalls erschwert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 4.988,16 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte ihr Gebühren für die Aufstellung von Schaukästen im öffentlichen Straßenland auferlegte Die Klägerin ist ein Kreisverband einer politischen Partei. In diesem Kreis befinden sich an 27 Standorten seit mehreren Jahrzehnten Schaukästen im öffentlichen Straßenland. Dabei handelt es sich um Metallkästen mit einer Frontscheibe aus Glas, die mit zwei Standbeinen aus Metall fest mit dem Boden verbunden sind. Die Schaukästen werden ganzjährig für Veranstaltungshinweise, politische Initiativen und Einladungen zu Mitgliederversammlungen der Partei genutzt. Die Schaukästen sind geeignet, Werbeträger im Format bis zu DIN A0 (118,9 x 84,1 cm) aufzunehmen, an einem Standort verfügt der Schaukasten über eine Fläche sogar von 1,26 m². Mit Schreiben vom 30. August 2016 teilte das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin der Klägerin mit, dass nach seinen Unterlagen in der Vergangenheit Erlaubnisse zur Errichtung der Schaukästen erteilt worden seien. Nach geltender Rechtslage fielen für die Aufstellung der Schaukästen Sondernutzungsgebühren an. Vor Erlass eines Gebührenbescheides erhalte die Klägerin Gelegenheit, die Standorte auf Aktualität zu überprüfen und mitzuteilen, ob diese weiter genutzt würden. Mit Schreiben vom 21. November 2016 antwortete die Klägerin und äußerte ihr Unverständnis über diese Handhabung. Die Standorte würden seit Jahrzehnten ohne Beanstandung und kostenfrei genutzt. Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 erhob das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin für die Aufstellung der Schaukästen Sondernutzungsgebühren in Höhe von 4.988,16 Euro für den Zeitraum von einem Jahr beginnend ab dem 1. März 2017. Die Standorte der Schaukästen und die Einzelheiten der Gebührenberechnung sind in der Anlage zum Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 4. Januar 2017 aufgelistet, auf die Bezug genommen wird. Gegen den Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 4. Januar 2017 erhob die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 21. November 2016 Widerspruch und führte ergänzend aus, der Beklagte möge prüfen, ob sie überhaupt der richtige Adressat für einen Gebührenbescheid sei, denn alle neun Abteilungen in den Ortsteilen (Ortsvereine) würden die Schaukästen eigenständig verwalten und betreiben. Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin teilte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2017 daraufhin mit, dass Gebührenbescheide auch gegenüber den einzelnen Organisationseinheiten innerhalb des Kreises Reinickendorf erlassen werden könnten, wenn dies gewünscht sei. Die Klägerin möge hierzu die jeweils zuständige Organisationseinheit für die einzelnen Schaukästen benennen. Als eine Reaktion hierauf trotz mit Schreiben vom 9. März 2017 erfolgter Erinnerung ausblieb, wies das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017, zugestellt am 7. Dezember 2017, zurück. Bei der Aufstellung von Schaukästen durch politische Parteien im öffentlichen Straßenland handele es sich um gebührenpflichtige Sondernutzung. Die Klägerin hat am 5. Januar 2018 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Sondernutzung politischer Parteien nach der Sondernutzungsgebührenverordnung gebührenfrei sei. Sollte dies nicht der Fall sein, stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darauf zu, sie von der Gebührenpflicht zu befreien, was der Beklagte verkannt habe. Liege es hingegen tatsächlich so, dass die Sondernutzungsgebührenverordnung eine Gebührenpflicht auch für die Sondernutzung von Parteien vorsehe, sei die Sondernutzungsgebührenverordnung selbst nichtig. Denn das Berliner Straßengesetz schreibe vor, dass bei der Gebührenbemessung der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung zu berücksichtigen sei. An einem wirtschaftlichen Vorteil aber fehle es. Ferner habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass sie auf die gebührenfreie Sondernutzung vertraut habe. Ein etwaiges Recht zur Gebührenfestsetzung sei verwirkt, denn trotz Inkrafttreten der Sondernutzungsgebührenverordnung im Jahr 2006 sei sie nie zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren herangezogen worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 4. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. November 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Bezugnahme und Vertiefung seines Vortrags im Verwaltungsverfahren entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.