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Beschluss

2 Ws 2/22

OLG Frankfurt 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1214.2WS2.22.00
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Tenor
1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2021 wird aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer im Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16. Juni 2020 (Kassenzeichen: ...) bei der Position 02 „9005 Auslagen für Telefonüberwachung/Verbindungsdaten“ Kosten in Höhe von 69.056,35 EUR in Rechnung gestellt wurden. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2021 wird aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer im Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16. Juni 2020 (Kassenzeichen: ...) bei der Position 02 „9005 Auslagen für Telefonüberwachung/Verbindungsdaten“ Kosten in Höhe von 69.056,35 EUR in Rechnung gestellt wurden. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beschwerdeführer wurde durch - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2018 wegen bewaffneten unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner wurde eine Einziehungsentscheidung über Tatmittel getroffen. Zugleich wurden ihm die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen auferlegt. Mit Kostenansatz vom 16. Juni 2020 hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in einer Gesamthöhe von 77.251,50 EUR festgesetzt. In diesem Betrag sind unter der Position 02: “9005 Auslagen für Telefonüberwachung/Verbindungsdaten” auch Kosten in Höhe von 73.231,35 EUR enthalten. Davon entfallen nach der nach einzelnen Rechnungen aufgeschlüsselten “Übersicht der Auslagen” (vorgeheftet Bd. I VH) insgesamt 49.700,00 EUR auf Auslagen von Mobilfunkanbietern für die Umsetzung von Anordnungen zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) und 23.531,35 EUR auf die Vergütung von Dolmetscherleistungen zur Übersetzung von Gesprächen, die bei der TKÜ angefallen sind. Die Kostenrechnung wurde dem Beschuldigten mit Anschreiben der Gerichtskasse vom 8. Juni 2021 übermittelt. Gegen diese Kostenrechnung hat der Beschwerdeführer am 16. Juni 2021 Erinnerung eingelegt. Nach Stellungnahme des Bezirksrevisors hat das Landgericht Frankfurt - Einzelrichterin - die Erinnerung mit Beschluss vom 19. November 2021 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich der Verurteilte mit seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2021. Er rügt insbesondere, dass die Kostenrechnung bereits formell rechtswidrig sei, weil sie nicht den Anforderungen an Begründungstiefe und Nachprüfbarkeit entspreche. Zudem sei zu beanstanden, dass (allein) dem Beschwerdeführer sämtliche während der TKÜ-Maßnahmen im hiesigen Ermittlungsverfahren angefallenen Kosten bei den verpflichteten Mobilfunkanbietern und den Dolmetschern auferlegt worden seien, obgleich das Ermittlungsverfahren auch gegen zahlreiche weitere Beschuldigte geführt worden sei. Nach erneuter Stellungnahme des Bezirksrevisors hat das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 29. Dezember 2021 nicht abgeholfen. Es ist dabei zusammenfassend der Argumentation der Staatskasse gefolgt, dass die dem Angeklagten in Rechnung gestellten Kosten auf Grund von Ermittlungen gegen ihn entstanden und von der Staatskasse vorverauslagt worden waren. Die Staatsanwaltschaft hatte im Ermittlungsverfahren die Kosten als "sachlich und rechnerisch richtig" abgezeichnet. Die Akten wurden dem Senat mit Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 4. Januar 2022 vorgelegt. Hierzu haben der Verteidiger mit Schriftsätzen vom 6. Januar 2022 und 12. März 2022 sowie der Bezirksrevisor des Landgerichts Frankfurt mit Schreiben vom 8. April 2022 abschließend Stellung genommen. Die Einzelrichterin hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). II. Die nach § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 16. Juni 2020 in Form des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2021 ist zu Unrecht ergangen, soweit dem Beschwerdeführer die Auslagen für „Telefonüberwachung/Verbindungsdaten“ (Position 02 des Kostenansatzes) in Höhe von 69.056,35 EUR auferlegt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Einer Überbürdung eines Teils der Kosten auf den Verurteilten steht vorliegend bereits entgegen, dass der streitgegenständliche Kostenansatz auf Grund mehrerer bei der Staatsanwaltschaft bestehender gesetzeswidriger Strukturfehler entstanden ist, die bereits zu Unrecht zu einer Vorverauslagung von Kosten durch die Staatskasse geführt haben. 