Beschluss
5 W 64/13
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einseitig in Anwesenheit nur einer Partei durchgeführter Ortstermin durch den Sachverständigen verletzt das Gebot der Parteiöffentlichkeit und begründet die Besorgnis der Befangenheit.
• Ablehnungsgründe sind unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen; eine Fristverletzung liegt hier nicht vor, weil die Klägervertreterin auf gerichtliche Reaktion vertrauen durfte.
• Für die Beurteilung der Ablehnung genügt der Anschein der Voreingenommenheit aus Sicht der ablehnenden Partei, nicht ein tatsächlicher Nachweis parteiischer Einflussnahme.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Sachverständigen wegen einseitigen Ortstermins und Besorgnis der Befangenheit • Ein einseitig in Anwesenheit nur einer Partei durchgeführter Ortstermin durch den Sachverständigen verletzt das Gebot der Parteiöffentlichkeit und begründet die Besorgnis der Befangenheit. • Ablehnungsgründe sind unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen; eine Fristverletzung liegt hier nicht vor, weil die Klägervertreterin auf gerichtliche Reaktion vertrauen durfte. • Für die Beurteilung der Ablehnung genügt der Anschein der Voreingenommenheit aus Sicht der ablehnenden Partei, nicht ein tatsächlicher Nachweis parteiischer Einflussnahme. Die Klägerinnen fordern von der Beklagten Pflichtteilsergänzung. Das Landgericht beauftragte den Sachverständigen H. mit einem Verkehrswertgutachten über ein streitiges Hausgrundstück. Beim Ortstermin am 04.12.2012 verweigerte die Beklagte der Klägerin zu 1) den Zutritt; zwei Mieter, einer davon der Sohn der Beklagten, seien dagegen gewesen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen verließ unter Protest den Ortstermin; der Gutachter führte die Besichtigung dennoch in Anwesenheit nur der Beklagtenseite durch und erklärte, er werde dem Gericht berichten und ggf. später über einen weiteren Termin entscheiden. Die Klägerinnen stellten daraufhin einen Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen, den das Landgericht zurückwies. Gegen diese Entscheidung legten die Klägerinnen sofortige Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und fristgerecht, der Ablehnungsantrag vom 10.01.2013 nicht verfristet nach § 406 Abs. 2 ZPO, weil die Klägervertreterin aufgrund der Ankündigung des Sachverständigen und der zu erwartenden gerichtlichen Prüfung bis Januar abwarten durfte. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 406 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i.V.m. § 42 ZPO genügt für die Ablehnung die Besorgnis der Befangenheit; maßgeblich ist das objektive Erscheinen von Voreingenommenheit aus Sicht der betroffenen Partei. • Verletzung der Parteiöffentlichkeit: Der einseitige Ortstermin verstieß gegen § 357 ZPO, weil den Klägerinnen die Teilnahme neben ihrer Prozessbevollmächtigten verwehrt wurde; dies begründet berechtigten Anschein der Voreingenommenheit des Sachverständigen. • Auswirkung auf Befangenheitsprüfung: Auch wenn keine nachweisbare Einflussnahme stattfand oder der Sachverständige sein Vorgehen später offenlegte, können die daraus resultierenden Unsicherheiten und ein nicht einschätzbarer Informationsaustausch mit der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit nicht ausräumen. • Keine Relevanz der Handlung der Prozessbevollmächtigten: Dass die Prozessbevollmächtigte den Ortstermin verließ, rechtfertigt nicht, die Besorgnis der Befangenheit zurückzuweisen; sie handelte zur Wahrung der Rechte ihrer Mandantinnen nach § 357 ZPO. • Kostenfolge: Da das Ablehnungsgesuch erfolgreich war, sind dessen Kosten Teil der Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert der Beschwerde wurde auf ein Drittel der Hauptsache festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen war begründet; der Beschluss des Landgerichts wurde abgeändert und das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen H. für begründet erklärt. Maßgeblich war, dass der Sachverständige einen Ortstermin in Anwesenheit nur der Beklagtenseite durchführte, wodurch das Recht der Klägerinnen auf Teilnahme nach § 357 ZPO verletzt und der Anschein der Befangenheit gemäß §§ 406, 42 ZPO begründet wurde. Ein Verstoß gegen die Frist zur Ablehnung lag nicht vor, weil die Klägervertreterin aufgrund der Ankündigung des Sachverständigen und der zu erwartenden gerichtlichen Prüfung abwarten durfte. Die Kosten des Ablehnungsgesuchs fallen in die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 6.241,00 EUR festgesetzt.