Urteil
4 KN 1/10
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die materielle Präklusion ist im Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nicht vorgesehen; verspätete Einwendungen beeinträchtigen nur die Berücksichtigung im Verfahren, nicht die Zulässigkeit einer Normenkontrolle.
• Die Bezugnahme des Verordnungstextes auf ausgelegte Karten kann auch dann verbindlich sein, wenn die Karten nicht mit einem Ausfertigungsvermerk versehen sind, sofern eine gedankliche Schnur die Zugehörigkeit zur Verordnung sicherstellt.
• Bei der Abgrenzung von Wasserschutzgebieten ist die genaue hydrogeologische Ermittlung (Trennstromlinie) maßgeblich; eine pauschale 50%-Regel zur Ausgrenzung von Grundstücken steht dem Erforderlichkeitsgrundsatz und dem angewandten Schutzkonzept entgegen.
• Eine fehlerhafte parzellenscharfe Abgrenzung einer Schutzzone, die von dem verfolgten Schutzkonzept abweicht, kann zur Nichtigkeit der Regelung über den Geltungsbereich dieser Schutzzone führen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit von Teilabgrenzung der Schutzzone III eines Wasserschutzgebiets wegen fehlerhafter Anwendung einer 50%-Regel • Die materielle Präklusion ist im Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten nicht vorgesehen; verspätete Einwendungen beeinträchtigen nur die Berücksichtigung im Verfahren, nicht die Zulässigkeit einer Normenkontrolle. • Die Bezugnahme des Verordnungstextes auf ausgelegte Karten kann auch dann verbindlich sein, wenn die Karten nicht mit einem Ausfertigungsvermerk versehen sind, sofern eine gedankliche Schnur die Zugehörigkeit zur Verordnung sicherstellt. • Bei der Abgrenzung von Wasserschutzgebieten ist die genaue hydrogeologische Ermittlung (Trennstromlinie) maßgeblich; eine pauschale 50%-Regel zur Ausgrenzung von Grundstücken steht dem Erforderlichkeitsgrundsatz und dem angewandten Schutzkonzept entgegen. • Eine fehlerhafte parzellenscharfe Abgrenzung einer Schutzzone, die von dem verfolgten Schutzkonzept abweicht, kann zur Nichtigkeit der Regelung über den Geltungsbereich dieser Schutzzone führen. Der Eigentümer eines bebauten Grundstücks auf Föhr klagte gegen die Landesverordnung zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete Föhr-Ost und Föhr-West (Verordnung vom 02.02.2010). Sein Grundstück wurde in der neuen Verordnung – gegenüber der Vorgängerverordnung – in die Zone III des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost einbezogen. Er rügte formelle Mängel der Ausfertigung und widersprüchliche Beschreibungen zwischen Text und Karte sowie die unzulässige Heranziehung von Pumpversuchen mit Maximalentnahme zur Bestimmung der Trennstromlinie. Zudem bemängelte er, dass der Verordnungsgeber pauschal eine 50%-Regel angewandt habe, mit der andere Grundstücke trotz teilweiser Lage im Einzugsgebiet ausgegrenzt wurden. Während der Verordnungsgeber die Zulässigkeit und Richtigkeit des Verfahrens, die Auslegung der Karten und die Wahl der Bemessungsentnahme verteidigte, beantragte er die Abweisung der Klage. • Zulässigkeit: Der Antrag ist als Normenkontrolle statthaft; der Kläger ist antragsbefugt und nicht durch Verfahrens- oder materielle Präklusion ausgeschlossen. • Formelle Mängel: Das Fehlen einer ausgefertigten Detailkarte ist unschädlich, weil der Verordnungsakt durch Text, in den beigefügte Karten als Anlagen aufgenommen wurden, und die in der Normaufstellungsakte vorhandene 1:5000-Karte eine gedankliche Schnur bilden, die Zweifel an Zugehörigkeit ausschließt; archivmäßige Verwahrung der Karten ist sichergestellt. • Materielle Anforderungen: Rechtsgrundlage ist §19 WHG a.F. i.V.m. §4 LWG; Festsetzung setzt Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Grundwasservorkommens voraus, die hier erfüllt sind. • Hydrogeologische Abgrenzung: Die Ermittlung der Trennstromlinie anhand der zugrunde gelegten (maximalen) Fördermenge war vertretbar; Pumpversuche und das DVGW-Arbeitsblatt W 101 sind anzuwenden und rechtfertigen parzellenscharfe Abgrenzungen entlang hydrogeologischer Befunde. • Fehlerhafte Systematik: Der Verordnungsgeber hatte sein Schutzkonzept primär am Wassereinzugsgebiet auszurichten; dennoch wandte er eine pauschale 50%-Regel an, mit der Grundstücke teilweise ausgegrenzt wurden, ohne individuelle Abwägung nach Nutzung und Gefährdungspotential vorzunehmen. • Rechtsfolge: Die fehlerhafte Abgrenzung der Schutzzone III im östlichen Bereich ist so grundlegend, dass die Festsetzung dieser Schutzzone insgesamt unwirksam ist; daraus folgt die Nichtigkeit der entsprechenden Regelung (§1 Abs.3 Nr.1 a) der Verordnung). Der Antrag des Eigentümers ist teilweise erfolgreich: §1 Abs. 3 Nr. 1 a der Wasserschutzgebietsverordnung (Festsetzung der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes Föhr-Ost) ist unwirksam. Das Gericht stellt fest, dass die Verordnung insoweit wegen einer fehlerhaften parzellenscharfen Abgrenzung, konkret der unzulässigen pauschalen 50%-Ausgrenzung ohne individuelle Abwägung, den Erforderlichkeitsgrundsatz und das verfolgte Schutzkonzept verletzt. Formelle Einwände gegen die Ausfertigung der Karten führen nicht zum Erfolg, da die Zugehörigkeit der ausgelegten 1:5000-Karte zur Verordnung festgestellt wurde und die archivmäßige Verwahrung gesichert ist. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.