1. Nach der in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25. Mai 2018 getroffenen Kostengrundentscheidung hat der Beschwerdeführer nach §§ 464, 465 StPO die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen im Rahmen seiner Verurteilung zu tragen. a) Voraussetzungen für die Kostenüberbürdung auf den Verurteilten ist nach § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 464a Abs. 1 Satz 1 StPO Zum ersten, dass die Kosten des Verfahrens „wegen einer Tat“ des Verurteilten entstanden sind. Hierzu gehören grundsätzlich auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten (§ 464a Abs. 1 Satz 2 StPO), sowie auch die Kosten, die durch Ermittlungen in einer sich nicht bestätigenden Verdachtsrichtung aufgewendet worden sind, soweit die Verdachtsrichtung in der Tatbegehung ihre Begründung findet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 464a, Rn. 2; vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 102/02, SchlHA 2003, 206, 207). Zum zweitenmüssen die Kosten von der Staatskasse berechtigterweise vorverauslagt worden sein. Nur wenn die Staatskasse selbst zur Kostenerstattung verpflichtet war, kann sie die Kosten und Auslagen auf den Verurteilten überbürden. Berechtigterweise zur Kostentragung verpflichtet ist die Staatskasse dann, wenn aa) den Kosten ein gesetzmäßiger Auftrag durch die Strafverfolgungsbehörden zu Grunde liegt (Kostenbegründung), bb) die beauftragte Leistung auftragsgemäß erbracht worden ist (Kostenumfang), und cc) die geltend gemachten Kosten den gesetzlichen Kostenansätzenentsprechen (Kostenhöhe). Diese Voraussetzungen dienen dem Schutz des Verurteilten, aber auch dem Schutz der Staatskasse vor unberechtigter Kostentragung und sind deswegen bereits bei der Vorverauslagung durch die Staatskasse zwingend zu beachten. b) Rechtsfehlerhaft ist es daher, wenn die Staatsanwaltschaft durch wechselnde Beteiligte - wie hier - Kosten und Auslagen im Verfahren gegen den Verurteilten als „sachlich richtig“ abzeichnet, ohne dass Unterlagen vorliegen, aus denen sich die Kostenbegründung und der Kostenumfang ergeben und diese nicht prüfungsfähigen Kosten dann auch noch als "rechnerisch richtig" abzeichnet, so dass es ohne nähere Prüfung zur Begleichung durch die Staatskasse kommt. Eine solche Vorgehensweise begründet keine Kostentragungspflicht der Staatskasse und in der Folge keine Berechtigung zur Kostenüberbürdung auf den Verurteilten. Zuständig für die „sachlich richtige“ Bewertung (s. o. lit. aa) und bb)) einer zum Ermittlungsverfahren gereichten Kostenrechnung ist zunächst grundsätzlich der Staatsanwalt, dem die Leitung des Ermittlungsverfahrens obliegt (§§ 152, 160 StPO). Damit wird nämlich bescheinigt, dass den Kosten ein konkreter Auftrag zu Grund liegt und dieser Auftrag auftragsgemäß erfüllt worden ist. Soweit die Beauftragung durch die im Rahmen von § 163 StPO tätig gewordene Polizeibehörde erfolgt, kann die Bescheinigung als "sachlich richtig" auch durch die Polizei erfolgten. Sie hat allerdings die Grundlagen ihrer Prüfung offenzulegen und an die Staatsanwaltschaft weiterzureichen (z. B. Auftragserteilung und Abzeichnung von Anwesenheitszeiten beauftragter Dritter). Die Prüfung hingegen, ob eine zum Verfahren gereichte Kostenrechnung auch „rechnerisch richtig“ ist (s. o. lit. cc)), obliegt denjenigen Personen in der Staatsanwaltschaft, die - unabhängig von konkreten Verfahren - für die Kostenansätze gesondert zuständig sind. Dies ist nach den geltenden Grundprinzipien des Kostenrechts (vgl. z. B. § 2 und Abschnitte 5 und 6 KostVfG; Ziff. 1, 3 und 5 der