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Urteil

12 K 2865/23

VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2024:0920.12K2865.23.00
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Leitsätze
1. Da auf der Ebene der Erhaltungssatzung bzw. -verordnung lediglich das Erhaltungsgebiet festgelegt und der Erhaltungsgrund aus dem Katalog des § 172 Abs. 1 BauGB bestimmt wird, kommt es für die Bestimmung des Maßstabs für die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Erhaltungszielen entscheidend auf die Bewertungen an, die den Normgeber seinerzeit geleitet haben, also auf das seinerzeitige Erhaltungskonzept. (Rn.54) 2. Für dessen Ermittlung sind bei Fehlen einer – rein fakultativen – Begründung (zwangsläufig) die der Erhaltungssatzung bzw -verordnung zugrundeliegenden Materialien heranzuziehen.(Rn.54) 3. Das der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Harvestehude (Erhaltungsverordnung Harvestehude) zugrundeliegende Erhaltungskonzept ergibt sich aus der dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Beschlussfassung über die Erhaltungsverordnung vorliegenden Senatsdrucksache, dem Milieuschutzbericht Harvestehude sowie der Milieugebietsanalyse und der Milieuschutzfibel Harvestehude. (Rn.55) 4. Ein Ziel der Erhaltungsverordnung Harvestehude ist es unter anderem, historische Blockrandöffnungen als landschaftlich reizvolles Element und charakteristisches Merkmal der historischen Siedlungsstruktur freizuhalten.(Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da auf der Ebene der Erhaltungssatzung bzw. -verordnung lediglich das Erhaltungsgebiet festgelegt und der Erhaltungsgrund aus dem Katalog des § 172 Abs. 1 BauGB bestimmt wird, kommt es für die Bestimmung des Maßstabs für die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Erhaltungszielen entscheidend auf die Bewertungen an, die den Normgeber seinerzeit geleitet haben, also auf das seinerzeitige Erhaltungskonzept. (Rn.54) 2. Für dessen Ermittlung sind bei Fehlen einer – rein fakultativen – Begründung (zwangsläufig) die der Erhaltungssatzung bzw -verordnung zugrundeliegenden Materialien heranzuziehen.(Rn.54) 3. Das der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Harvestehude (Erhaltungsverordnung Harvestehude) zugrundeliegende Erhaltungskonzept ergibt sich aus der dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Beschlussfassung über die Erhaltungsverordnung vorliegenden Senatsdrucksache, dem Milieuschutzbericht Harvestehude sowie der Milieugebietsanalyse und der Milieuschutzfibel Harvestehude. (Rn.55) 4. Ein Ziel der Erhaltungsverordnung Harvestehude ist es unter anderem, historische Blockrandöffnungen als landschaftlich reizvolles Element und charakteristisches Merkmal der historischen Siedlungsstruktur freizuhalten.(Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des von ihm begehrten positiven Vorbescheids. Der ablehnende Vorbescheid der Beklagten vom 30. November 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist der Bauherrin oder dem Bauherrn auf Antrag zu einzelnen Fragen des Vorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) zu erteilen. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist eine zulässige Vorbescheidsfrage positiv zu bescheiden und der beantragte Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben, soweit seine Zulässigkeit mit der Vorbescheidsfrage abgefragt wird, keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung des von ihm begehrten Vorbescheids. Hinsichtlich der ersten Frage kann dahinstehen, ob sie überhaupt eine taugliche Vorbescheidsfrage darstellt (dazu unter 1.). Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre sie jedenfalls in der Sache zu verneinen. Denn ihrer positiven Beantwortung steht sowohl die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Harvestehude vom 26. April 1988 (HmbGVBl. S. 66; im Folgenden auch: Erhaltungsverordnung Harvestehude) als auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, die in dem vom Kläger als nachfolgendes Verfahren gewählten vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (dazu 2. und 3.). Die zweite und dritte Frage, mit der der Kläger der Sache nach die Zulassung von Abweichungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 HBauO von den Anforderungen des § 6 HBauO begehrt, können ebenfalls nicht positiv beantwortet werden (dazu 4.). 1. Die Kammer unterstellt – zur Vermeidung von Folgeverfahren – zugunsten des Klägers, dass sich seine erste Vorbescheidsfrage ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. zu einer solchen einschränkenden Auslegung VGH München, Urt. v. 22.5.2006, 1 B 04.3531, juris Rn. 23; nachgehend: BVerwG, Beschl. v. 15.12.2006, 4 B 60.06, juris) sowie auf die Vereinbarkeit des Vorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche mit der Erhaltungsverordnung Harvestehude richtet. Denn die vom Kläger eingereichten Bauvorlagen stellen im Wesentlichen nur die Lage des geplanten Wohngebäudes auf dem Grundstück dar. Angaben oder Zeichnungen betreffend die Fassadengestaltung, die Zahl der Vollgeschosse oder die Trauf- oder Firsthöhe enthalten die Bauvorlagen hingegen nicht. Die in der Bauvorlage 4/78 angegebenen 12 m sind insbesondere nicht als Trauf- oder Firsthöhe bestimmt, sondern sollen ersichtlich das Maß H nach § 6 Abs. 4 Satz 6 HBauO darstellen, nach dem sich die Abstandsflächen nach § 6 HBauO berechnen. Die Kammer unterstellt ferner zugunsten des Klägers, dass es sich bei der so verstandenen Vorbescheidsfrage um eine zulässige und bescheidungsfähige Vorbescheidsfrage handelt. Die Kammer lässt insoweit ausdrücklich offen, ob es rechtlich überhaupt möglich ist, nur einzelne Aspekte eines Vorhabens auf ihre Vereinbarkeit mit einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung zu überprüfen (tendenziell dagegen wohl VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2021, 7 K 806/19, n.v.). Selbst wenn die Vorbescheidsfrage zulässig und bescheidungsfähig wäre, wäre sie jedenfalls aus den unter 2. und 3. dargestellten Gründen zu verneinen. 2. Die erste Vorbescheidsfrage ist zu verneinen, weil das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht mit der Erhaltungsverordnung Harvestehude vereinbar ist, die Gegenstand der Prüfung in dem vom Kläger als nachfolgendes Verfahren gewählten vereinfachten Genehmigungsverfahren ist. Denn nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HBauO prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren u.a. die Zulässigkeit des Vorhabens nach auf § 172 BauGB gestützten Verordnungen. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauGB kann die Gemeinde Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt u.a. die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung bedarf. Hiervon hat der Senat der Beklagten durch Erlass der Erhaltungsverordnung Harvestehude Gebrauch gemacht, in deren Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verordnung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung Harvestehude bejahend OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 36; VG Hamburg, Urt. v. 30.10.2020, 7 K 4140/18, juris Rn. 26; Urt. v. 30.11.2021, 7 K 806/19, n.v.). Die danach erforderliche Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage darf nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Vorschrift und nicht der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung in Absatz 2 Satz 3 des einzigen Paragrafen der Erhaltungsverordnung Harvestehude OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 37). Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben beeinträchtigt die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets (dazu a)). Es liegt auch keine atypische Situation vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, die Genehmigung trotz dieser Beeinträchtigung zu erteilen (dazu b)). a) Das Vorhaben beeinträchtigt die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets im Sinne von § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB. aa) Schutzgüter der Vorschrift sind – wie in § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB – u.a. das Ortsbild und die Stadtgestalt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2015, 2 Bf 215/13.Z, juris Rn. 14; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL Januar 2024, § 172 Rn. 167). Das Ortsbild ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils bei einer Betrachtung von allen möglichen Standorten aus. Als Stadtgestalt bezeichnet man die Baustruktur einer Stadt einschließlich ihrer Freiräume. Die Stadtgestalt wird z.B. beeinflusst durch Gebäudehöhen, Dachformen oder ortstypische Gestaltungselemente (vgl. OVG Hamburg, ebenda). Durch das Beeinträchtigungsverbot soll sichergestellt werden, dass sich die neue bauliche Anlage so einfügt, dass mit ihr keine negativen Auswirkungen auf die geschützte städtebauliche Gestalt des Gebiets verbunden sind. Der Beurteilungsmaßstab der Beeinträchtigung in § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist nicht mit dem strengen Maßstab des auch außerhalb eines städtebaulichen Erhaltungsgebiets geltenden allgemeinen Verunstaltungsverbots gleichzusetzen. Es sollen im Erhaltungsgebiet nicht nur das ästhetische Empfinden augenfällig verletzende Gestaltungen abgewehrt werden, sondern vielmehr soll sichergestellt werden, dass sich Veränderungen hinreichend harmonisch in den durch die erhaltenswerte Bausubstanz geprägten Gesamteindruck einfügen (OVG Hamburg, ebenda). Für eine Beeinträchtigung ist dabei nicht erforderlich, dass sich die bauliche Anlage auf die städtebauliche Gestalt des gesamten Erhaltungsgebietes negativ auswirkt; es kommt vielmehr nur darauf an, ob sie sich in das spezifisch geschützte Ortsbild, das durch die konkrete örtliche Bebauung geprägt wird, nach Maßgabe der Schutzziele einfügt (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2015, a.a.O., Rn. 18; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2010, 1 LA 74/10, juris Rn. 4). Das Beeinträchtigungsverbot erlaubt dabei auch die Freihaltung von Flächen von jeglicher Bebauung, nämlich u.a. zum