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Beschluss

2 MB 28/14

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zur Besetzung eines Dienstpostens verfestigt die Stellenübertragung und schließt regelmäßig den Erlass einstweiliger Sicherungsanordnungen zum Schutz von Bewerberinteressen aus. • Bei Besetzung einer Stelle durch Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt zeitlich für den Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes das Äquivalent zur Ernennung eines Beamten; danach kommt § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr in Betracht. • Selbst bei einer Interessenabwägung überwiegen regelmäßig die schutzwürdigen Interessen des bereits eingestellten Bewerbers gegenüber denen eines konkurrierenden Bewerbers, der weiterhin sein bisheriges Dienstverhältnis innehat. • Rechtsgrundsätze des Konkurrentenschutzes im Beamtentum sind bei vergleichbarer Interessenlage entsprechend auf arbeitsvertragliche Einstellungen anwendbar.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Sicherungsanordnung nach Abschluss unbefristeten Arbeitsvertrags • Der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zur Besetzung eines Dienstpostens verfestigt die Stellenübertragung und schließt regelmäßig den Erlass einstweiliger Sicherungsanordnungen zum Schutz von Bewerberinteressen aus. • Bei Besetzung einer Stelle durch Abschluss eines Arbeitsvertrages gilt zeitlich für den Ausschluss vorläufigen Rechtsschutzes das Äquivalent zur Ernennung eines Beamten; danach kommt § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr in Betracht. • Selbst bei einer Interessenabwägung überwiegen regelmäßig die schutzwürdigen Interessen des bereits eingestellten Bewerbers gegenüber denen eines konkurrierenden Bewerbers, der weiterhin sein bisheriges Dienstverhältnis innehat. • Rechtsgrundsätze des Konkurrentenschutzes im Beamtentum sind bei vergleichbarer Interessenlage entsprechend auf arbeitsvertragliche Einstellungen anwendbar. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Dienstposten ‚Fachbereichsleiter Bauen und Häfen‘ ohne erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung seiner Bewerbung zu besetzen, und die Beendigung des mit dem Beigeladenen geschlossenen Arbeitsverhältnisses zu erzwingen. Die Antragsgegnerin hatte den Beigeladenen am 6. August 2014 unbefristet ab 1. Oktober 2014 als Fachbereichsleiter eingegliedert. Der Antragsteller ist Bewerber und verblieb in seinem unbefristeten Beamtenverhältnis bei der Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Sicherungsanordnung ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die das Oberverwaltungsgericht prüfte. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der geltend gemachte Sicherungsanspruch wurde zu Recht nicht durch einstweilige Anordnung gesichert. • Verfestigung durch Arbeitsvertrag: Durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags und die damit verbundene Übertragung der Funktion verfestigt sich die Dienstpostenübertragung in einer Weise, die der bei Beamten bestehenden Ämterstabilität vergleichbar ist; daher kommt vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum Abschluss des Arbeitsvertrags nicht mehr in Betracht. • Übertragbarkeit der Rechtsgrundsätze: Die Rechtsprechung wendet die beim Beamtenrecht entwickelten Grundsätze des Konkurrentenschutzes bei vergleichbarer Interessenlage entsprechend auf arbeitsvertragliche Einstellungen an; der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist als Ausschlusspunkt für einstweiligen Rechtsschutz gleichwertig zur Ernennung anzusehen. • Rechtsschutzvereitelung und Ausnahmen: Nur in besonderen Ausnahmefällen der Rechtsschutzvereitelung bliebe der Bewerbungsverfahrensanspruch vor Abschluss des Vertrags erhalten; solche Ausnahmeumstände sind hier nicht substantiiert dargelegt. • Interessenabwägung: Eine Interessenabwägung führt zugunsten des Beigeladenen, weil dieser sein vorheriges Arbeitsverhältnis bereits aufgegeben hat und durch eine Zurücknahme der Einstellung existenziell benachteiligt würde, während dem Antragsteller das Abwarten oder etwaige Ersatzansprüche zugemutet werden können. • Erwägung zu §§ 938 ZPO: Ein Verweis auf § 938 Abs. 1 ZPO ergibt keinen Ansatz für die Gewährung der begehrten Sicherungsanordnung in diesem Stellenbesetzungsverfahren. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; Grundlage §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2014 wurde zurückgewiesen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass der mit dem Beigeladenen abgeschlossene unbefristete Arbeitsvertrag die Stellenbesetzung verfestigt und daher eine Sicherungsanordnung zum Schutz des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht mehr in Betracht kommt. Eine entsprechende Anwendung der beim Beamtenrecht geltenden Grundsätze ist gerechtfertigt; Ausnahmsgründe oder eine Rechtsschutzvereitelung wurden nicht nachgewiesen. Auch eine Interessenabwägung gebot keine Abweisung der Verfestigung der Einstellung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.