Geschäftsordnung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren, RdErl. des HMdJ vom 19. Januar 2021, JMBl. 2019 S. 37 ff.; § 4 JVEG) jedenfalls nicht der verfahrensführende Staatsanwalt, da er sich ansonsten selbst kontrollieren würde (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - 2 Ws 52/19). Unabhängig neben dieser behördeninternen Kontrolle stehen die Bezirksrevisoren bei den Landgerichten, deren Amtsbereich auch die Staatsanwaltschaften umfasst und die über gesonderte gesetzlich normierte Prüfungsrechte- und -pflichten verfügen (Ziff. 1 Abs. 2 f) und g), Ziff. 3 Abs. 1 b) und Ziff. 5 der Geschäftsordnung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren, RdErl. des HMdJ vom 19. Januar 2021, JMBl. 2019 S. 37 ff.). Ihnen steht u. a. im Verfahren nach § 4 JVEG als Vertreter der Staatskasse auch ein eigenes Antragsrecht zu, um im Streitfall staatsanwaltliche Kostenansätze frühzeitig einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen, um so unberechtigte Kostenvorverauslagungen zu Lasten der Staatskasse zu verhindern. Damit sie dieser gesetzlichen Prüfungspflicht genügen können, sind sie von der Landesregierung entsprechend personell auszustatten. c) Voraussetzung dafür ist allerdings, dass eine prüfungsfähige Kostenrechnung und die sie konkret auslösende Kostenbegründung vorliegen, damit der geltend gemachte Kostenumfang und in der Folge der gesetzlich vorgegebene Kostenansatz zutreffend bewertet werden kann (s. o. lit. aa) bb) und cc)). Die Kosten für die von Dritten erbrachten Leistungen - hier zur Umsetzung von Anordnungen zur TKÜ nach § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG i. d. F. vom 10. Dezember 2015 sowie insoweit entstandene Dolmetscherkosten nach § 9 Abs. 3 JVEG - gehören als gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9005, 9015 KV-GKG in voller Höhe zu erhebende Auslagen zu den Kosten des Verfahrens (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2001 - 1 Ws 1449/01, NStZ-RR 2002, 160; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 102/02, SchlHA 2003, 206 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 464a, Rn. 2). Sie sind in den Kostenansatz zu übernehmen, der durch Aufstellung der Kostenrechnung erfolgt, § 4 Abs. 1 Satz 1 KostVfg. Aus dem Grundsatz, dass jede Kostenrechnung dem Kostenschuldner ermöglichen muss, die mit der Zahlungspflicht verknüpften Einzelheiten in allen Teilen nachprüfen zu können (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56, NJW 1957, 297, 298 a. E.; BGH, Beschluss vom 25. September 1975 - VII ZR 218/72, BeckRS 1975, 31119049; OLG Celle, Beschluss vom 21. März 2014 - 1 Ws 100/14, NStZ-RR 2014, 264), folgt, dass nicht nur eine für das Gesamtverfahren erstellte Kostenrechnung nachprüfbar und nachvollziehbar gestaltet werden muss (Senat, Beschluss vom 11. November 2021 - 2 Ws 52/19), sondern auch jeder einzelne - oftmals mittels „Rechnung“ - geltend gemachte Antrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, denn er ist seinerseits Beleg für einzelne Positionen der Kostenrechnung. Fehlt es daran, wird eine Zahlungspflicht des Staates nicht ausgelöst und - nachfolgend - auch keine Zahlungspflicht des Verurteilten. 2. Gemessen daran ist die Beschwerde im Hinblick auf die Auslagen für die Umsetzung der Anordnungen zur TKÜ nach § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG i. d. F. vom 10. Dezember 2015 in Höhe von 45.525,00 EUR begründet, in Höhe von 4.175,00 EUR hingegen unbegründet. Über die Auslagen der Mobilfunkanbieter in Höhe von 45.525,00 EUR liegen keine prüffähigen Rechnungen vor. a) Nach den ausgeführten Grundsätzen gilt für Anträge, mit denen Mobilfunkanbieter ihre Auslagen für die Umsetzung der Anordnungen zur TKÜ nach § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG geltend machen, dass diese über das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen hinaus einen Hinweis auf den die konkrete Maßnahme anordnenden Beschluss mit genauem Beschlussdatum und - je nach gerichtlicher Anordnung - die Anschluss- oder IMEI-(International Mobile Equipment