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Beschluss

1 Ws 59/13

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufsentscheidung über die Aussetzung von Strafrückständen ist für jede Aussetzung gesondert zu prüfen. • Wird während der Bewährungszeit eine schwere Gewalttat begangen, kann dies die berechtigte Erwartung künftiger Straffreiheit zerstören und den Widerruf nach § 56f StGB rechtfertigen. • Bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind für den Widerruf die Maßstäbe des § 56f StGB entsprechend anzuwenden; nur erneute Gewaltdelikte oder ähnlich schwerwiegende Straftaten rechtfertigen regelmäßig den Widerruf. • Die Anordnung oder Vollstreckung von Sicherungsverwahrung steht dem Widerruf der Strafaussetzung nicht generell entgegen; ein Vorrang der Maßregel vollstreckungsrechtlich oder verfassungsrechtlich ist nicht gegeben. • Bei schwerwiegenden Gefährlichkeitsprognosen kann auf eine neue Begutachtung verzichtet werden, wenn ein aktuelles, substanziertes Gutachten und die Tatumstände eine tragfähige Grundlage bieten.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Strafrestaussetzung wegen erneuter schwerer Gewalttat rechtmäßig • Die Widerrufsentscheidung über die Aussetzung von Strafrückständen ist für jede Aussetzung gesondert zu prüfen. • Wird während der Bewährungszeit eine schwere Gewalttat begangen, kann dies die berechtigte Erwartung künftiger Straffreiheit zerstören und den Widerruf nach § 56f StGB rechtfertigen. • Bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind für den Widerruf die Maßstäbe des § 56f StGB entsprechend anzuwenden; nur erneute Gewaltdelikte oder ähnlich schwerwiegende Straftaten rechtfertigen regelmäßig den Widerruf. • Die Anordnung oder Vollstreckung von Sicherungsverwahrung steht dem Widerruf der Strafaussetzung nicht generell entgegen; ein Vorrang der Maßregel vollstreckungsrechtlich oder verfassungsrechtlich ist nicht gegeben. • Bei schwerwiegenden Gefährlichkeitsprognosen kann auf eine neue Begutachtung verzichtet werden, wenn ein aktuelles, substanziertes Gutachten und die Tatumstände eine tragfähige Grundlage bieten. Der Verurteilte war u.a. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und hatte zuvor mehrere zeitige Freiheitsstrafen erlitten. Die Strafvollstreckungskammer setzte 2010 Reststrafen einschließlich des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe auf Bewährung aus und unterstellte ihn Weisungen und Therapie. Während der Bewährungszeit verfolgte und attackierte der Verurteilte 2011 eine deutlich jüngere Frau, setzte ihr Pfefferspray zu, schlug sie mit einer Flasche, bedrohte ihren Begleiter mit einem Teppichmesser, raubte sie ins Fahrzeug und verletzte sie schwer. Das Landgericht verurteilte ihn 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nachstellung zu mehrjähriger Haft und ordnete Sicherungsverwahrung an. Die Strafvollstreckungskammer widerrief daraufhin die Aussetzungen der Strafrestvollstreckungen. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein mit dem Vorbringen, der Widerruf sei unzulässig, weil Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei und dies einer regelmäßigen Überprüfung sowie privilegiertem Maßregelvollzug entgegenstehe. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht eingelegt. • Widerrufsmaßstab: Bei mehreren Aussetzungen ist für jede gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 56f StGB vorliegen. • Widerruf der zeitigen Freiheitsstrafen: Die während der Bewährungszeit begangene schwere Gewalttat zeigt, dass die Erwartung künftiger Straffreiheit gescheitert ist; angesichts Vorstrafen und der Massivität der Tat ist die Prognose ungünstig. • Keine Erfordernis eines kriminologischen Zusammenhangs: § 56f Abs. 1 S.1 Nr.1 StGB verlangt nicht, dass Anlasstat und Ursprungstat in Art oder Thema vergleichbar sind. • Widerruf der lebenslangen Freiheitsstrafe: Nach §§ 57a Abs.3 S.2, 56f Abs.1 S.1 Nr.1 StGB sind nur erneute Gewaltdelikte oder ähnlich schwerwiegende Taten als Widerrufsgrund zu berücksichtigen; die Tat vom 18.6.2011 stellt eine derartige schwerwiegende Gewaltstraftat dar. • Gefährlichkeitsprognose: Gerichtspsychiatrisches Gutachten und Tatmotive (Narzißmus, Dominanz, Reaktion auf Zurückweisung) ergeben hohes Risiko weiterer schwerster Gewaltstraftaten bis hin zum Mord. • Keine Neubegutachtung erforderlich: Das aktuelle, substanziierte Gutachten ist zeitnah und belastbar, eine weitere Gutachteneinholung war nicht geboten. • Milderer Maßnahmen ungeeignet: Weitere Weisungen, Therapieauflagen oder Verlängerungen der Bewährung konnten die Rückfallgefahr nicht abwenden, so dass der Widerruf verhältnismäßig ist. • Sicherungsverwahrung steht Widerruf nicht entgegen: Die Vollstreckung der Maßregel ist ein selbständiger, schwerwiegender Eingriff und begründet keinen Vorrang gegenüber dem Widerruf; regelmäßige gerichtliche Überprüfung bleibt gewährleistet. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen. Die Strafvollstreckungskammer durfte die Aussetzungen der Strafrestvollstreckungen sowohl der zeitigen Freiheitsstrafen als auch des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe widerrufen, weil der Verurteilte während der Bewährungszeit eine schwerwiegende Gewalttat beging, die die der Aussetzung zugrunde liegende positive Prognose zerstört. Das vorhandene gerichtspsychiatrische Gutachten und die konkrete Tatumstände begründen eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose, die weitere mildere Maßnahmen ausschließen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung steht dem Widerruf nicht entgegen; auch nach dem Widerruf bleiben gerichtliche Überprüfungen und Anträge auf bedingte Entlassung möglich.