Beschluss
1 UF 2/22
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0425.1UF2.22.00
1mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. 1. Der Beschluss wird zu Ziff. 5. des Tenors a.E. wie folgt ergänzt:
„Die interne Teilung erfolgt auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Es gilt die Satzung vom 12.10.1988, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 20.6.2018.“
2. Der Beschluss wird zu Ziff. 4. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Bank1 (Personalnummer ...) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 18.096 € auf ein noch zu begründendes Konto übertragen. Der Versorgungsträger hat sicherzustellen, dass zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung wie bei dem Anrecht des Antragsgegners entsteht.“
II. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
III. Von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils die Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.700 €.
Entscheidungsgründe
I. 1. Der Beschluss wird zu Ziff. 5. des Tenors a.E. wie folgt ergänzt: „Die interne Teilung erfolgt auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 und 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Es gilt die Satzung vom 12.10.1988, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 20.6.2018.“ 2. Der Beschluss wird zu Ziff. 4. des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Bank1 (Personalnummer ...) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 18.096 € auf ein noch zu begründendes Konto übertragen. Der Versorgungsträger hat sicherzustellen, dass zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung wie bei dem Anrecht des Antragsgegners entsteht.“ II. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen. III. Von den Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils die Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.700 €. I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die ausführliche Darstellung des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die weitere Beteiligte zu 2. im Beschwerdeverfahren noch weiter zu den Teilungskosten vorgetragen hat. Diese betragen nach der neuesten Berechnung 6.573 €, wobei der Versorgungsträger unter Berücksichtigung dessen, dass er die in der Zukunft entstehenden laufenden Kosten der internen Teilung nicht abgezinst hatte, nunmehr darauf verzichtet hat, eine Teuerungsrate mit aufzunehmen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.11.2022 hat das Familiengericht das Scheidungsurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 2.8.2001 (Geschäftsnummer ...) mit Wirkung ab dem 1.3.2020 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und im Wege der Totalrevision den Versorgungsausgleich durch Hin-und-Her-Ausgleich neu geregelt. Dabei hat es unter anderem das Anrecht des früheren Antragstellers und jetzigen Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Landes Hessen (weitere Beteiligte zu 4.) sowie das Anrecht des früheren Antragstellers und jetzigen Antragsgegners bei der Bank1 (weitere Beteiligte zu 2.) intern geteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin, die zum einen anmerkt, dass der Ausspruch zur internen Teilung des Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 4. um die Rechtsgrundlage, auf der die interne Teilung durchzuführen ist, ergänzt werden müsse. Zum anderen ist sie der Auffassung, dass die Teilungskosten von der weiteren Beteiligten zu 2. zu hoch angesetzt worden seien. Schließlich meint sie, dass die nachehezeitlichen Erhöhungen hinsichtlich der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners bei der Berechnung des Ehezeitanteils der Versorgung hätten berücksichtigt werden müssen. Gegen die Entscheidung wendet sich auch der Antragsgegner, der meint, der Antrag auf Abänderung der zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 2.8.2001 sei bereits unzulässig, da sie sich nicht zugunsten der Antragstellerin auswirke, weil es zwar wesentliche Wertänderungen nach Ende der Ehezeit gegeben habe, diese aber rechnerisch sämtlich zu höheren ehezeitlichen Ausgleichswerten zu Lasten der Antragstellerin führten. Der Senat hat durch die Berichterstatterin unter dem 16. Januar 2023 einen ausführlichen Hinweis erteilt. Hierzu haben die Beteiligten Stellung genommen. II. Die Beschwerden sind gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nur zu einem geringen Anteil begründet, die Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. 