Identity)-Nummer als Kennung eines Mobilfunkgerätes enthalten müssen, für welche die angeordnete Maßnahme umgesetzt wird. Denn der gerichtliche Beschluss, mit dem eine TKÜ für eine bestimmte Anschluss- oder IMEI-Kennung nach § 100a StPO angeordnet oder verlängert wird, ist nicht nur Eingriffsgrundlage für die staatliche Überwachungsmaßnahme selbst, sondern zugleich auch der Entstehungsgrund für die mit der Umsetzung verbundenen Kosten. Deshalb ist es für die Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit einer Kostenposition unabdingbar, dass die abgerechnete Maßnahme auf eine konkrete Nummer in einem konkreten gerichtlichen Beschluss zurückzuführen ist. Diese Angaben sind den Mobilfunkbetreibern auch unproblematisch möglich, denn sie werden ihnen übermittelt, wenn die sog. TÜ-Stellen - vorliegend war dies das Zollkriminalamt der Generalzolldirektion Stadt1 -auf Grundlage der gerichtlichen Anordnungsbeschlüsse die einzelnen Aufträge an die Mobilfunkanbieter erteilen. Die alleinige Angabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens genügt hingegen nicht, denn hieraus allein lässt sich kostenrechtlich nicht nachvollziehen, auf Grundlage welchen Beschlusses eine TKÜ-Maßnahme für welche Anschluss- oder Gerätekennung umgesetzt wurde. Auch die Angabe der sog. LIID-(Lawful Interception Identifier)-Nummer in der Rechnung genügt nicht. Bei dieser Nummer handelt es sich (allein) um eine interne Auftragsnummer der TÜ-Stellen, die in erster Linie der Identifikation einer TKÜ zwischen der den Auftrag erteilenden TÜ-Stelle, den die Maßnahme umsetzenden Mobilfunkanbietern und den die TKÜ auswertenden Ermittlern dient. Zwar wird mit der LIID auch eine eindeutige Zuordnung eines Auftrages zu einer Anschluss- oder Gerätenummer in einem gerichtlichen Anordnungsbeschluss ermöglicht, jedoch liegt diese Information - die gleichsam eine „Rückcodierung“ ermöglicht - nur bei der TÜ-Stelle und weder bei der kostenanweisenden Stelle noch bei dem Kostenschuldner vor. Hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen genügt eine Auflistung der Nummer aus dem Kostenverzeichnis nach § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG - etwa Nr. 100 für die Umsetzung einer TKÜ-Anordnung, Nr. 101 für die Verlängerung einer solchen Maßnahme oder Umschaltung auf einen anderen Anschluss dieser Stelle - nur dann, wenn die Kostenposition damit eindeutig beschrieben wird. So müssen etwa Fälle der sog. Zweiten Aufschaltung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 TKÜV, wenn also das Original oder eine beglaubigte Abschrift der TKÜ-Anordnung nicht binnen einer Woche nach Vorabübermittlung eingegangen ist und es deshalb zu einer Ab- und neuen Aufschaltung kommt, als solche gekennzeichnet werden. Für die Verlängerung einer Maßnahme bedarf es des Bezugs auf den konkreten die Verlängerung anordnenden Beschluss. Für eine sonstige „Änderung“ nach Nr. 101 § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG, die aus technischen oder anderen sachlichen Gründe ohne erneute Anordnung durch Beschluss vorgenommen wird (z. B. Rufnummernwechsel bei Überwachung einer IMEI-Kennung), bedarf es einer Begründung in geeigneter Form. b) Diesen kostenrechtlichen Anforderungen an die Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit wird ein Großteil der von Mobilfunkanbietern eingereichten Rechnungen im vorliegenden Verfahren nicht gerecht. Im Einzelnen: aa) Die Rechnungen des Mobilfunkanbieters V (Bl. 503-539 Kostensonderheft Bd. I [im Folgenden: KSH I]) enthalten zwar das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen und jeweils eine LIID-Nummer, aber mangels Mitteilung der Anschluss- oder Gerätekennung, für die die Maßnahme umgesetzt wurde, ist eine nachprüfbare Zuordnung zum Verfahren nicht möglich. Die teilweise angegebenen Daten decken sich nicht mit den Beschlussdaten des Verfahrens; mutmaßlich handelt es sich um die Daten der Auftragserteilung von der TÜ-Stelle, die aber im Verhältnis zur Abrechnungsstelle - hier der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - irrelevant