Schutz von Sichtbeziehungen oder wenn die Freifläche Teil des erhaltungsrechtlich geschützten Ortsbildes ist. Sie hat dann – zulässigerweise – die Wirkung eines Bauverbots (BVerwG, Beschl. v. 3.12.2002, 4 B 47.02, juris Rn. 4; Stock, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL Januar 2024, Rn. 168 f.; vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2002, 2 Bf 625/98, n.v., zu Hintergärten; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.10.2010, 1 LA 74/10, juris Rn. 4, zu Vorgärten). Auf ein Einfügen im Sinne der bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es daher neben oder an Stelle der Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt im erhaltungsrechtlichen Zusammenhang nicht an. Ob im konkreten Fall eine Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt des Gebietes vorliegt, ist durch einen Abgleich der tatsächlichen Verhältnisse – konkret der optischen Wirkung des Vorhabens auf das Ortsbild bzw. die Stadtgestalt – mit der Schutzzielbestimmung der Erhaltungsverordnung zu prüfen. Da auf der Ebene der Erhaltungsverordnung lediglich das Erhaltungsgebiet festgelegt wird und der Erhaltungsgrund aus dem Katalog des § 172 Abs. 1 BauGB bestimmt wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, 4 C 26.85, juris Rn. 10; Beschl. v. 25.6.2013, 4 BN 2.13, juris Rn. 3), kommt es für die Bestimmung des Maßstabs zur Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Erhaltungszielen entscheidend auf die Bewertungen an, die den Normgeber der Erhaltungsverordnung seinerzeit geleitet haben, also auf das seinerzeitige Erhaltungskonzept (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, 4 CN 7.13, juris Rn. 23 f.). Da es einer Begründung, wie sie etwa für einen Bebauungsplan vorgeschrieben ist (§ 9 Abs. 8 BauGB), nach (wohl) allgemeiner Auffassung nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.7.1987, 4 C 26.85, juris Rn. 10; BVerfG, Beschl. v. 26.1.1987, 1 BvR 969/83, NVwZ 1987, 879; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL Januar 2024, § 172 Rn. 76; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 172 Rn. 34; Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 172 Rn. 23), sind für dessen Ermittlung – bei Fehlen einer rein fakultativen Begründung (vgl. zu dieser Möglichkeit Stock, ebenda) – (zwangsläufig) die der Erhaltungsverordnung zugrundeliegenden Materialien heranzuziehen (vgl. Stock, ebenda; siehe hierzu auch – in Bezug auf die hier in Rede stehende Erhaltungsverordnung u.a. die Milieugebietsanalyse Harvestehude aus 1987 heranziehend – OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, Rn. 39; VG Hamburg, Urt. v. 30.11.2021, 7 K 806/19, n.v.). Das der Erhaltungsverordnung Harvestehude zugrundeliegende Erhaltungskonzept ergibt sich aus der dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die Erhaltungsverordnung Harvestehude vorliegenden Senatsdrucksache, dem Milieuschutzbericht Harvestehude sowie der Milieugebietsanalyse und der Milieuschutzfibel Harvestehude (dazu (a)). Danach ist es ein Ziel der Erhaltungsverordnung, die im Erhaltungsgebiet vorhandenen milieutypischen Blockrandöffnungen als landschaftlich reizvolles Element und charakteristisches Merkmal der historischen Siedlungsstruktur zu bewahren (dazu (b)). Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt dieses Ziel und damit die städtebauliche Gestalt des Erhaltungsgebiets (dazu (c)). (a) Das der Erhaltungsverordnung Harvestehude zugrundeliegende Erhaltungskonzept ergibt sich vor allem aus der dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die Erhaltungsverordnung Harvestehude vorliegenden Senatsdrucksache (vgl. hierzu den allein ersichtlichen „Entwurf einer Senatsdrucksache“ v. 31.3.1987; im Folgenden auch: „SDrs.-E. v. 31.3.1987“), dem darin (dort S. 1) in Bezug genommenen Milieuschutzbericht Harvestehude sowie der Milieugebietsanalyse und der Milieuschutzfibel Harvestehude, die im Aufstellungsverfahren zur Erhaltungsverordnung herangezogen bzw. erarbeitet worden sind. Der Umstand, dass die Milieuschutzfibel erst nach Erlass der Erhaltungsverordnung erschienen ist, führt nicht dazu, dass diese zur Ermittlung des Erhaltungskonzepts von vornherein nicht herangezogen werden kann. Denn sie wurde – jedenfalls in ihren Grundzügen – bereits im Aufstellungsverfahren erarbeitet (vgl. insoweit den in den Aufstellungsakten befindlichen Vermerk des Landesplanungsamts vom 4. November 1986 über eine Besprechung am 28. Oktober 1986 („Gestaltungsrahmen Harvestehude, Analyse“), der ein ausführliches Gliederungskonzept enthält, das als gestalterisches Einzelelement auch die Blockrandöffnungen aufführt). Die Milieugebietsanalyse Harvestehude und die Milieuschutzfibel Harvestehude wurden von Anfang an als ein einheitliches Werk („Gestaltungsrahmen“) konzipiert. Die Milieugebietsanalyse bildet als Teil 1 des Gestaltungsrahmens die Grundlage für die in der Milieuschutzfibel als Teil 2 konkreter zu entwickelnden Milieuschutzinstrumente (vgl. Milieugebietsanalyse Harvestehude, S. 5). Insoweit wird bereits im Aufstellungsverfahren betont, dass die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 172 BauGB (damals noch: § 39h des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256, 3617), zuletzt geändert durch Art. 49 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) 1986) an den in der Milieuschutzfibel konkret zu benennenden Gestaltungsanforderungen zu messen sein wird (vgl. insoweit den Vermerk des Landesplanungsamts vom 4. November 1986 über eine Besprechung am 28. Oktober 1986 (Gestaltungsrahmen Harvestehude, Analyse), wonach der dritte Abschnitt („Pkt. 3“ – „Gestaltungsrahmen“) der Milieuschutzfibel das Handlungsinstrument werden soll, mit dem bauliche Veränderungen (u.a. Bauanträge) im Milieugebiet beeinflusst und gesteuert und insbesondere der Genehmigungsvorbehalt des § 39h BBauG positiv ausgefüllt werden sollen). (b) Ziel der Erhaltungsverordnung ist nach dem Entwurf der Senatsdrucksache vom 31. März 1987 ein konsequenter Milieuschutz, um den überlieferten Milieucharakter des Erhaltungsgebiets zu sichern (vgl. SDrs.-E v.31.3.1987, S. 2). Das Erhaltungsgebiet, das ehemals Klosterland gewesen sei, sei ein einzigartiges Zeugnis für ein bürgerliches Stadterweiterungsgebiet des 19. Jahrhunderts (S. 1, 6, 7). Herrschaftliche Mietshäuser und bürgerliche Stadthäuser prägten diesen Stadtteil am Rande der Innenstadt nahe der Außenalster. Hunderte von Häusern, die bei aller Vielfalt nicht verleugnen könnten, dass sie aus einer einheitlichen Epoche stammten, bildeten, begleitet von öffentlichem und privatem Grün, ein ästhetisch reizvolles und erlebnisreiches Ensemble (S. 9 f.). Der landschaftliche Reiz und Charakter des Erhaltungsgebiets wird auch in der Milieuschutzanalyse und der Milieuschutzfibel hervorgehoben: „Straßenplan und große Blocks, durch Baulinien beschränkte Bebaubarkeit sicherten den Hauptteil der Grundstücke für Vor- und Hintergärten; zusammen mit den als Alleen gestalteten Straßenräumen bewahrte das Harvestehudes landschaftlichen Charakter – und wiederum sein soziales Prestige.“ (Milieugebietsanalyse, S. 7) „Alleen, Plätze und Parks, die vorderen und die ungleich größeren hinteren Gärten begründeten den landschaftsbezogenen Charakter, der noch heute auch für das Prestige des Stadtteiles steht. Über sie wirkt das vornehme Alstervorland bis weit hinein in die rückwärtigen Gebiete des Viertels, die so ihrerseits die gute Adresse für sich in Anspruch nehmen können.“ (Milieuschutzfibel, S. 12) Ein wesentlicher Anteil am landschaftlichen Reiz des Erhaltungsgebiets wird dabei den dort anzutreffenden Blockrandöffnungen zugeschrieben. Auf S. 16 stellt die Milieugebietsanalyse insoweit zunächst recht knapp fest: „Dem Anspruch nach landschaftlicher Gestaltung kommen auch die – mit Ausnahmen – großen Blockzuschnitte nach. Sie ergeben große Blockinnenräume, welche – als Gärten angelegt – fast ausschließlich privat genutzt werden. Öffnungen der Blockrandbebauung stellen den Bezug zum übrigen Landschaftsbild her, freilich ohne die private Nutzung zu beeinträchtigen. Die Innenbereiche weisen, sofern sie einsehbar sind, eine sehr dichte und differenzierte Bepflanzung auf, welche insbesondere im Bereich der Reihenvillen auf die geringe Breite der Parzellen zurückzuführen ist. …“ Wenige Seiten später (S. 21 f.) widmet sich die Milieugebietsanalyse sodann umfangreich den im Erhaltungsgebiet in den Bereichen I und II – das Vorhabengrundstück befindet sich im Bereich II, dem mittleren von insgesamt drei Bereichen – vorhandenen Blockrandöffnungen: „Durch die schematische Parzellierung der Blöcke des Klosterlandes und die vorgegebenen Grundstückstiefen ergaben sich in den Bereichen I und II an den Blockecken häufig Brüche in der einheitlichen Randbebauung, die im Ergebnis allerdings die von Allen und Vorgärten bestimmten Straßenbilder in den Kreuzungsbereichen geradezu noch positiv bereichern: Durch die Lücken zwischen den Hauszeilen öffnen sich die Gärten des Blockinnern zum öffentlichen Raum. Neben dem ästhetischen Reiz werden auch praktische Probleme wie der Belichtung von auf Eckgrundstücken gelegenen Gebäuden oder bei der Anlage der zum Typus der bürgerlichen Villa gehörenden „rückwärtigen“ Gärten zur Ausführung der Blockrandöffnungen geführt haben. Aufgrund der in der Entstehungszeit allgemein vorherrschenden, streng schematischen Gestaltungsprinzipien lassen sich diese aber auch in anderen, vergleichbaren Stadterweiterungsgebieten des 19. Jahrhunderts (so z.B. in der Bonner Südstadt) finden – jedoch tragen sie allein von ihrer Anzahl her nirgendwo so viel zu Milieu und Stadtbild bei wie in Harvestehude. Die Enden der Hauszeilen sind in aller Regel fassadenartig ausgestaltet, oft ungewöhnlich durch die (nur hier) sichtbar werdenden Treppenhäuser. Praktisch erfahren die Blockrandöffnungen keinen Schutz durch den gültigen Baustufenplan, der eine geschlossene Bauweise vorsieht. Zudem unterliegen gerade die Eckgrundstücke wegen ihrer Größe und günstigen Verwertbarkeit einem starken Neubebauungsdruck (z.B. Werderstraße 69/Oberstraße 104/106). Im konkreten Einzelfall mag dabei das öffentliche Interesse geringfügig erscheinen, mit Blick auf die Summe erweist es sich jedoch allemal als relevant. So ist die Blockrandöffnung im Bereich I bereits auf das äußerste gefährdet: hier ist sie lediglich noch in vier Fällen vorhanden – von diesen wiederum zeigt nur noch einer die ursprüngliche Ausprägung. Sonderformen des Elements Blockrandöffnung finden sich einmal in der Offenhaltung einer Blockseite (Block 25 an der Parkallee und Block 12 am Nonnenstieg, Ortsteil 314) sowie in der offenen Bauweise am A und am Klostergarten, die im Baustufenplan festgelegt sind.