Beschluss
6 UF 94/11
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei erstinstanzlichen Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft.
• Das erstinstanzliche Gericht kann im Rahmen des billigen Ermessens nach § 243 FamFG die Verfahrenskosten zuweisen; das Beschwerdegericht überprüft nur auf Ermessensfehler.
• Fehlt vor Rechtshängigkeit die Zustellung des Antrags und hat der Antragsteller eine einseitige Erledigungserklärung wirksam widerrufen, kann der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen, wenn er vorprozessual Anlass zur Annahme hatte, ein Verfahren sei notwendig, diesen Anlass aber nicht substantiiert dargetan hat.
Entscheidungsgründe
Kostenzuweisung nach §243 FamFG bei nicht zugestelltem Verfahrensantrag und unzureichendem Vortragsverhalten • Bei erstinstanzlichen Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. • Das erstinstanzliche Gericht kann im Rahmen des billigen Ermessens nach § 243 FamFG die Verfahrenskosten zuweisen; das Beschwerdegericht überprüft nur auf Ermessensfehler. • Fehlt vor Rechtshängigkeit die Zustellung des Antrags und hat der Antragsteller eine einseitige Erledigungserklärung wirksam widerrufen, kann der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen, wenn er vorprozessual Anlass zur Annahme hatte, ein Verfahren sei notwendig, diesen Anlass aber nicht substantiiert dargetan hat. Die Beteiligten streiten um die Kostentragung der erstinstanzlichen Unterhaltsklage. Der Antragsteller ist minderjährig; seine Mutter und der Antragsgegner sind geschiedene Ehegatten. In einem früheren Vergleich verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 110% der Düsseldorfer Tabelle. Der Antragsteller forderte vorgerichtlich die Neutitulierung von 120% und später gerichtlich 115% des Mindestunterhalts; der Antragsgegner bot außergerichtlich die Titulierung von 115% an und zahlte diesen Betrag regelmäßig. Der Antragsteller erklärte das Verfahren zunächst für erledigt, widerrief diese Erklärung jedoch, nahm seinen Antrag zurück und beantragte später Verfahrenskostenhilfe. Das Familiengericht setzte die Kosten dem Antragsteller auf und lehnte Verfahrenskostenhilfe ab. Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde ein. • Statthafte Rechtsmittelrechtsfrage: Der Senat bestätigt die Rechtsprechung, dass gegen erstinstanzliche Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO eingelegt werden muss; darüber hinaus war die Übertragung an den Senat geboten wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Prüfung der Ermessensausübung: Das Familiengericht hat seine Kostenentscheidung auf § 243 FamFG gestützt. Das Beschwerdegericht überprüft nur auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder -fehlgebrauch). Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. • Feststellung der Rechtshängigkeit und des Vorbringens: Der verfahrenseinleitende Antrag war nicht zugestellt; daher trat keine Rechtshängigkeit ein. Der Antragsteller widerrief seine Erledigungserklärung und nahm den Antrag zurück. Das Familiengericht berücksichtigte insoweit § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO und § 243 FamFG i.V.m. § 93 ZPO. • Vorprozessuales Verhalten des Antragsgegners: Der Antragsgegner hatte vorgerichtlich seine Bereitschaft erklärt, 115% titulieren zu lassen und zahlte diese Summe regelmäßig. Angesichts dessen hätte der Antragsteller vor Antragseinreichung sein Einverständnis erklären oder die Titulierung konkret nachfordern müssen; einen solchen substantiierten Vortrag hat er nicht erbracht. • Rechtsfolgen: Da der Antragsteller keinen hinreichenden Anlass zur Annahme dargelegt hat, ein Verfahren sei erforderlich, und die Ermessensausübung des Familiengerichts nicht fehlerhaft ist, besteht kein Anspruch auf Kostenbefreiung. • Verfahrenskostenhilfe: Mangels Aussicht auf Erfolg ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu versagen. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geboten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wurde festgesetzt und die beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht versagt. Das Familiengericht hat sein Ermessen nach § 243 FamFG fehlerfrei ausgeübt; maßgeblich war, dass der Antragsgegner vorprozessual die Titulierung in der geforderten Höhe angeboten und die Beträge regelmäßig gezahlt hatte und der Antragsteller keinen konkreten, substantiierten Vortrag zu einer vorgerichtlichen Aufforderung zur Titulierung erbracht hat. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet werden muss.