sind. Mindestens fünf der gestellten Rechnungen sind mit den angegebenen Daten zeitlich nicht plausibel: So gab es um den 10. Oktober 2017 keine Beschlüsse, die eine Verlängerung einer TKÜ-Maßnahme angeordnet hätten (Rechnungen Bl. 510, 512 KSH I). Ebenso wenig gab es um den 15. Januar 2018 einen weiteren Beschluss zur Anordnung einer TKÜ-Maßnahme (Bl. 503-507 KSH I), zumal der Beschwerdeführer bereits seit dem 14. Juni 2017 der einzig verbliebene Beschuldigte in diesem Verfahren war und sich seit dem 28. Oktober 2017 in Untersuchungshaft befand. Allein dies belegt bereits eindrücklich, weshalb die Angabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens und einer LIID-Nummer allein nicht genügen, um eine zur Abrechnung gestellte Position nachvollziehbar zu prüfen und - unbewusst oder bewusst - fehlerhafte Abrechnungen zulasten der Staatskasse und sodann auch zulasten des Kostenschuldners beanstanden zu können. bb) Die Rechnungen des Mobilfunkanbieters W (Bl. 540-556 KSH I) enthalten zwar jeweils das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen und als „Referenz der TÜ-Stelle“ die LIID-Nummer, aber ohne Beschlussdatum und Mitteilung der Anschluss- oder Gerätekennung, für die die Maßnahme umgesetzt wurde, ist eine Nachprüfung wiederum nicht möglich. Sachlich nicht plausibel erscheint überdies die Rechnung, mit der eine dreimalige Verlängerung einer Maßnahme abgerechnet wird (Bl. 542a KSH I), denn nach den vorliegenden Beschlüssen des Verfahrens kam es maximal zu einer zweifachen Verlängerung einer zuvor angeordneten TKÜ-Maßnahme. Falls hiermit eine „echte“ Verlängerung abgerechnet werden soll, fehlt die Bezugnahme auf den die Verlängerung jeweils anordnenden gerichtlichen Beschluss. Es mag sich ggf. auch um eine ebenfalls nach Nr. 101 § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG abzurechnende Umschaltung auf einen anderen Anschluss gehandelt haben, was indes ohne ergänzende Angabe nicht nachzuvollziehen ist. cc) Auch die Rechnungen des Mobilfunkanbieters X (Bl. 557-720, 955 KSH I) sind mit bloßer Angabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens und der LIID-Nummer ohne Beschlussdatum und Mitteilung der Anschluss- oder Gerätekennung nicht nachprüfbar. Sachlich ohne weitere Angabe nicht nachvollziehbar sind die Rechnungen, mit denen auch hier eine dreimalige Verlängerung einer Maßnahme abgerechnet wird (Bl. 716, 720 KSH I). dd) Die Rechnungen des Mobilfunkanbieters Y (Bl. 434, 722-770 KSH I) sind ebenfalls mit bloßer Angabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens und der LIID-Nummer ohne Beschlussdatum und Mitteilung der Anschluss- oder Gerätekennung nicht nachprüfbar. Sachlich ohne weitere Angabe nicht nachvollziehbar sind die Rechnungen, mit denen auch hier eine dreimalige Verlängerung einer Maßnahme abgerechnet wird (Bl. 722, 729 KSH I). Soweit hier überdies mit den Rechnungen Bl. 724-727 KSH I vier Mal die „Umsetzung einer TKÜ-Überwachung“ mit den fortlaufenden LIID-Nummern ...- also vier verschiedene Aufschaltungen für den Zeitraum 11. Oktober 2017 bis 18. Dezember 2017 bei demselben Provider - abgerechnet werden, wirft dies schon deshalb Fragen auf, weil der mutmaßlich als Anordnungsvoraussetzung zugrundeliegende Beschluss vom 9. Oktober 2017 lediglich die Anordnung für zwei Anschlusskennungen enthielt. Die Rechnung Bl. 726 KSH I ist dabei allerdings nicht in den Kostenansatz der Staatsanwaltschaft eingeflossen und damit dem Beschwerdeführer nicht in Rechnung gestellt worden. ee) Die Rechnungen des Mobilfunkanbieters Z (Bl. 771-806 KSH I) enthalten zwar jeweils das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen und - mit Ausnahme der Rechnung Bl. 806 KSH I - eine LIID-Nummer, aber ohne Beschlussdatum und Mitteilung der Anschluss- oder Gerätekennung, für die die Maßnahme umgesetzt wurde, ist eine nachprüfbare Zuordnung zum Verfahren nicht möglich. Ohne weitere Angabe nicht nachvollziehbar sind die Rechnungen, mit denen auch hier eine dreimalige Verlängerung einer Maßnahme abgerechnet wird (Bl. 773-775 KSH I). ff) Auch die