“ In der zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Gestaltungselemente des Erhaltungsgebiets widmet die Milieugebietsanalyse den Blockrandöffnungen einen eigenen Abschnitt (S. 132, „Blockrandöffnung“): „Die Blockrandöffnung stellt zum einen einen wesentlichen landschaftlichen Reiz dar, aber auch als charakteristisches Merkmal der historischen Siedlungsstruktur ist sie zu bewahren und von jeglicher Bebauung freizuhalten. Wie die Handhabung des Planrechts in der Vergangenheit gezeigt hat, erfährt sie keinen hinreichenden Schutz durch den gültigen Baustufenplan, der eine geschlossene Bebauung vorschreibt. Zudem liegt sie vornehmen auf großen Eckgrundstücken, die wegen der günstigen Verwertbarkeit einem starken Neubebauungsdruck unterliegen (z.B. Werderstraße 69, Oberstraße 104/106). Im Bereich I wurde die Blockrandöffnung von jeher nicht so häufig angewendet wie im Bereich II: bei den vier noch bestehenden Blockrandöffnungen sollte deshalb besonders auf Erhalt gedrungen werden. In der Mehrzahl werden diese Öffnungen durch Kopfbauten gebildet, die die Bebauungszeile abschließen, nach mehreren Seiten Fassaden gleicher Gestaltqualität aufweisen und so wesentlich den Straßenraum mitbestimmen; sie sind gleich den übrigen Straßenfassaden zu achten. Eine Beeinträchtigung erfahren die Blockrandöffnungen oft durch Anordnung von Garagen und Stellplätzen mit den dazugehörigen Erschließungsflächen (z.B. Hochallee 2, JungA 33). Hier ist zumindest auf eine gärtnerische Gestaltung zu drängen, grundsätzlich ist eine Rückführung auf die ursprüngliche Ausformung anzustreben. In keinem Fall zuzustimmen ist einer Intensivierung der gegenwärtigen Inanspruchnahme.“ Auch die Milieuschutzfibel hebt die Bedeutung der Blockrandöffnungen für den landschaftlichen Reiz des Erhaltungsgebiets deutlich hervor (dort, S. 12): „Die landschaftlich reizvollsten Elemente und Situationen haben oftmals einen unvermutet schlichten Hintergrund. So sind die im mittleren der drei Bereiche häufig zu findenden Öffnungen der Blockkanten unter anderem darauf zurückzuführen, daß seinerzeit nur so eine attraktive und vor allem kostengünstige Parzellierung und Bebauung möglich erschien. Den damals bevorzugten Typengrundrissen (vergl. Abb. 17) ist es zu verdanken, daß die im übrigen gut abgeschirmten Innenhöfe vorteilhaft in den öffentlichen Erlebnisraum hineinwirken. Die grünen Innenhöfe, die die Privatsphäre wesentlich bereichern, dürfen durch keine baulichen Maßnahmen in ihrem Grüncharakter beeinträchtigt werden.“ (Milieuschutzfibel, S. 12) Der der Milieuschutzfibel als Anlage beigefügte „Gestaltungsrahmen“ greift sodann die bereits in der Milieugebietsanalyse aufgestellte Forderung nach der Bewahrung und Freihaltung der Blockrandöffnungen auf, indem er ausführt (S. 31): „Die Straßenräume sind in ihrem Alleecharakter, die Kreuzungsbereiche hinsichtlich ihrer Platzwirkung und die Parks in ihrer Geschlossenheit zu erhalten, wie auch die Blockrandöffnungen als unverzichtbare Milieuelemente zu bewahren sind.“ (c) Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt das Ziel der Erhaltungsverordnung Harvestehude, die Blockrandöffnungen als landschaftlich reizvolles Element und charakteristisches Merkmal der historischen Siedlungsstruktur freizuhalten. Bei der hier in Rede stehenden Blockrandöffnung handelt es sich um eine nach der Erhaltungsverordnung Harvestehude schützenswerte Blockrandöffnung. Sie mag zwar aufgrund ihrer Lage in einem Gebiet der offenen Bebauung eine Sonderform der Blockrandöffnung sein, das der Erhaltungsverordnung zugrundeliegende Erhaltungskonzept lässt jedoch nicht erkennen, dass nicht auch diese Sonderform geschützt werden soll (vgl. Milieugebietsanalyse, S. 21 f., 132; Milieuschutzfibel, S. 12, 31). Im Übrigen zeigen die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, die von der C-Straße aus aufgenommen wurden, dass die hier in Rede stehende Blockrandöffnung aufgrund ihrer Begrünung und des Umstands, dass über sie Einblicke in den ebenfalls begrünten Blockinnenbereich möglich sind, erheblich zum landschaftlichen Reiz des Erhaltungsgebiets beiträgt. Die vom Kläger vorgebrachten Argumente für seine Annahme, dass die (teilweise) Bebauung der Blockrandöffnung die Ziele der Erhaltungsverordnung Harvestehude nicht beeinträchtige, überzeugen nicht. Sein Einwand, im Erhaltungsgebiet gebe es gänzlich unterschiedliche Ausformungen der Blockränder – mal seien diese gänzlich geschlossen und mal offengehalten, wobei sich bei den offenen Blockrändern gänzlich unterschiedliche Variationen und Ausbildungen finden ließen –, vermag die Schutzwürdigkeit der Blockrandöffnungen nach dem der Erhaltungsverordnung Harvestehude zugrundeliegenden Erhaltungskonzept nicht in Frage zu stellen. Dieses geht – in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Gegebenheiten – ersichtlich nicht davon aus, dass das gesamte Erhaltungsgebiet gleichförmig von Blockrandöffnungen durchzogen ist oder diese stets einheitlich ausgebildet sind. Ungeachtet dessen hält es diese Blockrandöffnungen als landschaftlich reizvolles Element der historischen Siedlungsstruktur für erhaltenswert. Auch der Einwand, jedenfalls breite Blockrandöffnungen seien für die historische Siedlungsstruktur nicht prägend, verfängt nicht. Bereits die vom Kläger selbst vorgenommene Analyse der Blockrandbebauung (Anlage 4 zum Widerspruch vom 20. Februar 2022) belegt das Gegenteil. Von den von ihm analysierten 34 Blockkanten in der (weiteren) Umgebung des Vorhabengrundstücks weisen (nach dem Verständnis des Klägers) acht eine schmale Öffnung und neun eine breite Öffnung auf (während die übrigen siebzehn Blockkanten geschlossen sind). Die historische Siedlungsstruktur ist damit ersichtlich zumindest auch durch breite Blockrandöffnungen geprägt. Würde man – wie es der Sache nach dem Vorbringen des Klägers entspricht – es allgemein für zulässig erachten, breite Blockrandöffnungen durch schmale Blockrandöffnungen zu ersetzen, bestünde die Gefahr, dass die historische Siedlungsstruktur, die gerade auch durch breite Blockrandöffnungen geprägt ist, verfälscht würde. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass einige (breite) Blockrandöffnungen in der Vergangenheit teilweise oder vollständig (durch Wohngebäude oder Nebengebäude wie Garagen) verbaut wurden und gerade diese (teilweise) Schließung von Blockrandöffnungen in der Milieugebietsanalyse Harvestehude, auch anhand von Einzelbeispielen, nachdrücklich kritisiert wird (vgl. Milieugebietsanalyse Harvestehude, S. 38 [Fallbeispiel Nr. 4, Hochallee 1], S. 45 [Fallbeispiel Nr. 6, Werderstraße 72], S. 61 [Fallbeispiel Nr. 11, Oberstraße 25], S. 65 [Fallbeispiel Nr. 12, Oberstraße 54], S. 68 [Fallbeispiel Nr. 13, Parkallee 51a], S. 72 [Fallbeispiel Nr. 14, Oberstraße 88], S. 87 [Fallbeispiel Nr. 19, Werderstraße 57], S. 132 [Werderstraße 69, Oberstraße 104/106]; vgl. auch den Lageplan auf S. 126). Im Übrigen hebt die Milieugebietsanalyse hervor, dass die Blockrandöffnungen in vollem Umfang zu erhalten sind (dort S. 65, 87, 90, 132), und tragen gerade die breiten Blockrandöffnungen wesentlich zum landschaftlichen Reiz der historischen Siedlungsstruktur bei. Aus diesem Grund vermag auch das Argument des Klägers, der Blockrand werde durch sein Vorhaben nicht vollständig geschlossen, nicht zu überzeugen, zumal sein Vorhaben die begrünte Blockrandöffnung nicht nur geringfügig verkleinern würde, sondern auch zur Folge hätte, dass von der C-Straße aus kaum mehr ein Einblick in den begrünten Blockinnenbereich möglich wäre. Soweit der Kläger vorträgt, dass einige Blockrandöffnungen in den 1970er und 1980er Jahren durch große Wohngebäude geschlossen worden seien und an anderer Stelle die Sichtbeziehungen nachträglich durch eingeschossige Garagen verbaut worden seien, ist dieser Vortrag ersichtlich nicht geeignet, das Erhaltungskonzept der Erhaltungsverordnung Harvestehude aus dem Jahr 1988, wonach die Blockrandöffnungen als landschaftlich reizvolles Element der historischen Siedlungsstruktur zu erhalten sind, in Frage zu stellen. Denn gerade die vom Kläger aufgezeigte Entwicklung war ein Anlass für den Erlass der Erhaltungsverordnung Harvestehude; es ist gerade eines ihrer Ziele, die noch vorhandenen, aufgrund des Neubebauungsdrucks aber in ihrer Existenz gefährdeten Blockrandöffnungen zu schützen. Gegen das hier gefundene Ergebnis lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch nicht einwenden, dass bei Realisierung des Vorhabens eine sich über die gesamte Breite eines Flurstücks (Flurstück …) bestehende Blockrandöffnung übrig bliebe und im gesamten Erhaltungsgebiet keine einzige Blockrandöffnung vorhanden sei, die aus mehr als einem Flurstück bestehe. Zum einen ist dieser Vortrag bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend; aus mehreren Flurstücken bestehende Blockrandöffnungen befinden sich etwa auch in den Eckbereichen E-Straße/C-Straße (Flurstücke …, …, …) und F-Garten/A (Flurstücke …, …, …, …). Im Übrigen kann es nach Auffassung der Kammer von vornherein nicht auf die – jederzeit veränderbare – Parzellierung der Flurstücke ankommen, sondern darauf, ob die jeweils in Rede stehende Blockrandöffnung – auch in ihrer Größe – ein charakteristisches Merkmal der historischen Siedlungsstruktur ist und zum landschaftlichen Reiz des Erhaltungsgebiets beiträgt. Beides ist hier – wie bereits dargelegt – der Fall. Die Argumentation des Klägers könnte allenfalls dann überzeugen, wenn sein Grundstück historisch rein „zufällig“ unbebaut geblieben wäre. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall. Die streitgegenständliche Blockrandöffnung ist jedenfalls in ihrer gegenwärtigen Breite ersichtlich darauf zurückzuführen, dass nicht nur auf dem heutigen Flurstück …, sondern auch auf dem Vorhabengrundstück für weitere – zur C-Straße orientierte – Gebäude, die sowohl die Bauflucht als auch die Größe der damals an der C-Straße errichteten Gebäude aufgenommen hätten, schlicht kein Platz war. 3. Der Kläger hat auch deshalb keinen Anspruch auf positive Beantwortung der ersten Vorbescheidsfrage, weil der Zulässigkeit seines Vorhabens bauplanungsrechtliche Vorschriften (§§ 29 bis 37 BauGB) entgegenstehen, die in dem vom Kläger als nachfolgendes Verfahren gewählten vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 63 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 HBauO). Dabei kann offenbleiben, ob dem Vorhaben die besonderen Schutzvorschriften des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum entgegenstehen (dazu a)). Denn es widerspricht jedenfalls der Festsetzung des Baustufenplans über die zulässige bebaubare Fläche (dazu b)). Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 BauGB von dieser Festsetzung kann dem Kläger nicht erteilt werden (dazu c) und d)). Der Kläger hat im Hinblick auf die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach Satz 2 oder 3 der Bemerkungen zu Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 der Baupolizeiverordnung (BPVO) für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (dazu e)). a) Es kann offenbleiben, ob dem Vorhaben die für das Vorhabengrundstück geltenden besonderen Schutzvorschriften des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum entgegenstehen, nach denen (u.a.) „das Bauvolumen von 1939“ nicht vergrößert und nur an der Baulinie gebaut werden darf sowie die Vor- und Hintergärten zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. aa) Allerdings steht jedenfalls die besondere Schutzvorschrift, nach der nur an der Baulinie gebaut werden darf, dem Vorhaben nicht entgegen. Denn eine Baulinie (vgl. zur Begrifflichkeit VG Hamburg, Urt. v. 18.4.2024, 12 K 4533/21, juris Rn. 61) ist für das Vorhabengrundstück nicht festgesetzt. bb) Es spricht auch einiges dafür, dass die besondere Schutzvorschrift, nach der das Bauvolumen von 1939 nicht vergrößert werden darf, unbestimmt ist und dem Vorhaben daher ebenfalls von vornherein nicht entgegengehalten werden kann. Eine nähere Beschreibung dessen, was mit dem Bauvolumen von 1939 gemeint ist, lässt sich weder dem Baustufenplan entnehmen noch dürfte sich dies auf andere Weise verlässlich ermitteln lassen, zumal sich die Bestimmtheit einer Festsetzung grundsätzlich aus dem Plan selbst bzw. den zugrundeliegenden Planaufstellungsakten, die für den Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum nicht (mehr) existieren (vgl. Auskunft der Beklagten vom 27. März 2024 im Verfahren 12 K 4533/21), ergeben muss (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 6.8.2020, 7 E 5545/19, n.v.; siehe hierzu auch den Beschluss über die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2020, 2 Bs 150/20, n.v.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2018, 2 Bs 26/18, n.v.). cc) Es kann offenbleiben, ob dem Vorhaben des Klägers die besondere Schutzvorschrift, nach der Vor- und Hintergärten zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind, entgegensteht (siehe allerdings zur Berücksichtigung dieser Vorschrift bei der Frage der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche noch unten, c)). Allerdings dürfte die (Teil-)Aussage, dass Vor- und Hintergärten von jeglicher Bebauung freizuhalten sind, sich nicht zur Zulässigkeit von Hauptgebäuden verhalten, sondern das Vorhandensein solcher Hauptgebäude voraussetzen, deren Vor- und Hintergärten von einer Bebauung durch Nebenanlagen freigehalten werden sollen (so OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.2005, 2 Bf 124/03, n.v.; Beschl. v. 10.7.2012, 2 Bs 146/12, n.v.). Schwieriger dürfte jedoch die Frage zu beurteilen sein, welche Bedeutung daneben der (Teil-)Aussage zukommt, dass Vor- und Hintergärten zu erhalten sind. Allerdings spricht zunächst viel dafür, diese Aussage nicht nur als Gestaltungsvorschrift für rein tatsächlich vorhandene Vor- und Hintergärten zu verstehen (vgl. etwa § 35 Abs. 8 BPVO, wonach „Vorgärten … […] in ganzer Ausdehnung als Gärten anzulegen und zu unterhalten [sind]“; siehe nunmehr auch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 HBauO). Denn der Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum vom 25. Oktober 1949, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz., S. 61), sah als besondere Schutzvorschrift unter anderem noch vor, dass Vor- und Hintergärten „vollen Umfangs“ zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Dies spricht dafür, die „Nachfolgeregelung“ im Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum vom 6. September 1955 dahingehend zu verstehen, dass die Vor- und Hintergärten der bei Planerlass in den besonders geschützten Wohngebietenvorhandenen Bestandsgebäude als solche zu erhalten sind, wenn auch gegebenenfalls nicht in vollem Umfang. Ob die so verstandene Regelung hinreichend bestimmt ist und bejahendenfalls dem Vorhaben entgegensteht, das dem Bestandsgebäude A … nur noch einen sehr kleinen – und damit für die Verhältnisse in den besonders geschützten Wohngebieten in Harvestehude und Rotherbaum grob unmaßstäblichen – Hintergarten belässt, kann jedoch dahinstehen. Denn das Vorhaben ist bereits aus anderen Gründen bauplanungsrechtlich unzulässig. b) Das Vorhaben widerspricht jedenfalls der Festsetzung des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum über die zulässige bebaubare Fläche. Der Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum weist das Vorhabengrundstück als Wohngebiet mit zwei Vollgeschossen und offener Bauweise („W 2 o“) aus. Diese Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, zur Zahl der Vollgeschosse und zur Bauweise ist gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) wirksam in das geltende Bauplanungsrecht übergeleitet worden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 32 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift galten die bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehenden baurechtlichen Vorschriften und festgestellten städtebaulichen Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthielten. Diese Überleitungsvoraussetzungen lagen hier vor. Die Festsetzung „W 2 o“ beinhaltet verbindliche Regelungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b BBauG zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise. Mit ihr wird vorgegeben, dass die von ihr betroffenen Grundstücke der Gebietsart Wohngebiet („W“) zuzuordnen sind und dass auf ihnen Vorhaben mit zwei Vollgeschossen in offener Bauweise („2 o“) verwirklicht werden dürfen. Zusammen mit der übergeleiteten Festsetzung der Baustufe W 2 o sind nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG auch die diese Festsetzung ergänzenden (bauplanungsrechtlichen) Bestimmungen der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO übergeleitet worden (vgl. zur Ergänzung der Baustufenpläne durch die Bestimmungen der Baupolizeiverordnung VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 33 m.w.N.). Als Bestandteil des Baustufenplans übergeleitet worden ist damit auch die Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO, wonach die bebaubare Fläche in der Baustufe W 2 o 3/10 der Grundstücksfläche beträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, 4 C 5.87, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Urt. v. 5.5.1966, OVG Bf. II 1+4/66, GE 1.511; Urt. v. 4.4.1968, OVG Bf. II 42/66, GE 1.610; Urt. v. 16.3.1972, OVG Bf. II 14/71, GE 1.724). Sie ist dabei nicht für sich genommen übergeleitet worden, sondern gilt als Ergänzung des übergeleiteten Baustufenplans, also als dessen Bestandteil, fort (vgl. BVerwG, ebenda; OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.1967, OVG Bf II 61/67, BBauBl. 1970, 419; Beschl. v. 4.4.1968, OVG Bf. II 42/66, GE 1.610). Das Vorhaben des Klägers verstößt gegen die sich aus der Festsetzung der Baustufe W 2 o in Verbindung mit der Spalte 8 der Baustufentafel ergebende Beschränkung der bebaubaren Fläche auf maximal 3/10, da es dazu führt, dass das Vorhabengrundstück auf einer Fläche von 4/10 bebaut wird. Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung zur zulässigen bebaubaren Fläche für das Vorhabengrundstück ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. allgemein zur Funktionslosigkeit VG Hamburg, Urt. v. 15.4.2024, 12 K 1777/21, juris Rn. 38 ff.). Eine Funktionslosigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die zulässige bebaubare Fläche auf den Nachbargrundstücken A … (0,41), A … (0,35) und C-Straße … (0,32) sowie auf dem Grundstück C-Straße … (0,36) nicht eingehalten wird. Diese Überschreitungen sind – sofern man unterstellt, dass es zu ihnen erst nach Inkrafttreten des Baustufenplans gekommen ist und sie daher zumindest dem Grunde nach geeignet sind, eine Funktionslosigkeit zu begründen – weder nach ihrer Zahl noch nach ihrem Ausmaß geeignet, eine Funktionslosigkeit des hier in Rede stehenden W 2 o - Gebiets zu begründen.Auf dem weit überwiegenden Teil der Grundstücke in dem hier in Rede stehenden W 2 o - Gebiet, zu dem auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der C-Straße gehört – diese bewirkt keine topographische oder sonstige Zäsur und unterteilt das von seiner Bebauung her einheitlich wirkende W 2 o - Gebiet entlang der C-Straße nicht in unterschiedlich entwickelte Teilgebiete (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urt. v. 15.4.2024, 12 K 1777/21, juris Rn. 41) –, wird die Festsetzung der zulässigen bebaubaren Fläche eingehalten oder nur in geringem Umfang überschritten. c) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung über die zulässige bebaubare Fläche. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (nur) befreit werden, wenn erstens die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, zweitens entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und drittens die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Erteilung einer Befreiung scheitert bereits daran, dass dadurch ein Grundzug der Planung berührt würde (dazu aa)). Zudem ist es mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar (dazu bb)). Selbst wenn die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben nicht berührt und auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt wären, durfte die Beklagte die Erteilung einer Befreiung nach dieser Vorschrift jedenfalls ermessensfehlerfrei ablehnen (dazu cc)). aa) Durch das für alle Befreiungstatbestände geltende, gleichsam vor die Klammer gezogene Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, 4 B 5.99, juris Rn. 5). Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 37). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird. Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs berührt das Bauvorhaben der Klägerin die Grundzüge der Planung.Der Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum sieht für den hier in Rede stehenden Teilbereich die Baustufe W 2 o vor, also ein Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise und damit einhergehend eine bebaubare Fläche von 3/10 (Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO). Zugleich setzt er als besondere Schutzvorschrift fest, dass Vor- und Hintergärten zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Der Plangeber hat damit für die Bereiche, für die die besonderen Schutzvorschriften des Baustufenplans gelten, eine bewusste Entscheidung zugunsten stark durchgrünter und gärtnerisch angelegter Grundstücke getroffen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um einen Grundzug der Planung. Die begehrte Abweichung würde diesen planerischen Grundzug berühren. Sie würde nämlich dazu führen, dass auf dem Vorhabengrundstück die zulässige bebaubare Fläche um (ca.) 33% überschritten wird. Dieser Eingriff in das planerische Grundkonzept ist nicht nur geringfügig (vgl. zu diesem Maßstab VGH Mannheim, Urt. v. 25.1.2023, 5 S 638/21, juris Rn. 55). Die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche um (ca.) 1/10 auf (ca.) 4/10 kann auch nicht deswegen als nur geringfügig angesehen werden, weil nach Satz 2 der Bemerkungen zu Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO, der nicht gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 übergeleitet worden ist (siehe dazu noch e)), für Teile eines Baugebietes eine gegenüber den Bestimmungen der Baustufentafel bis zu 1/10 der Grundstücksfläche stärkere Bebauung der Grundstücksfläche zugelassen werden kann. Die Regelung sollte es (wohl) ermöglichen, auf Grundstücken im oder in der Nähe des Siedlungskernes eine gegenüber den Bestimmungen der Baustufentafel flächenmäßig stärkere Grundstücksausnutzung zuzulassen als auf Grundstücken der gleichen Baustufe in größerer Entfernung (vgl. Gloede/Dehn, Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg, 1955, S. 46). Weder befindet sich das Grundstück aber im oder in der Nähe des Siedlungskerns von Harvestehude-Rotherbaum noch weist es trotz seiner Ecklage bzw. Zugänglichkeit über zwei Straßen eine Sondersituation auf, die es rechtfertigen könnte, eine Abweichung von der zulässigen bebaubaren Fläche zuzulassen. bb) Die Befreiung ist zudem mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vereinbar. Eine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn das Vorhaben mit den Zielen einer städtebaulichen Erhaltungssatzung nicht vereinbar und daher nach § 172 Abs. 3 BauGB nicht genehmigungsfähig ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL Januar 2024, § 31 Rn. 57; Siegmund, in: BeckOK BauGB, 62. Ed. 1.5.2024, § 31 Rn. 63). Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt die Ziele der Erhaltungsverordnung Harvestehude und ist daher nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht genehmigungsfähig (s.o., 2.). cc) Selbst wenn die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben nicht berührt und auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt wären, wäre jedenfalls nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert wäre, die begehrte Befreiung zu erteilen. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, besteht kein Rechtsanspruch auf die begehrte Genehmigung. § 31 Abs. 2 BauGB erfordert zusätzlich eine Ermessensentscheidung. Allerdings besteht für die Ausübung des Ermessens wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, 4 C 13.01, juris Rn. 31). Daraus folgt jedoch nicht, dass der zuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut der Vorschrift kein Ermessensspielraum zusteht oder dass das Ermessen stets auf Null reduziert ist, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen. Solche gewichtigen Interessen liegen hier vor. Denn die begehrte Befreiung wäre geeignet, eine negative Vorbildwirkung für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche auf anderen Grundstücken in dem besonders geschützten Wohngebiet, in dem es sich befindet, zu entfalten. d) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden kann, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der materiellen Prüfung eines solchen Befreiungsanspruchs steht bereits entgegen, dass der Kläger keinen Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach dieser Vorschrift gestellt hat (vgl. zum Antragserfordernis und den (möglichen) Ausnahmen hiervon VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 84 ff.; Urt. v. 16.2.2024, 12 K 3303/20, juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 15.4.2024, 12 K 1777/21, juris Rn. 74 ff.; Urt. v. 3.6.2024, 12 K 265/24, juris Rn. 76 ff.). Der vom Kläger gestellte Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann den Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB insoweit nicht ersetzen, da § 31 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen haben und unterschiedliche Anforderungen an die Ermessensausübung stellen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.4.2024, 12 K 1777/21, juris Rn. 77). Unabhängig hiervon liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB nicht vor. Zwar gilt die Freie und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne dieser Vorschrift (vgl. die Verordnung über die Bestimmung der Freien und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt vom 13. Juli 2021 (HmbGVBl. S. 530)). Bei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um Wohnungsbau im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.3.2023, 2 Bf 186/22.Z, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 104). Das Vorhaben des Klägers stellt jedoch aufgrund seiner negativen Vorbildwirkung für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche auf anderen Grundstücken in dem besonders geschützten Wohngebiet, in dem es sich befindet, bereits keinen Einzelfall dar. Da es die Ziele der Erhaltungsverordnung Harvestehude beeinträchtigt, ist es auch nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar (s.o., 3 c) bb). Im Übrigen dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die Beklagte die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB mit der Begründung ablehnen würde, der durch das Vorhaben geschaffene Wohnraum sei nicht von solcher Bedeutung, dass es gerechtfertigt wäre, den vom Befreiungsrecht im Prinzip nicht in Frage gestellten Geltungsanspruch des Bebauungsplans in erheblicher Weise außer Acht zu lassen (vgl. dazu VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 59). e) Schließlich hat der Kläger im Hinblick auf die Überschreitung der bebaubaren Fläche keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 der Bemerkungen zu Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO. aa) Der Kläger hat im Hinblick auf die Überschreitung der bebaubaren Fläche keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach Satz 2 der Bemerkungen zu Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO, wonach für Teile des Baugebiets eine gegenüber den Bestimmungen der Baustufentafel bis zu 1/10 der Grundstücksfläche stärkere Bebauung der Grundstücksfläche gestattet werden kann. Denn diese Vorschrift – hinsichtlich derer offenbleiben kann, ob sie sich (nur) an den Plangeber oder aber (auch) an die Baugenehmigungsbehörde richtet – ist nicht gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bestandteil des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum übergeleitet worden (so auch – allerdings mit anderer Begründung – Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, S. 599 [keine Überleitung wegen des bauordnungsrechtlichen Charakters der Regelung]). Denn eine Vorschrift konnte nicht als Bestandteil eines Bebauungsplans übergeleitet werden, wenn sie den für Bebauungsplänen maßgebenden Regeln des Bundesbaugesetzes widersprach (BVerwG, Urt. v. 3.6.1971, IV C 64.69, juris Rn. 12). Dies galt auch für planerisch vorgesehene Ausnahmen, die gemäß § 31 Abs. 1 BBauG 1960 nach Art und Umfang ausdrücklich im Bebauungsplan bestimmt sein mussten (vgl. BVerwG, ebenda; Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, juris Rn. 61; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z, juris Rn. 7). Die danach erforderliche Konkretisierung weist Satz 2 der Bemerkungen zu Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO, der die Zulassung einer Abweichung von der zulässigen bebaubaren Fläche für nicht näher bestimmte Teile des Baugebiets gestattet, ohne dass dies ausdrücklich an weitere Voraussetzungen gebunden ist, nicht auf (VG Hamburg, Urt. v. 15.4.2024, 12 K 1777/21, juris Rn. 89). bb) Der Kläger hat im Hinblick auf die Überschreitung der bebaubaren Fläche auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach Satz 3 der Bemerkungen zu Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO, wonach für einzelne Grundstücke eine stärkere Bebauung der Grundstücksfläche, als für das Gebiet vorgesehen ist, zugelassen werden kann, wenn für den Baublock oder Teile davon eine einheitliche Bebauung gesichert ist und im ganzen Baublock keine größere Fläche bebaut wird als insgesamt für den Baublock zulässig ist (Baugemeinschaft). Ungeachtet der Frage, ob diese Vorschrift gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG als Bestandteil des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum übergeleitet worden ist, ist bereits nicht ersichtlich oder vom Kläger überhaupt vorgetragen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt wären. 