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Beschluss

6 WF 33/10

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet. • Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 3 VersAusglG setzt eine wesentliche Wertänderung der einbezogenen Anrechte voraus; als Bagatellgrenze gilt 2 % der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße. • Bei der Prüfung ist auf die damals vom Familiengericht in die Ausgleichsbilanz eingestellten Werte abzustellen; nur so lässt sich die Benachteiligung durch spätere Dynamisierung bestimmen. • Bagatellgrenzen sind gesamthaft zu prüfen; ob Einzelanrechte getrennt oder zusammenzurechnen sind, ändert hier am Ergebnis nichts, wenn die Gesamtwertdifferenz die Grenze nicht erreicht.
Entscheidungsgründe
Versagung von Verfahrenskostenhilfe bei nicht erheblicher Wertänderung im Versorgungsausgleich • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet. • Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 3 VersAusglG setzt eine wesentliche Wertänderung der einbezogenen Anrechte voraus; als Bagatellgrenze gilt 2 % der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße. • Bei der Prüfung ist auf die damals vom Familiengericht in die Ausgleichsbilanz eingestellten Werte abzustellen; nur so lässt sich die Benachteiligung durch spätere Dynamisierung bestimmen. • Bagatellgrenzen sind gesamthaft zu prüfen; ob Einzelanrechte getrennt oder zusammenzurechnen sind, ändert hier am Ergebnis nichts, wenn die Gesamtwertdifferenz die Grenze nicht erreicht. Die Ehe der Antragstellerin wurde 2003 geschieden; im Versorgungsausgleich wurden Anwartschaften des Antragsgegners aus betrieblicher und zusätzlicher Versorgung einbezogen. Diese Anwartschaften wurden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens dynamisiert und durch Übertragung von Rentenanwartschaften ausgeglichen. Die Antragstellerin beantragte 2009 nach § 51 Abs. 3 VersAusglG die Abänderung des Versorgungsausgleichs und stellte gleichzeitig den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Das Familiengericht verweigerte die Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die beim Oberlandesgericht anhängig wurde. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft. • Erfolgsaussichten: Nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ist eine Änderung nur bei einer wesentlichen Differenz zwischen dem in der Ausgleichsbilanz einbezogenen und dem aktualisierten Wert möglich; wesentlich bedeutet mindestens 2 % der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV). • Bemessungsgrundlage: Maßgeblich sind die vom Familiengericht damals tatsächlich in die Bilanz eingestellten Werte, weil nur damit die durch Dynamisierung eintretende Benachteiligung ermittelt werden kann. • Berechnung: Die einbezogenen Anwartschaften ergaben aktualisiert 79,83 EUR, der tatsächliche Monatswert der Anwartschaften beträgt 128,82 EUR; die Differenz beträgt 48,99 EUR und bleibt unter der erforderlichen Bagatellgrenze von 51,10 EUR. • Rechtsfolge: Mangels Überschreitung der Bagatellgrenze fehlt es an einer wesentlichen Wertänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG; damit bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen. • Verfahrenskosten: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 76 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt (§ 70 FamFG). Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe, weil die geforderte wesentliche Wertänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 3 VersAusglG nicht vorliegt. Konkret erreicht die Differenz zwischen den damals in die Bilanz eingestellten Werten und den aktualisierten Werten die gesetzliche Bagatellgrenze von 2 % der maßgeblichen Bezugsgröße nicht. Da die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Abänderung fehlen, ist Verfahrenskostenhilfe nicht zu gewähren und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.