OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 74/15

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

5mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Insolvenzverwalter haben nach § 3 S.1 IZG SH Anspruch auf Akteneinsicht in Vollstreckungsakten der Insolvenzschuldnerin. • Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Herausgabe steuerlicher Unterlagen an den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil dieser mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse erlangt. • Die Regelungen des IZG SH werden nicht durch die Abgabenordnung verdrängt; eine beabsichtigte spätere Ausnahmeregelung für Finanzbehörden war zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Kraft. • Ein Ausschlussgrund nach § 10 S.1 Nr.3 Alt.2 IZG SH (Steuer- oder Statistikgeheimnis) greift nicht; alternativ überwiegt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung.
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht des Insolvenzverwalters in steuerliche Vollstreckungsakten • Insolvenzverwalter haben nach § 3 S.1 IZG SH Anspruch auf Akteneinsicht in Vollstreckungsakten der Insolvenzschuldnerin. • Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Herausgabe steuerlicher Unterlagen an den Insolvenzverwalter nicht entgegen, weil dieser mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse erlangt. • Die Regelungen des IZG SH werden nicht durch die Abgabenordnung verdrängt; eine beabsichtigte spätere Ausnahmeregelung für Finanzbehörden war zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Kraft. • Ein Ausschlussgrund nach § 10 S.1 Nr.3 Alt.2 IZG SH (Steuer- oder Statistikgeheimnis) greift nicht; alternativ überwiegt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter einer GmbH bestellt. Er beantragte Akteneinsicht in Veranlagungs- und Vollstreckungsakten der Insolvenzschuldnerin bei der Finanzverwaltung. Das Finanzamt forderte den Kläger zur Nennung des Zwecks auf und lehnte die Herausgabe schriftlich ab mit Verweis auf das Landesdatenschutzgesetz und später auf das IZG SH sowie das Steuergeheimnis. Der Kläger hielt sein Auskunftsrecht für gegeben, insbesondere zur Vorbereitung von Anfechtungen. Nach Widerspruch wurde die Ablehnung bestätigt, woraufhin der Kläger Klage erhob. Das Gericht verhandelte den Anspruch vor dem Hintergrund von § 3 IZG SH, § 30 AO und insolvenzrechtlichen Vorschriften (§§ 80, 97 InsO). • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist form- und fristgerecht erhoben und zulässig. • Anwendbarkeit IZG SH: Zum maßgeblichen Zeitpunkt waren Finanzbehörden nicht vom IZG SH ausgenommen; deshalb besteht ein Informationsanspruch nach § 3 S.1 IZG SH, wonach natürliche oder juristische Personen Zugang zu Informationen staatlicher Stellen haben. • Keine Verdrängung durch AO: Es fehlt eine gesetzliche Subsidiaritätsklausel; Art. 31 GG steht der Anwendung des Landesrechts nicht entgegen, da keine vorrangige bundesrechtliche Regelung die Informationsgewährung ausschließt. • Kein Ausschluss nach § 10 IZG SH: Die begehrten Informationen unterliegen zwar sachlich dem Steuergeheimnis, dieses ist gegenüber dem Insolvenzverwalter jedoch nicht schutzwürdig, weil der Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Verfahrens Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse (§ 80 InsO) sowie einen umfassenden Auskunftsanspruch (§ 97 InsO) erlangt. • Rechtsprechungsstütze: Obergerichte haben zuvor entschieden, dass die Herausgabe steuerlicher Daten an Insolvenzverwalter nicht unbefugt ist; mögliche Strafbarkeitsbedenken nach § 355 StGB sind nicht substanziiert. • Öffentliches Interesse: Selbst subsidiär überwiegt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung die Geheimhaltungsinteressen des Schuldners. • Datenschutzrechtlicher Hinweis: Ein Anspruch nach dem LDSG besteht nicht, weil es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine juristische Person handelt und das LDSG keine analoge Anwendung auf juristische Personen zulässt. • Form der Auskunft: Akteneinsicht ist die gebotene Form der Bereitstellung, weil der Beklagte keinen gewichtigen Grund für eine andere Zugänglichmachung dargelegt hat. • Rechtsfolgen: Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig aufzuheben und die Akteneinsicht zu gewähren; die Kosten trägt der Beklagte. Die Klage ist begründet: Die Bescheide vom 05.11.2014, 09.12.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23.02.2015 sind aufzuheben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger als Insolvenzverwalter Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte unter der Steuer-Nr. 18/290/0046SG03 sowie unter allen weiteren für die Insolvenzschuldnerin geführten Steuernummern zu gewähren. Das Steuergeheimnis steht der Herausgabe nicht entgegen, da der Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Verfahrens Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse und einen Auskunftsanspruch erlangt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.