4. Auch die zweite und dritte Frage, mit denen der Kläger der Sache nach die Zulassung von Abweichungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 HBauO von den Anforderungen des § 6 HBauO begehrt, die in dem vom Kläger als nachfolgendem Verfahren gewählten vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBauO), können nicht positiv beantwortet werden. a) Das Vorhaben hält die Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO nicht ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HBauO auf dem (eigenen) Grundstück liegen. Sie dürfen sich nach § 6 Abs. 3 Halbs. 1 HBauO grundsätzlich nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt nach § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO 0,4 H, mindestens 2,50 m. Nach der Bauvorlage 4/78 liegen die erforderlichen seitlichen Abstandsflächen von jeweils 4,80 m entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 HBauO mit jeweils 1,80 m auf den Nachbarbargrundstücken C-Straße … und A …. Zwar dürfen sich Abstandsflächen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HBauO ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder hat der Kläger vorgetragen, dass eine entsprechende Baulast besteht, noch ist dies sonst ersichtlich. Darüber hinaus verstoßt das Vorhaben gegen § 6 Abs. 3 Halbs. 1 HBauO, da sich seine Abstandsflächen und die Abstandsflächen der Gebäude C-Straße … und A … überdecken; eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Halbs. 2 HBauO liegt nicht vor. b) Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 HBauO von den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Halbs. 1 HBauO vorliegen. Jedenfalls kann dies aber anhand der vom Kläger eingereichten Bauvorlagen nicht abschließend beurteilt werden, so dass die zweite und dritte Vorbescheidsfrage schon nicht bescheidungsfähig sind. Eine Vorbescheidsfrage ist nur dann bescheidungsfähig, wenn auf der Grundlage der mit ihr eingereichten Bauvorlagen eine positive Aussage darüber getroffen werden kann, ob das Vorhaben hinsichtlich der mit der Vorbescheidsfrage zur Entscheidung gestellten Fragen baurechtlich zulässig ist (OVG Münster, Urt. v. 20.2.2004, 10 A 558/02, juris Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2020, 10 N 34.19, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Urt. v. 28.5.2015, 2 Bf 27/14, juris, Rn. 30).Das ist hier nicht der Fall. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 HBauO, vereinbar sind. Die eingereichten Bauvorlagen lassen eine abschließende (positive) Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO vorliegen, nicht zu. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO ist eine Abwägung zwischen den in der Vorschrift genannten Gesichtspunkten (Zweck der Anforderung, nachbarliche und öffentliche Belange) vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010, 2 Bf 196/08.Z, juris Rn. 11; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2017, 7 K 831/16, n.v.). Wegen der hierbei erforderlichen Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen werden soll, kommt eine Abweichung vor allem dann in Betracht, wenn die Erreichung des mit der Anforderung verfolgten Zwecks durch eine andere Lösung in gleicher Weise gewährleistet ist (OVG Hamburg, ebenda), das Ziel unabhängig von der Anforderung der Norm erreicht wird oder der Zweck der Anforderung im konkreten Einzelfall von geringer Bedeutung ist, es sich mithin um einen besonders gelagerten Fall handelt, bei dem die generelle Anforderung keinen oder wenig Sinn ergibt (vgl. Harms, in: Alexejew, HBauO, 31. Lfg. Mai 2020, § 69 Rn. 19 ff.). Der Schutzzweck der Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO ist im Kern die Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung, die Wahrung eines angemessenen Sozialabstands im Interesse des Wohnfriedens sowie der Brandschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. 8.10.2021, 2 Bs 192/21, juris Rn. 31). Gemessen daran bestehen erhebliche Zweifel daran, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 6 HBauO vorliegen könnten. Denn der Zweck der hier in Rede stehenden Abstandsflächenanforderungen ist auf andere Weise nicht gewährleistet und dürfte im vorliegenden Fall auch nicht als nur von geringer Bedeutung anzusehen sein. Es erscheint der Kammer auch zweifelhaft, ob der Vortrag des Klägers, ein Gebäude, dass sich sowohl hinsichtlich seiner Größe als auch hinsichtlich der Abstände zu den Nachbargebäuden in die historische Siedlungsstruktur einfüge, mache die Nichteinhaltung der Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO erforderlich, eine Abweichung rechtfertigen kann, zumal das Vorhabengrundstück bereits mit einem Bestandsgebäude bebaut ist, das die zulässige bebaubare Fläche von 0,3 mit 0,26 bereits annähernd ausnutzt und das Vorhaben sowohl bauplanungsrechtlich unzulässig und nach der Erhaltungsverordnung Harvestehude nicht genehmigungsfähig ist (vgl. allerdings zur Frage, ob bei einer Abweichung auch andere Belange als die durch die jeweilige Vorschrift geschützten zum Zulassungsmaßstab gehören VGH München, Beschl. v. 9.2.2015, 15 ZB 12.1152, juris Rn. 7 ff.). Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die eingereichten Bauvorlagen lassen eine abschließende (positive) Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO vorliegen, schon deshalb nicht zu, weil sie im Wesentlichen nur die Lage des geplanten Wohngebäudes auf dem Vorhabengrundstück darstellen und damit keine Gebäudeansichten enthalten, die etwa über Anzahl, Größe und Anordnung der Fenster und Türen Auskunft geben. Der Anzahl, Größe und Anordnung der Fenster und Türen kann jedoch im Hinblick auf den Schutzweck der Abstandsflächenanforderungen, im Interesse des Wohnfriedens einen angemessenen Sozialabstand zu wahren, und die Notwendigkeit der Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange bei der Prüfung der Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO eine wesentliche Bedeutung für die Frage zukommen, ob eine Abweichung von den Abstandsflächenanforderungen zugelassen werden kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheids zu verschiedenen Fragen der bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Wohngebäudes sowie dessen Vereinbarkeit mit einer städtebaulichen Erhaltungsverordnung. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem viergeschossigen Wohngebäude bebauten Grundstücks A … (Flurstück … der Gemarkung Harvestehude; im Folgenden auch: Vorhabengrundstück). Das Grundstück ist Teil eines Baublocks, der im Südwesten durch den B-Weg, im Nordwesten durch die Straße A, im Nordosten durch die C-Straße und im Südosten durch den D-Park begrenzt wird. Durch einen Knick im Grundstücksverlauf grenzt das Vorhabengrundstück sowohl an die Straße A als auch an die C-Straße, die in einem spitzen Winkel aufeinander treffen; es wird über die Straße A erschlossen. Die Grundstücke im Baublock sind überwiegend schmal und tief geschnitten, wie es für die Grundstücke in Harvestehude und Rotherbaum typisch ist. … (Auszug aus dem Geo-Informationsportal der Beklagten) Der Baublock liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum vom 6. September 1955 (HmbGVBl. S. 294), der für ihn westlichen Teil (B-Weg 84-84b, 88 sowie Straße A 4, 6, 8, 10 und 12) die Baustufe W 2 g (Wohngebiet, zwei Vollgeschosse, geschlossene Bauweise) und im Übrigen, d.h. auch für das Vorhabengrundstück, die Baustufe W 2 o (Wohngebiet, zwei Vollgeschosse, offene Bauweise) festsetzt. Für verschiedene Baublocke, die als Wohngebiet ausgewiesen sind, darunter den streitgegenständlichen Baublock, setzt der Baustufenplan – zeichnerisch durch grüne Umrandungen gekennzeichnet – zudem Bereiche fest, in denen u.a. „das Bauvolumen von 1939“ nicht vergrößert werden und nur an der Baulinie gebaut werden darf sowie die Vor- und Hintergärten zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Der Baublock liegt darüber hinaus, wie auch sämtliche umgebenden Baublöcke, im Geltungsbereich der nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erlassenen Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Harvestehude vom 26. April 1988 (HmbGVBl. S. 66; im Folgenden auch: Erhaltungsverordnung Harvestehude). Nach Absatz 2 Satz 1 ihres einzigen Paragrafen bedürfen der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets der Genehmigung. Dem Erlass der Erhaltungsverordnung ging unter anderem ein 1986 veröffentlichter Milieuschutzbericht der (damaligen) Baubehörde der Beklagten insbesondere für den Stadtteil Harvestehude voraus (Stadtbild Hamburg, Milieuschutzbericht, Milieugebiet Harvestehude; im Folgenden „Milieuschutzbericht Harvestehude“). Unter Bezugnahme hierauf führte das Landesplanungsamt der Baubehörde ab 1986 ein Aufstellungsverfahren für die Erhaltungsverordnung durch und gab eine im Aufstellungsverfahren zur Kenntnis genommene Milieugebietsanalyse (Stadtbild Hamburg, Harvestehude, Milieugebietsanalyse; im Folgenden: „Milieugebietsanalyse Harvestehude“) in Auftrag, welche die erhaltenswerten Stadtbildelemente beschreibt; sie erschien 1987. Die den Erlass der Erhaltungsverordnung begründende, auf den 31. März 1987 datierte Senatsdrucksache blieb unveröffentlicht. Im Jahr 1989 erschien darüber hinaus eine von der Baubehörde in Auftrag gegebene Milieuschutzfibel (Stadtbild Hamburg, Harvestehude, Milieuschutzfibel; im Folgenden: „Milieuschutzfibel Harvestehude“) mit Gestaltungsempfehlungen für das Erhaltungsgebiet. Der Kläger beabsichtigt, auf der der C-Straße zugewandten Grundstücksseite ein (weiteres) Wohngebäude zu errichten. Hierzu beantragte er unter dem 13. Oktober 2020 die Erteilung eines Vorbescheids und gab als nachfolgendes Verfahren das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO an. Er stellte die folgenden Fragen: 1. Ist auf dem Grundstück A …/C-Straße eine Zweitbebauung mit dem im Lageplan gemäß Anlage 2 dargestellten Wohngebäude möglich? 