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Beschluss

1 LA 40/12

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Richtigkeitszweifel am klagabweisenden Urteil bestehen. • Ein Knick im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG ist auch bei beeinträchtigtem Erhaltungszustand geschützt; schon die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung genügt für das Verbot. • Für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung kommt es auf die Beeinträchtigung der Funktion des Knicks als zusammenhängender Lebensraum an, nicht auf konkrete Schadensnachweise einzelner Arten. • Eine Ausnahme vom Verbot (vgl. § 21 Abs.3, § 51 LNatSchG, § 30 Abs.3 BNatSchG) kann nur gewährt werden, wenn naturschutzfachlich ausgleichbare Maßnahmen möglich sind und keine anderen öffentlichen Belange entgegenstehen; die Behörde hat hierbei Ermessen. • Bestehende alternative Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks können die Erteilung einer Ausnahme ausschließen, wenn der Eigentümer nicht auf den Knickdurchbruch angewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Knickdurchstieg: Verbot wegen erheblicher Beeinträchtigung und kein Ausnahmeanspruch • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur zu gewähren, wenn ernstliche Richtigkeitszweifel am klagabweisenden Urteil bestehen. • Ein Knick im Sinn des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG ist auch bei beeinträchtigtem Erhaltungszustand geschützt; schon die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung genügt für das Verbot. • Für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung kommt es auf die Beeinträchtigung der Funktion des Knicks als zusammenhängender Lebensraum an, nicht auf konkrete Schadensnachweise einzelner Arten. • Eine Ausnahme vom Verbot (vgl. § 21 Abs.3, § 51 LNatSchG, § 30 Abs.3 BNatSchG) kann nur gewährt werden, wenn naturschutzfachlich ausgleichbare Maßnahmen möglich sind und keine anderen öffentlichen Belange entgegenstehen; die Behörde hat hierbei Ermessen. • Bestehende alternative Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks können die Erteilung einer Ausnahme ausschließen, wenn der Eigentümer nicht auf den Knickdurchbruch angewiesen ist. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Errichtung eines etwa 1 m breiten Knickdurchstiegs durch eine Wallhecke (Knick) abgewiesen worden war. Die Wallhecke entlang eines Wegs wurde vom Verwaltungsgericht als geschützter Knick im Sinne des Landesnaturschutzrechts eingeordnet. Der Kläger plante die Anlage eines Durchstiegs, der eine physische Unterbrechung und teilweisen Rodung im Knickbereich zur Folge hätte; dabei sei die Schädigung eines alten Ahornstocks möglich. Das Verwaltungsgericht hielt die Maßnahme für eine erhebliche Beeinträchtigung i.S. des § 30 Abs.2 BNatSchG und verneinte gleichzeitig einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach den einschlägigen Normen. Der Kläger rügte diese Bewertung und verwies auf alternative Durchführungsweisen sowie auf andere bestehende Knickschädigungen in der Umgebung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen und ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen. • Zulassungsgrund § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Keine ernstlichen Richtigkeitszweifel; die Feststellungen und die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts sind schlüssig und überzeugend. • Tatbestandliche Einordnung: Die Wallhecke erfüllt die allgemein anerkannten Merkmale eines Knicks und ist nach § 21 Abs.1 Nr.4 LNatSchG geschützt; der Schutz hängt nicht vom intakten Erhaltungszustand ab. • Erhebliche Beeinträchtigung (§ 30 Abs.2 BNatSchG): Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Lage des geplanten Durchstiegs, der zu einer fast vollständigen Rodung an dieser Stelle führen würde, und der Gefahr der Schädigung eines Ahornüberhälters die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften erheblichen Beeinträchtigung bejaht. Für den Verbotstatbestand genügt, dass die Maßnahme diese Folge haben kann; konkrete Einzelnachweise zu Arten sind nicht erforderlich. • Bewertung der Alternativvorbringen: Hinweise auf vorhandene Störungen oder andere Knickdurchgänge sind für die Frage der Zulässigkeit der konkret geplanten Maßnahme unerheblich; die Behörde kann gegen andere Schädigungen vorgehen. • Ausnahmeprüfung (§ 21 Abs.3, § 51 LNatSchG, § 30 Abs.3 BNatSchG): Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Maßnahme mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist und Ausgleichsmaßnahmen effektiv erreichbar sind; die Behörde besitzt Ermessen bei der Ablehnung. • Ermessensausübung: Das Verwaltungsgericht führte zutreffend aus, dass der Kläger nicht auf den Knickdurchstieg angewiesen ist und praktikable Alternativen zur Nutzung seines Grundstücks hat; unter diesen Umständen wäre die Erteilung einer Ausnahme unangemessen und ermessensfehlerfrei zu versagen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Begründet wurde dies damit, dass der geplante etwa 1 m breite Knickdurchstieg als geschützter Eingriff in die Funktion des Knicks eine dauerhafte erhebliche Beeinträchtigung i.S. von § 30 Abs.2 BNatSchG darstellt und die Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigung ausreichend festgestellt ist. Eine Ausnahme nach § 21 Abs.3 LNatSchG/§ 51 LNatSchG/§ 30 Abs.3 BNatSchG war ermessensfehlerfrei zu versagen, weil der Kläger nicht auf den Durchbruch angewiesen ist und andere zumutbare Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks bestehen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.