Beschluss
2 B 83/16
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf einstweilige Anordnung sind unzulässig bzw. unbegründet, wenn kein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers durch die streitgegenständlichen Maßnahmen verletzt wird.
• Für die Verpflichtung einer Behörde zum Einschreiten muss eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen und die verletzte Norm dem Schutz individuellen Abwehrrechts dienen.
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt Eilbedürftigkeit sowie hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung gegen Baumaßnahmen wegen fehlender subjektiv‑öffentlicher Rechte/Ermessenspflicht • Anträge auf einstweilige Anordnung sind unzulässig bzw. unbegründet, wenn kein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers durch die streitgegenständlichen Maßnahmen verletzt wird. • Für die Verpflichtung einer Behörde zum Einschreiten muss eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen und die verletzte Norm dem Schutz individuellen Abwehrrechts dienen. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt Eilbedürftigkeit sowie hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus. Der Antragsteller, Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 300 „westlich L‑Straße“, beantragt mit zwei Anträgen die Antragsgegnerin zu verpflichten, Bauarbeiten im Bereich des Bebauungsplans einzustellen bzw. diese zu unterlassen. Anlass ist ein Beschluss des Schleswig‑Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, mit dem der Vollzug bestimmter Teile des Bebauungsplans vorläufig ausgesetzt worden war. Die angegriffenen Baumaßnahmen betreffen insbesondere Anschlussarbeiten eines Regenwassersiels und weitere Baumaßnahmen, die teils auf anderen Flurstücken erfolgen sollen. Der Antragsteller macht geltend, durch die Arbeiten könnten Festsetzungen des Bebauungsplans bereits verwirklicht bzw. sein Grundstück betroffen werden. Die Kammer prüft die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs sowie die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. • Statthaftigkeit: Die Formulierungen der Anträge waren unklar; sachdienlich ausgelegt, richteten sie sich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Bauarbeiten zu unterlassen. Die Kammer äußert jedoch Bedenken, ob nicht ein Vollstreckungsantrag beim Oberverwaltungsgericht zuständig wäre. • Voraussetzungen nach § 123 VwGO: Für eine einstweilige Anordnung müssen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und ein glaubhaft gemachter materiell‑rechtlicher Anordnungsanspruch vorliegen. • Anordnungsanspruch/Sachliche Schutzwürdigkeit: Ein Anspruch auf Tätigwerden der Behörde setzt eine Ermessensreduzierung auf Null und dass die verletzte Rechtsvorschrift subjektive öffentliche Rechte des Betroffenen schützt. Das ist hier nicht erkennbar; der Antragsteller macht keine Verletzung eigener subjektiv‑öffentlicher Rechte plausibel. • Bezug zum Beschluss des OVG: Der frühere Beschluss des OVG hatte Teile des Bebauungsplans außer Vollzug gesetzt, jedoch ist streitig, ob die konkret beabsichtigten Bauarbeiten überhaupt den außer Vollzug gesetzten Festsetzungen entsprechen. Die Kammer geht davon aus, dass die Arbeiten nicht die festgesetzten Verkehrsflächen, Grünflächen oder Regenwasserleitung im Sinne des Plans verwirklichen. • Wasserrechtliche Einwände: Die Verbindung des bereits hergestellten Regenwassersiels mit der Regenwasserleitung auf weiteren Flurstücken führt nicht zwangsläufig zu einer abschließenden Entscheidung in der wasserrechtlichen Frage der Durchleitungspflicht des Antragstellers; dadurch ist kein Anordnungsanspruch begründet. • Folgen: Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch und -grund sind die Anträge unbegründet und daher zurückzuweisen; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO. • Rechtsgrundlagen: § 123 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO (Beweismaß und Glaubhaftmachung), § 59 Abs. 2 S.1 Nr.1 LBO (bauaufsichtliches Einschreiten) und §§ 52,53 Abs.2 Nr.1, 63 Abs.2 GKG (Streitwertfestsetzung) Die Anträge des Antragstellers werden abgelehnt; die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er durch die streitgegenständlichen Baumaßnahmen in eigenen subjektiv‑öffentlichen Rechten verletzt wird, und es fehlt an einem Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin sowie an der erforderlichen Ermessensreduzierung. Die angegriffenen Maßnahmen stellen nach Auffassung der Kammer keine Verwirklichung der außer Vollzug gesetzten Festsetzungen des Bebauungsplans dar und stehen dem Zweck der Außervollzugsetzung nicht entgegen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.