2. Dürfen sich die Abstandsflächen des auf dem Grundstück bereits vorhandenen Bestandsgebäudes und des geplanten Neubaus auf dem eigenen Grundstück überlappen? 3. Dürfen die Abstandsflächen des im Lageplan dargestellten Neubaus auf die Nachbargrundstücke ragen (wie dies auch bei den Nachbarbebauungen der Fall ist)? Nach der Bauvorlage 4/78 hat das Grundstück eine Größe von 965,8 m². Das Bestandsgebäude hat (mit Balkon) eine Grundfläche von 266,3 m²; der Neubau soll eine Grundfläche von 120 m² haben und einen Abstand von 3 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen einhalten. Die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 HBauO erforderlichen Abstandsflächen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen werden auf der Grundlage eines angegebenen Maßes H (§ 6 Abs. 4 Satz 6 HBauO) von 12 m mit jeweils 4,80 m angegeben (12 m x 0,4 m = 4,80 m). Der Abstand des Neubaus zum Bestandsgebäude beträgt an der kürzesten Stelle 6,10 m. … Unter dem 30. August 2021 reichte der Kläger auf entsprechende Nachforderung der Beklagten Abweichungs- und Befreiungsanträge nach § 69 Abs. 2 Satz 1 HBauO ein. Zum einen beantragte der Kläger nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO die Zulassung einer Unterschreitung der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 HBauO erforderlichen Abstandsflächentiefe von 4,80 m um 1,80 zu den Flurstücken … und … (Bauvorlagen 8/78 und 9/78) sowie die Zulassung eines Überdeckens der Abstandsflächen der Außenwände des geplanten Vorhabens und der östlich (auf demselben Grundstück) sowie südlich gelegenen Gebäude (A … und C-Straße …). Diese Abweichungen begründete er insbesondere damit, dass sich bei allen umliegenden Grundstücken in der Straße A und in der C-Straße die Abstandsflächen überlappen würden oder die Gebäude ohne Abstandsflächen direkt aneinandergebaut seien. Die Überlappung der Abstandsflächen durch das Bauvorhaben würde daher weder erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Bewohner noch für die Allgemeinheit erwarten lassen. Zum anderen beantragte der Kläger die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der zulässigen bebaubaren Fläche von 0,3 um 0,1 auf 0,4 durch das Vorhaben. Die Überschreitung sei nur geringfügig, so dass sie die Grundzüge der Planung nicht berühre und städtebaulich vertretbar sei. Zudem überschreite die Bebauung auf allen drei Nachbargrundstücken A … (0,41), A … (0,35) und C-Straße … (0,32) sowie auf dem Grundstück C-Straße … (0,36) die zulässige bebaubare Fläche im vergleichbaren Maße. Mit Vorbescheid vom 30. November 2021 verneinte die Beklagte die Vorbescheidsfragen. Die Abstandsflächen des geplanten Gebäudes dürften sich weder mit den Abstandsflächen des Bestandsgebäudes auf demselben Grundstück überdecken noch auf die Nachbargrundstücke ragen. Die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 HBauO komme nicht in Betracht. Gebäude seien – u.a. zur Gewährleistung einer hinreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie aus Gründen des Brandschutzes – grundsätzlich so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück lägen. Nach § 6 Abs. 3 HBauO dürften sich die Abstandsflächen auch nicht überdecken. Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der zulässigen bebaubaren Fläche könne ebenfalls nicht erteilt werden. Hierdurch würden die Grundzüge der Planung berührt. Die Beschränkung der bebaubaren Fläche habe den Zweck, die Baudichte allgemein aufzulockern. Sie diene damit sozialen und hygienischen Anforderungen, um vor allem dem Wohnen Zugang zu Licht und Luft zu verschaffen. Unter einem gesonderten Abschnitt „Begründung und Erläuterung“ führte die Beklagte unter anderem aus, dass das Vorhaben auch nach der Erhaltungsverordnung Harvestehude nicht genehmigungsfähig sei. Ziel der Verordnung sei es unter anderem, die – vornehmlich auf den großen Eckgrundstücken befindlichen – Blockrandöffnungen, die wesentlich zum landschaftlichen Reiz des Gebiets beitrügen, als charakteristisches Merkmal der historischen Siedlungsstruktur zu bewahren. Das Vorhaben füge sich nicht in die umgebende Bebauungsstruktur ein und versperre zudem den Alsterblick der großzügig angelegten Gartenanlagen der Nachbargrundstücke A … und …. Schließlich sei das Vorhaben auch naturschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Um das Bauvorhaben umzusetzen, müsste nämlich der Grenzbaum auf dem Grundstück C-Straße, eine Esche mit einem Stammdurchmesser von ca. 60 cm, gefällt werden. Am 20. Januar 2022 erhob der Kläger Widerspruch. Sein Vorhaben sei mit der Erhaltungsverordnung Harvestehude vereinbar. Die dem Vorbescheid zugrundeliegende Annahme, bei den prägenden Bestandswohngebäuden in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück handele es sich ausschließlich oder ganz überwiegend um solche aus der Zeit der Jahrhundertwende, sei unzutreffend. Viele Gebäude seien deutlich jüngeren Datums, z.B. die Gebäude C-Straße …, … und … sowie die großen Wohngebäude am D-Park. Unzutreffend sei auch die Annahme, dass es sich bei den Blockrandöffnungen um ein charakteristisches Merkmal der historischen Siedlungsstruktur handele. Im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung Harvestehude seien gänzlich unterschiedliche Ausformungen der Blockränder vorzufinden. Mal seien diese gänzlich geschlossen und mal offen gehalten, wobei sich bei den offenen Blockrändern gänzlich unterschiedliche Variationen und Ausbildungen finden ließen. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der vorhandenen Blockrandausbildungen könne von einem charakteristischen Merkmal der historischen Siedlungsstruktur nicht gesprochen werden. Erst recht nicht seien breite Blockrandöffnungen für die historische Siedlungsstruktur prägend. Durch das Vorhaben würde der Blockrand im Übrigen nicht vollständig geschlossen, sondern lediglich auf eine in der Nachbarschaft vorherrschende Größe reduziert. Sein Vorhaben füge sich nahtlos in den Gebiets-charakter und die Siedlungsstruktur ein. Er, der Kläger, habe zudem entgegen der Auffassung der Beklagten einen Anspruch auf die begehrte(n) Abweichung(en) von den Abstandsflächenvorschriften nach § 69 Abs. 1 HBauO. Es sei nicht ersichtlich, dass der Zweck dieser Vorschriften, einen Sozialabstand sowie eine ausreichende Belüftung und Besonnung zu gewährleisten, oder öffentliche Belange durch sein Vorhaben derart beeinträchtigt würden, dass bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen von der Möglichkeit der Abweichung kein Gebrauch gemacht werden könne, zumal die Abstandsflächen auch bei einem Großteil der Nachbargrundstücke nicht eingehalten würden. In der unmittelbaren Umgebung gebe es kaum ein Gebäude, das die erforderlichen Abstandsflächen einhalte. Die Gebäude C-Straße …, …, …, …, …, … sowie A …, …, …, …, …, …, … und … hielten die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Die Gebäude C-Straße … bis …, … und … sowie A …, …, …, …, … und … seien (sogar) direkt an die Grundstücksgrenze gebaut. Sein Vorhaben füge sich harmonisch in die städtebauliche Eigenart der Umgebungsbebauung ein. Er habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung für das Überschreiten der zulässigen bebaubaren Fläche. Sein Vorhaben füge sich stimmig in die Umgebungsbebauung ein. Es stehe nicht im Widerspruch zu den Grundzügen der Planung oder den Zielen der Erhaltungsverordnung Harvestehude. Die pauschale Behauptung, sein Vorhaben verstelle den Alsterblick der großzügig angelegten Gartenanlagen auf den Nachbargrundstücken A … und … sei bereits in tatsächlicher Hinsicht unrichtig und jedenfalls rechtlich unerheblich. Die im Vorbescheid erwähnte Esche befinde sich auf dem Nachbargrundstück. Die Behauptung, wonach diese bei Realisierung seines Vorhabens gefällt werden müsste, sei unzutreffend. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Vorhaben sei bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich unzulässig und verstoße zudem gegen die Ziele der Erhaltungsverordnung Harvestehude. Das Vorhaben sei wegen mehrerer Verstöße gegen § 6 HBauO nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben könne seine Abstandsflächen entgegen § 6 Abs. 2 HBauO nicht auf dem eigenen Grundstück abbilden. Die seitlichen Abstandsflächen lägen zum Teil auf den Grundstücken A … und C-Straße …. In Bezug auf das letztgenannte Grundstück komme hinzu, dass sich die Abstandsflächen des geplanten Gebäudes entgegen § 6 Abs. 3 HBauO mit den seitlichen Abstandsflächen des Gebäudes C-Straße … überdeckten. Ebenso überdeckten sich die rückwärtigen und seitlichen Abstandsflächen des geplanten Gebäudes mit der rückwärtigen Abstandsfläche des Bestandsgebäudes A …. Eine Abweichung nach § 69 HBauO könne nicht zugelassen werden. Die Regelungen des § 6 HBauO dienten insbesondere der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie dem Brandschutz und der Einhaltung eines Sozialabstands. Diese Ziele würden durch die begehrte Abweichung in nicht nur geringfügiger Weise beeinträchtigt. Eine Kompensation erfolge nicht. Allein der Hinweis darauf, dass die sehr alten Bestandsgebäude die Anforderungen des § 6 HBauO ebenfalls nicht einhielten, rechtfertige die Zulassung einer Abweichung nicht. Die Anforderungen dieser Vorschrift seien gerade auch vor dem Hintergrund der Baugeschichte erlassen worden und solche Zustände habe der Gesetzgeber gerade vermeiden wollen. Soweit der Kläger weiter meine, dass eine Abweichung erteilt werden könne, weil eine Einhaltung der Abstandsflächen aus architektonisch-technischen Gründen nicht möglich sei und das Bauvorhaben sich harmonisch in die Umgebung einfüge, rechtfertige dies keine andere Beurteilung, zumal entgegen der Ansicht des Klägers schon nicht erkennbar sei, dass eine (Zweit-)Bebauung unter Einhaltung der Abstandsflächen nicht möglich sei. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, dass ihr Ermessen, die begehrte Abweichung zuzulassen, auf Null reduziert sei. Hierzu habe der Kläger auch nichts vorgetragen. Das Vorhaben verstoße auch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Nach den für das Vorhabengrundstück geltenden besonderen Schutzvorschriften des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum seien Vor- und Hintergärten zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten. Zwar befinde sich das Vorhabengrundstück aufgrund seiner Lage an zwei öffentlichen Straßen in einer besonderen Situation. Dennoch entstehe bei Betrachtung des Lageplans der Eindruck, dass das geplante Gebäude sich zumindest teilweise im Hintergarten des Bestandsgebäudes A … befinde. Der Abstand zu diesem Gebäude betrage lediglich 6,10 m, zudem würden sich die Abstandsflächen der beiden Gebäude an zwei Stellen überdecken. Dies lasse nicht den Eindruck entstehen, dass der Hintergarten des Grundstücks A … unbebaut bleibe. Hinsichtlich der erforderlichen Befreiung für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche um 0,1 auf 0,4 könne entsprechend auf die Ausführungen zu den erforderlichen Abstandsflächen und dem Erfordernis des Vorliegens eines Rechtsanspruchs verwiesen werden. Auch hier sei keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben. Schließlich verstoße das Vorhaben auch gegen die Ziele der Erhaltungsverordnung Harvestehude. Ein Ziel der Erhaltungsverordnung sei der Schutz der vorhandenen Blockrandöffnungen. Die Erhaltungsverordnung bezwecke, dieses charakteristische Merkmal der historischen Siedlungsstruktur und den wesentlichen landschaftlichen Reiz dieser Eigenart des Gebietes zu bewahren und von jeglicher Bebauung freizuhalten. Der Milieuschutzbericht Harvestehude halte zudem fest, dass das Erhaltungsgebiet ein Gebiet mit gestalterisch herausragenden Einzelobjekten sei und bei Neubauten die Geschosshöhe, Baukörpermaße, Trauf- und Attikalinien der vorhandenen Bebauung aufzunehmen seien und Neubauten sich in ihr jeweiliges Umfeld einfügen müssten. Bei der vorhandenen Bebauung in der C-Straße … bis … aus der Jahrhundertwende handele es sich um stadtbildprägende Gebäude. Ob das Vorhaben des Klägers den Vorgaben der Erhaltungsverordnung entspreche, könne nicht abschließend beurteilt werden, da dazu keine aussagekräftigen Bauvorlagen vorlägen. Am 3. Juli 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Sein Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Soweit sich die Beklagte auf nicht näher benannte „besondere Schutzvorschriften“ stütze, sei bereits nicht ersichtlich, worauf konkret Bezug genommen werde. Es bleibe offen, woraus sich ergeben solle, dass „Vor- und Hintergärten zu erhalten sind und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind“. Im Übrigen sei die Annahme der Beklagten unzutreffend, dass bei Betrachtung des eingereichten Lageplans der Eindruck entstehe, das geplante Gebäude befinde sich in dem Hintergarten des Gebäudes A …, der dementsprechend nicht mehr den Eindruck erwecke, unbebaut zu sein. Sein Vorhaben weise einen Abstand von 6,10 m zu dem Bestandsgebäude A … auf. Der „Hintergarten“ dieses Gebäudes bleibe damit unbebaut. Darüber hinaus verfügten weder das Bestandsgebäude im „Vorgartenbereich“ noch die auf den benachbarten Grundstücken befindlichen Gebäude in den jeweiligen „Hinter- und Vorgartenbereichen“ über entsprechend unbebaute Flächen in der Größe wie es in Bezug auf den Hintergarten des Bestandsgebäudes A … der Fall sei. Das Vorhaben beeinträchtige auch nicht das Erhaltungsziel der Erhaltungsverordnung Harvestehude. Die von der Beklagten als schützenswert angeführten Blockrandöffnungen stellten weder eine konkrete Eigenart des Gebietes noch ein charakteristisches Merkmal der historischen Siedlungsstruktur dar. So seien im gesamten Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gänzlich unterschiedliche Ausbildungen der Blockränder vorzufinden. Mal seien diese gänzlich geschlossen und mal offengehalten, wobei sich bei den offenen Blockrändern gänzlich unterschiedliche Variationen und Ausbildungen finden ließen. So gebe es breit geöffnete Blockränder ebenso wie Blockränder, die nur schmale Öffnungen aufwiesen. Mal seien Durchblicke gewährleistet und mal nicht. Einige Ecken der Baublöcke seien zudem erst in den 1970er und 1980er Jahren durch große Mietsgebäude geschlossen worden. An anderen Ecken seien die Sichtbeziehungen durch eingeschossige Garagen nachträglich verbaut worden. Die schmalen Blockrandöffnungen seien zum Teil erst durch kleine, erst nachträglich errichtete Gebäude entstanden. Die breiten Blockrandöffnungen seien nur sehr vereinzelt zu finden, zumeist neben großvolumigen, drei bis viergeschossigen Wohnbebauungen neueren Baujahres, die große Abstandsflächen benötigten. Die Eigenart des Gebiets werde durch die Durchmischung verschiedener Blockrandbebauungen geprägt. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der vorhandenen Blockrandausbildungen könne von einem charakteristischen Merkmal der historischen Siedlungsstruktur keine Rede sein. Erst recht nicht sei die breite Blockrandöffnung prägend für den Siedlungscharakter. Das Vorhabengrundstück stelle zusammen mit dem Nachbargrundstück eine überdurchschnittlich große Blockrandöffnung dar, wie sie bei der jetzigen Bestandsbebauung fast gar nicht mehr vorkomme. Das Vorhaben würde den Blockrand nicht gänzlich verschließen, sondern lediglich auf eine in der Nachbarschaft vorherrschende Größe reduzieren. Der Blockrand wäre nach wie vor offen. Ersichtlich rechtsfehlerhaft sei zudem die Annahme der Beklagten, Ziel der Erhaltungsverordnung sei es, das Erhaltungsgebiet „von jeglicher Bebauung freizuhalten“. Die Errichtung von Gebäuden dürfe nur versagt werden, wenn die städtebauliche Prägung des Gebietes durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werde. Da sich sein Vorhaben nahtlos in den Gebietscharakter und die Siedlungsstruktur einfüge, sei die Genehmigung zu erteilen. Keinesfalls führe das Vorhaben zu einer milieuschädigenden Veränderung oder zu einer Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt des Gebiets. Eine einheitliche historische Siedlungsstruktur mit Bauten aus der Jahrhundertwende sei offensichtlich nicht gegeben. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich zulässig. Die Beklagte habe die Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 6 HBauO zu Unrecht versagt. Zum einen liege nur eine geringfügige Überschneidung der Abstandsflächen vor. Zum anderen liege eine besondere Fallkonstellation vor, da der Neubau nicht parallel, sondern „über Eck“ an die Bestandsgebäude A … und … angrenzen solle. Aus dieser Besonderheit ergebe sich, dass den Belangen des Sozialabstands, der Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie des Brandschutzes trotz der teilweisen Überdeckung der Abstandsflächen erkennbar Genüge getan werde. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass das Vorhaben seine Abstandsflächen teilweise nicht auf dem eigenen Grundstück abbilden könne. Trotz dessen verbleibe aufgrund der konkreten Anordnung der Gebäude zueinander ersichtlich mehr als genug Raum zwischen dem Vorhaben und den benachbarten Gebäuden, um den Belangen des Sozialabstands, der Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie des Brandschutzes gerecht zu werden. All dies habe die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt, so dass ein Ermessensfehler vorliege. Den Anforderungen des § 6 HBauO würde durch sein Vorhaben hinreichend Rechnung getragen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Abstandsflächen bei keinem der Bestandsgebäude in der unmittelbaren Nachbarschaft (A …, …, … und …) eingehalten würden. Vielmehr sei gerade die eng aneinander angrenzende Bebauung relativ großer und hoher Gebäude typisch für die Siedlungsstruktur in der näheren Umgebung und verleihe dieser ihr typisches Gepräge. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte in einem früheren Vorbescheidsverfahren ein Vorhaben, bei dem die Abstandsflächen ausnahmslos eingehalten worden seien, mit der Begründung abgelehnt, das Gebäude sei im Verhältnis zu der Bestandsbebauung zu klein und füge sich daher nicht ein. Die Auffassung der Beklagten würde dazu führen, dass bei Wegfall eines Bestandsgebäudes dieses nicht mehr in der bisherigen Form, sondern nur wesentlich kleiner wiederaufgebaut werden dürfte, was mit dem Ziel der Erhaltungsverordnung Harvestehude, die städtebauliche Gestalt des Gebiets zu erhalten, schwerlich vereinbar wäre Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 30. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2023 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Ein- bis Zweifamilienhauses auf dem rückwärtigen Teil des Grundstückes A … (Flurstück … der Gemarkung Harvestehude) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Die vom Kläger angesprochenen besonderen Schutzvorschriften könnten der Legende des Baustufenplans entnommen werden. Mit diesen Schutzvorschriften sei das Vorhaben des Klägers nicht vereinbar. Unklar sei ihr, der Beklagten, zudem, wie auf der Grundlage der vom Kläger eingereichten Bauvorlagen, die lediglich die Lage des geplanten Gebäudes auf dem Grundstück darstellten, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Erhaltungsverordnung Harvestehude geprüft werden solle. Der Kläger habe auch nicht darlegen können, dass er einen Anspruch auf die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Befreiungen habe. Selbst wenn die Abweichungen nur geringfügig sein sollten, ergebe sich daraus nicht automatisch ein solcher Anspruch. Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten sowie die (beim Bezirksamt Eimsbüttel der Beklagten noch vorhandenen Teile der) Aufstellungsakten der Erhaltungsverordnung Harvestehude sowie den Milieuschutzbericht Harvestehude, die Milieugebietsanalyse Harvestehude sowie die Milieuschutzfibel Harvestehude beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.