Rechnungen des Mobilfunkanbieters A (Bl. 861-900 KSH I) sind mit bloßer Angabe des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens und der LIID-Nummer ohne Beschlussdatum und Mitteilung der Anschluss- oder Gerätekennung nicht nachprüfbar. Die Rechnungen Bl. 861 KSH I und Bl. 871 KSH I enthalten dabei dieselbe LIID-Nummer; hieran lässt sich anschaulich verdeutlichen, dass ohne Angabe von Beschlussdatum und Anschluss- oder Gerätekennung sowie ggf. ergänzender Stichworte wie „zweite Aufschaltung“ nicht nachprüfbar ist, ob es sich um eine berechtigte Forderung oder fehlerhafte - hier ggf. doppelte - Rechnungsstellung handelt. gg) Dies gilt auch für die Rechnungen des Mobilfunkanbieters B (Bl. 926-958 KSH I), die zwar das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen und eine LIID-Nummer enthalten, aber ohne Angabe von Beschlussdatum und Anschluss- oder Gerätekennung selbst dann nicht weiter nachprüfbar sind, wenn - wie auch hier - zwei Abrechnungen mit derselben LIID vorliegen (Bl. 931, 935 KSH I). hh) Die Rechnungen des Mobilfunkanbieters C (Bl. 902-922 KSH I) enthalten das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen und zumeist eine LIID-Nummer, sind aber ohne Angabe von Beschlussdatum und Anschluss- oder Gerätekennung nicht nachvollziehbar. Als besonders gravierende Fehler der Rechnungsstellung fallen hier auf, dass die Rechnung Bl. 902 KSH I ohne jeglichen Nachweis, ohne Aktenzeichen und ohne Nennung einer JVEG-Nummer gestellt wurde - gleichsam eine Rechnung über „TKÜ-Maßnahmen: 200 EUR“ - und auch die Rechnung Bl. 904 KSH I ohne Angabe der LIID nicht einmal unter Zuhilfenahme der TÜ-Stelle nachzuprüfen wäre; auch die Rechnungen Bl. 906 und 914 KSH I sind als Sammelrechnungen nicht im Ansatz zu überprüfen, zumal die JVEG-Positionen nicht einmal den LIID-Nummern zugeordnet sind. ii) Von den Rechnungen des Mobilfunkanbieters D (Bl. 439-501, 807-859 KSH I) sind lediglich die Rechnungen Bl. 855 und 859 KSH I in Gänze zu beanstanden, weil die jeweils angegebene Anschlusskennung, auf die sich die Umsetzung der TÜ-Maßnahme bezieht, nicht von dem als Grundlage genannten Beschluss am 2. Februar 2017 erfasst ist; es mag sich um die letztlich realisierte Anschlusskennung des im Beschluss mit einer konkreten IMEI-Nummer zur Überwachung gestellten Endgeräts handeln; dies ist indes ohne einen solchen ergänzenden Hinweis nicht nachvollziehbar. Die Rechnung Bl. 807 KSH I ist um 35,00 EUR auf 920,00 EUR zu kürzen, weil es einen die Verlängerung einer TÜ-Maßnahme anordnenden Beschluss am 7. September 2017, mit dem die Rechnungsposition begründet wird (Bl. 811 KSH I), im vorliegenden Verfahren nicht gab. Die Rechnung Bl. 853 KSH I ist von 100,00 EUR auf 35,00 EUR zu verringern, weil die hier abgerechnete Aufschaltung der TÜ-Maßnahme (§ 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG Nr. 100) im Verfahren ... erfolgte und die Maßnahme im vorliegenden Verfahren 5110 Js 203331/17 mit Beschluss vom 17. März 2017 lediglich verlängert wurde, so dass hier nur nach § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG Nr. 101 abzurechnen ist. Im Übrigen enthalten auch die Rechnungen des Mobilfunkanbieters D lediglich das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen und eine LIID-Nummer; durch die mit jeder Rechnung mitübersandte Auftragserteilung der TÜ-Stelle, aus der sich die Anschlusskennung und das Beschlussdatum ergeben, lässt sich hier indes jede Rechnungsposition einer konkreten Telefonnummer und einem anordnenden Beschluss zuordnen, so dass die Rechnungen - mit Ausnahme der oben genannten - nachprüfbar und nachvollziehbar und mithin in Höhe von 4.175,00 EUR berechtigt sind. c) Die weitergehende Argumentation des Beschwerdeführers, mit welcher er sich gegen die ihm auferlegten Kosten der TKÜ-Maßnahmen wendet, greift hingegen nicht durch. aa) Soweit er beanstandet, dass ihm (allein) sämtliche bei den TKÜ-Maßnahmen angefallenen Kosten des hiesigen Verfahrens 5110 Js 203331/17 auferlegt worden seien, obgleich das Ermittlungsverfahren auch gegen weitere Beschuldigte geführt worden sei, hat die Staatsanwaltschaft ihn zutreffend als Alleinschuldner in Anspruch genommen. Das Ermittlungsverfahren gegen sämtliche weitere Beschuldigten dieses Verfahrens ist - entweder direkt im hiesigen Verfahren 5110 Js 203331/17 oder nach Abtrennung aus diesem Verfahren in den Verfahren ... und ...- jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dass die insoweit geführten Ermittlungen, die darauf gerichtet waren, potentielle Abnehmerketten des Beschuldigten aufzuklären, ohne Erfolg geblieben sind, ist ohne Belang. Auch Auslagen, die für Ermittlungen in einer sich nicht bestätigenden Verdachtsrichtung aufgewendet worden sind, gehören zu den Kosten des Verfahrens nach § 464a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 464a, Rn. 2; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 102/02, SchlHA 2003, 206, 207). bb) Soweit der Beschwerdeführer weiter beanstandet, dass auch das Gesamtvolumen der in den Kostenansatz eingestellten Abrechnungen der Mobilfunkanbieter nicht nachvollziehbar sei, ist ihm zuzugestehen, dass es auf den ersten Blick nicht plausibel erscheint, wenn in den gerichtlichen Beschlüssen des hiesigen Verfahrens TKÜ-Maßnahmen für insgesamt 27 Anschluss- und IMEI-Kennungen (erstmals) angeordnet, für weitere drei Nummern erweitert und für insgesamt 22 Anschluss- und IMEI-Kennungen TKÜ-Maßnahmen verlängert werden, demgegenüber aber mit den Kostenrechnungen der Mobilfunkanbieter insgesamt 248 TKÜ-(Neu-)Schaltungen nach § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG KV-Nr. 100 und 119 TKÜ-„Verlängerungen“ nach § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG KV-Nr. 101 abgerechnet werden. Allerdings ist es indes nicht ungewöhnlich, dass eine gerichtlich angeordnete TKÜ für eine bestimmte Anschluss- und IMEI-Kennung mehrere Abrechnungen zur Folge hat. Insbesondere bei - in kriminellen Kreisen, zumal im internationalen Drogenhandel vielfach üblichen - Providerwechsel einer Anschlusskennung, bei Überwachung einer IMEI-Nummer, die mindestens den drei Providern in Deutschland als Auftrag erteilt wird, oder bei einer sog. Auslandskopfüberwachung (eine Nummer aus dem Inland wählt eine Nummer im Ausland an, vgl. weiterführend BT-DrS 15/5199) wird die gerichtliche Anordnung als Auftrag der TÜ-Stelle an eine Vielzahl von Mobilfunkanbietern versandt, die dann sämtlich zur Abrechnung berechtigt sind. Unabdingbar muss aber jede Abrechnung - wie oben ausgeführt - auch dann durch Nennung von Aktenzeichen, Beschlussdatum und betroffener Anschluss- oder IMEI-Kennung sowie Stichworterklärung bei nicht eindeutigen Kostenpositionen nachprüfbar und dem Verfahren nachvollziehbar zuzuordnen sein. 3. Die Beschwerde ist im Hinblick auf die Vergütung der Dolmetschertätigkeiten nach § 9 Abs. 3 JVEG in Höhe von 23.531,35 EUR begründet. Auch insoweit liegen keine hinreichend prüffähigen Rechnungen vor. a) Die oben aufgeführten Grundsätze zur Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit für die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft und den - wiederum oftmals mittels „Rechnung“ - geltend gemachten Antrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gelten auch für die Abrechnung von Dolmetscherkosten bei Übersetzungsarbeiten im Kontext einer TKÜ. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz JVEG erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Wenngleich damit eine spezielle Form nicht vorgeschrieben ist, sind die Anträge dem Grund und der Höhe nach vollständig zu beziffern (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 178; ebenso Senat, Beschluss vom 26. April 2007 - 2 Ws 24/07, juris Rn. 4; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Juni 2007 - L 6 B 77/07, juris Rn. 16; Bayrisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. November 2008 - L 15 SF 154/08 P KO, juris Rn. 7; OLG Schleswig, Beschluss vom 29. April 2013 - 9 W 34/13, juris Rn. 9; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. Mai 2013 - 1 Ws 59/13, BeckRS 2013, 19351; OLG Köln, Beschluss vom 14. August 2020 - 2 Ws 