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Beschluss

9 C 7/17

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf vorläufige Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes ist zulässig, kann aber mangels Anordnungsanspruch unbegründet sein. • Nach § 23 HZVO sind Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nur zulässig, wenn zuvor ein form- und fristgerechter innerkapazitärer Bewerbungsantrag gestellt wurde. • Die in § 23 HZVO geregelte Ausschlussfrist und die Bindung an eine vorherige innerkapazitäre Bewerbung sind verfassungsgemäß und materiell nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung ohne fristgerechte innerkapazitäre Bewerbung • Ein Antrag auf vorläufige Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes ist zulässig, kann aber mangels Anordnungsanspruch unbegründet sein. • Nach § 23 HZVO sind Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nur zulässig, wenn zuvor ein form- und fristgerechter innerkapazitärer Bewerbungsantrag gestellt wurde. • Die in § 23 HZVO geregelte Ausschlussfrist und die Bindung an eine vorherige innerkapazitäre Bewerbung sind verfassungsgemäß und materiell nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin begehrt vorläufig die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin für das 4. Fachsemester zum Sommersemester 2017 außerhalb der festgesetzten Kapazität. Sie stellte einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität bei der Hochschule, hatte sich jedoch zuvor nicht form- und fristgerecht im regulären Vergabeverfahren für das 4. Fachsemester beworben. Die Hochschule wendete die erstmals zum Sommersemester 2017 geltende Vorschrift des § 23 HZVO an, wonach außerkapazitäre Anträge bis zu bestimmten Ausschlussfristen (z. B. 01.04.) eingegangen sein müssen und nur von Bewerbern gestellt werden können, die sich zuvor innerkapazitär form- und fristgerecht beworben haben. Die Antragstellerin rügte die Rechtswidrigkeit dieser Verfahrensvoraussetzung und die Verfassungswidrigkeit der Ausschlussregelung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags und die Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht. • Zulässigkeit: Der Antrag auf vorläufige Zuweisung ist nach § 123 Abs.1 VwGO zulässig, jedoch fehlt der Anordnungsanspruch. • Voraussetzung nach § 23 HZVO: Die Verordnung sieht für außerkapazitäre Anträge eine Ausschlussfrist und die Voraussetzung vor, dass der Antragsteller zuvor form- und fristgerecht einen innerkapazitärer Bewerbungsantrag gestellt hat. • Anwendungsbereich: § 23 HZVO gilt auch für höhere Fachsemester in Humanmedizin, weil die Vergabeverordnung für das 1. Fachsemester zentral geregelt ist und höhere Fachsemester der Hochschulzulassungsverordnung unterfallen. • Fehlende Anspruchsgrundlage im Einzelfall: Die Antragstellerin war vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, weil sie die innerkapazitäre Bewerbung nicht fristgerecht eingereicht hatte; daher scheidet ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität nach § 23 Abs.6 HZVO aus. • Rechtmäßigkeit der Vorschrift: Die Ermächtigungsgrundlage ergibt sich aus § 14 Abs.1 Hochschulzulassungsgesetz; Rechtsprechung und Gesetzesänderung rechtfertigen die Regelung zu außerkapazitären Vergabeverfahren. • Verhältnismäßigkeit und Grundrechte: Die Ausschlussregelung und die Bindung an eine innerkapazitäre Bewerbung verletzen Art.12 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.1 GG nicht; die Anforderungen sind zumutbar und dienen der effektiven Organisation des Vergabeverfahrens. • Folgen: Da die Antragstellerin die form- und fristgerechte innerkapazitäre Bewerbung unterließ, braucht die Frage, ob die Hochschule die Kapazität korrekt ermittelt hat, nicht entschieden zu werden. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Begründetheit und Anordnungsanspruch fehlen, weil die Verordnung (§ 23 HZVO) wirksam eine Ausschlussfrist und die Voraussetzung eines zuvor form- und fristgerecht gestellten innerkapazitärer Zulassungsantrags vorschreibt. Die Antragstellerin war nicht antragsberechtigt, sodass ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht besteht. Die Regelung ist gesetzlich ermächtigt und mit Grundrechten vereinbar; daher besteht keine Verpflichtung der Hochschule zur Zuweisung eines zusätzlichen Studienplatzes.