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Beschluss

1 LA 74/10

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. • Bei Anwendung einer Erhaltungssatzung ist eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen; die Höhe einzelner Anlagen kann nur ein Aspekt dieser Gesamtbetrachtung sein. • Erhaltungssatzungen schützen auch einzelne Bereiche vor erheblichen örtlichen Beeinträchtigungen; eine Verletzung der Schutzziele kann bereits an einer bestimmten Stelle im Geltungsbereich eintreten. • Ob Masten mit Fahnen städtebauliche Gestalt beeinträchtigen können, ist bejahbar, die Intensität der Beeinträchtigung ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Berufungszulassung wegen fehlender Zulassungsgründe bei Erhaltungssatzung • Die Zulassung der Berufung gegen ein klagabweisendes Urteil kann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. • Bei Anwendung einer Erhaltungssatzung ist eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen; die Höhe einzelner Anlagen kann nur ein Aspekt dieser Gesamtbetrachtung sein. • Erhaltungssatzungen schützen auch einzelne Bereiche vor erheblichen örtlichen Beeinträchtigungen; eine Verletzung der Schutzziele kann bereits an einer bestimmten Stelle im Geltungsbereich eintreten. • Ob Masten mit Fahnen städtebauliche Gestalt beeinträchtigen können, ist bejahbar, die Intensität der Beeinträchtigung ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Der Kläger beantragte eine Baugenehmigung für fünf Fahnenmasten. Die Gemeinde lehnte die Genehmigung unter Berufung auf § 2 Abs. 1 Satz 3 der örtlichen Erhaltungssatzung ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers ab und begründete dies mit einer Gesamtbetrachtung der städtebaulichen Verhältnisse, insbesondere der Vorgartenzonen, der einheitlichen Bauflucht und der Gestalt der Vorstadt. Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung mit der Rüge, die Kommune habe zu sehr auf die Masthöhe abgestellt und eine Gebietsgesamtschau sei erforderlich. Das Oberverwaltungsgericht entschied über den Antrag auf Zulassung der Berufung. • Antrag auf Berufungszulassung gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO wurde geprüft und für unbegründet befunden. • Zur Rüge der fehlerhaften Fokussierung auf Masthöhe: Das Verwaltungsgericht hat eine umfassende Gesamtschau vorgenommen; die Masthöhe war nur ein Teilaspekt neben Vorgartenzonen, Bauflucht und städtebaulicher Gestalt. • Die Annahme des Klägers, die Wirkung der Masten müsse in Relation zum gesamten Erhaltungsgebiet gesetzt werden, ist unzutreffend; Erhaltungssatzungen dienen auch dem Schutz einzelner Ortsteile oder Sichtbeziehungen nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB. • Die Gemeinde durfte die Gefahr einer erheblichen optischen Beeinträchtigung durch in Reihe aufgestellte Masten und deren Werbewirkung berücksichtigen; es genügt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere ähnliche Anlagen die Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten. • Das Gericht musste nicht prüfen, ob eine geringere Anzahl von Masten unbedenklich wäre, weil Antrag und Klage ausdrücklich auf fünf Masten gerichtet waren; eine Einschränkung des Antrags läge in der Verantwortung des Klägers. • Die behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Rechtsanwendung und die Frage der grundsätzlichen Bedeutsamkeit, ob Fahnenmasten als bauliche Anlagen die städtebauliche Gestalt beeinträchtigen, genügen nicht für eine Berufungszulassung, da die Intensität der Beeinträchtigung im Einzelfall zu beurteilen ist. • Mangels Darlegung weiterer Zulassungsgründe ist der Zulassungsantrag nach § 154 Abs. 1 VwGO kostenpflichtig abzuweisen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt; der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Begründet wird dies damit, dass keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Gesamtwürdigung bestehen und die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Es ist ausreichend, dass die Erhaltungssatzung bereits örtliche, erhebliche Beeinträchtigungen verhindern kann; ob Fahnenmasten die städtebauliche Gestalt beeinträchtigen, ist zwar grundsätzlich bejahbar, die Frage der Intensität muss jedoch im konkreten Einzelfall entschieden werden. Der Kläger hätte seinen Antrag einschränken müssen, wenn er eine geringere Anzahl von Masten genehmigt wissen wollte; deshalb war eine weitere Prüfung hierzu nicht erforderlich.