396/20, juris Rn. 10 mit zahlr. w. N.; Touissant/Weber, Kostenrecht, 52. Auflage, § 2 JVEG Rn. 6, 10). Anträge, mit denen Dolmetscher ihre Vergütung und Auslagen nach § 9 Abs. 3 JVEG geltend machen, müssen deshalb ebenfalls über das Aktenzeichen und die Aufstellung der geleisteten Stunden hinaus eine kurze Erläuterung enthalten (z. B. Hinweis auf TKÜ-Gesprächsnummern, die an jenem Tag übersetzt wurden, Bandbezeichnung o. ä.), so dass der den Auftrag erteilenden Polizeibehörde die Zeichnung als „sachlich richtig“ und der Staatsanwaltschaft vor Anweisung der Kosten eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht wird. b) Gemessen daran liegen mit den „Rechnungen“ Bl. 4, 14 und 18 KSH II keine hinreichend dem Grund und der Höhe nach vollständig bezifferten Vergütungsanträge des Dolmetschers vor. aa) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es habe keine schriftliche Anweisung gegeben, mit der die Übersetzung in Auftrag gegeben worden sei, kann er damit nicht durchdringen. Zwar ist zutreffend, dass die Übersetzungsarbeiten von einer zuständigen Stelle in Auftrag gegeben werden müssen, allerdings kann diese Anweisung auch durch die Polizei erfolgen und auch in mündlicher Form; der Nachvollziehbarkeit kann auch durch eine nachträgliche schriftliche Dokumentation der mündlichen Anweisung Rechnung getragen werden, so wie es hier auf Bl. 42 KSH II geschehen ist. bb) Den Rechnungen lässt sich auch das staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen entnehmen; zwar fehlt dieses auf den beigefügten Anlagen mit Auflistung der geleisteten Stunden, es lässt sich aber über die auf beiden Dokumenten identische „E-Nr. ...“ erschließen. Wesentliches Problem der vorliegenden Vergütungsanträge ist der Umstand, dass der Dolmetscher sog. Sammelrechnungen über mehrere Tage einreicht, denen zum einen jeglicher Hinweis auf den Gegenstand der Übersetzung fehlt. Zum anderen kommt erschwerend hinzu, dass sich dem KSH II aus einem Korrekturantrag entnehmen lässt, dass der Dolmetscher seine eigenen „Stundenzettel“, mit denen die Anwesenheit zur Übersetzung in der Polizeibehörde abgezeichnet wird, für mehrere Verfahren auf einem Dokument geführt hat (vgl. KSH Bl. 27-29), so dass weder für die Staatsanwaltschaft noch für den Verurteilten nachzuprüfen ist, ob die den Vergütungsanträgen anhängenden Sammelstundenauflistungen wirklich im hiesigen Verfahren entstanden sind. Diese von der Polizei abgezeichneten „Stundenzettel“ des Dolmetschers hätten mit dem Vergütungsantrag eingereicht werden müssen, um der Staatsanwaltschaft und auch dem Verurteilten eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen. 4. Nach alledem war der Kostenansatz der Staatsanwaltschaft Frankfurt vom 16. Juni 2020 (Kassenzeichen: ...) in Form des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2021 hinsichtlich der Auslagen für „Telefonüberwachung/Verbindungsdaten“ (Position 02 des Kostenansatzes) in Höhe von 69.056,35 EUR aufzuheben; in Höhe von 4.175,00 EUR war die Beschwerde hinsichtlich Position 02 des Kostenansatzes unbegründet, weil insoweit prüffähige Rechnungen des Mobilfunkanbieters D vorliegen. Dass die Auslagen an die Mobilfunkanbieter und Übersetzungsbüros bereits ausgezahlt worden ist, ist für das hiesige Kostenverfahren unerheblich (vgl. Schneider, JVEG, 4. Auflage, § 4, Rn. 23 m. w. N.). Soweit in dem beanstandeten Rechnungsbetrag die Gebühr für ein Verfahren in erster Instanz und Auslagen für förmliche Zustellungen, Auslagen bei der Polizei, Sachverständigen- und Zeugenentschädigung sowie die Vergütung für den Pflichtverteidiger enthalten sind, handelt es sich um die Gerichtsgebühr (Anlage 1 GKG-KV Nr. 3114) sowie durch im Kostensonderheft belegte Auslagen (Anlage 1 GKG-KV Nr. 9002, 9005, 9007 und 9015). Bezüglich der Positionen 01, 03, 04, 05, 06 und 07 der Kostenrechnung vom 16. Juni 2020 ist der Kostenansatz in Höhe von insgesamt 4.020,15 EUR zutreffend; Einwendungen hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht geltend gemacht. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).