1. Der Senat ist mit dem Familiengericht der Auffassung, dass der Abänderungsantrag der Antragstellerin zulässig ist und insbesondere die seitens des Antragsgegners zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2020 - XII ZB 147/18 = FamRZ 2020, 743 (sh. auch BGH v. 4.5.2022 - XII ZB 122/21 = FamRZ 2022, 1177) nach keinem anderen Ergebnis verlangt. a) Zwar hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen ein Ehegatte bereits verstorben ist, und der andere Ehegatte das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG betreibt, um letztlich auf dem Weg über die Totalrevision zur Anwendung des § 31 VersAusglG zu gelangen, entschieden, dass der Abänderungsantrag mit Blick auf § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG nur dann zulässig ist, wenn sich die wesentliche Wertveränderung eines Anrechts an sich zugunsten des antragstellenden Ehegatten auswirken würde und dass es also für die Auswirkung zugunsten des antragstellenden Ehegatten nicht ausreicht, wenn sich die Besserstellung - trotz rechnerischen Nachteils - allein deswegen ergibt, weil § 31 VersAusglG zur Anwendung kommt (BGH v. 4.5.2022, a.a.O., juris Rn. 14; BGH v. 17.11.2021 - XII ZB 375/21, juris Rn. 19; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., juris Rn. 21ff.; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 225 FamFG Rn. 11; vgl. auch Musielak/Borth/Frank/Borth, FamFG, 7. Aufl., § 225 Rn. 16). Denn die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist lediglich eine vom Gesetzgeber in Übergangsfällen hingenommene Überkompensation von Nachteilen, die für den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen des Wegfalls der nach früherem Recht bestehenden Abänderungsmöglichkeiten entstehen, sie ist jedoch nicht selbst das Ziel des Abänderungsverfahrens (BGH v. 4.5.2022, a.a.O., juris Rn. 13f.; BGH v. 17.11.2021, a.a.O., juris Rn. 17; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., Rn. 26). Allerdings gilt der Grundsatz, dass sich die Wertveränderung eines ausgeglichenen Anrechts zugunsten des antragstellenden Ehegatten auswirken muss, nicht allgemein und stellt somit entgegen der Ansicht des Antragsgegners keine generelle Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 51 Abs. 5 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 5 FamFG dar; dies würde eine vom Gesetzgeber in § 225 Abs. 5 FamFG nicht vorgesehene zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung darstellen. Mit dem Begünstigungserfordernis des § 225 Abs. 5 FamFG soll nur verhindert werden, dass von einem Versorgungsträger ein Abänderungsantrag gestellt wird, der sich ausschließlich zu seinen Gunsten auswirkt (BGH v. 17.11.2021 - XII ZB 375/21, juris Rn. 13; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., Rn. 19; vgl. auch zu § 10a VAHRG OLG Schleswig v. 18.4.1996 - 15 UF 113/93 = SchlHA 1997, 17; Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 225 Rn. 19). Unschädlich ist demnach, wenn sich eine Abänderung nicht zugunsten des antragstellenden Ehegatten, sondern zugunsten des anderen Ehegatten auswirkt (vgl. BGH v. 5.2.2020, a.a.O., Rn. 20; MüKoFamFG/Stein, 3. Aufl. 2018, § 225 FamFG Rn. 3). Dies bestätigt im Übrigen auch der Wortlaut von § 225 Abs. 5 FamFG („eines Ehegatten“), der gerade nicht ausschließlich auf die Auswirkung zugunsten des antragstellenden Ehegatten abzielt. Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5.2.2020 war es im Übrigen, dass sich die Wertveränderung in den Fällen, in denen ein Ehegatte verstorben ist und keine Hinterbliebenen vorhanden sind, die Anspruch auf Witwen- oder Waisenversorgung haben, nicht mehr zu seinen Gunsten i.S.v. § 225 Abs. 5 FamFG auswirken kann und es somit, damit die Voraussetzungen des § 225 Abs. 5 FamFG bejaht werden können, denknotwendig nur noch auf die Auswirkungen zugunsten des anderen, überlebenden, den Antrag stellenden Ehegatten ankommen kann (BGH v. 4.5.20222, a.a.O., Rn. 11; BGH v. 17.11.2021, a.a.O., juris Rn. 14; BGH v. 5.2.2020, a.a.O., juris Rn. 20). b) Hier liegt, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, eine wesentliche Wertänderung zum einen hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei dem BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes vor, und zwar auch dann, wenn man die Stamm- und die Überschussrente zusammen betrachtet: Gegenüber den Ehezeitanteilen der Anrechte in der Ausgangsentscheidung vom 2.8.2001 von 979,30 DM bzw. 500,71 € und 244,24 DM bzw. 124,88 €, zusammen in Euro 625,59 (Rente) errechnen sich jetzt nur noch Ehezeitanteile von 392,32 € und 139,47 €, zusammen 531,79 €. Die Differenz beträgt 93,80 €, die Differenz der Ausgleichswerte mithin 46,90 €. Betrachtet man nur die Stammrente, so liegt die Differenz, wie das Familiengericht richtig ausgerechnet hat, sogar bei 54,20 €. Sowohl die relative als auch die absolute Wertgrenze sind somit überschritten (vgl. § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG). Zum anderen liegt auch im Hinblick auf das Anrecht des Antragsgegners bei Bank1 eine wesentliche Wertänderung vor, die sich zu seinen Gunsten auswirkt, wobei dies aber insofern dahinstehen kann, als es für die Zulässigkeit des Abänderungsantrags genügt, wenn sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. Vorliegend steht dem Ergebnis der Günstigerprüfung auf Seiten des Antragsgegners auch nicht entgegen, dass er bei der internen Teilung insbesondere seines Anrechts bei Bank1 die anteiligen, von der Versorgungsträgerin angesetzten hohen Teilungskosten mitzutragen hätte. Dies gilt unbeschadet der Frage, ob in die Günstigerprüfung gem. § 225 Abs. 5 FamFG der Nachteil durch die Kosten der internen Teilung überhaupt einbezogen werden darf, was insofern zweifelhaft ist, als es im Rahmen von § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG auf die Wertänderung des in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechts an sich geht und nicht um die Auswirkungen der Abänderung im Endergebnis. Diese Frage kann aber offenbleiben, denn nach einer überschlägigen Rechnung bleibt dem Antragsgegner auch dann noch ein Vorteil durch die Wertänderung, wenn man die Teilungskosten in der von der Versorgungsträgerin veranschlagten Höhe berücksichtigt: Mit Blick auf die vorliegenden aktuellen Auskünfte steht sich der Antragsgegner gegenüber der Berechnung in der Ausgangsentscheidung hinsichtlich seines Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 2. insoweit besser, als einem Ausgleichswert als Rente seinerzeit von 671,09 DM (16.106,11 DM/12/2) jetzt nur ein Ausgleichswert als Rente von 611,37 DM (7.502,19 €/2/12x1,95583) entgegensteht. Die im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich noch diskutierte Frage, ob der Vergleich zwischen dem aktuell berechneten Ausgleichswert und dem in der Ausgangsentscheidung zugrunde gelegten Ausgleichswert einer betrieblichen Altersversorgung anhand des seinerzeit dynamisierten Betrages oder anhand des Nominalbetrages vorzunehmen ist, hat der BGH mittlerweile zur Überzeugung des Senats entschieden. Nach BGH v. 15.12.2021 - XII ZB 347/21 = FamRZ 2022, 526, juris Rn. 16 (vgl. auch OLG Saarbrücken v. 26.3.2010 - 6 WF 33/10, juris) ist Vergleichsgrundlage der seinerzeit festgestellte Nominalwert des Ehezeitanteils vor der Dynamisierung. Rechnet man die Differenz von monatlich umgerechnet 30,53 € auf die durchschnittliche Lebenserwartung des jetzt 71-jährigen Antragsgegners von rund 14 Jahren um, so beträgt die Differenz, nominal addiert rund 30 € x 12 x 14 Jahre, somit rund 5.040 €. Die hälftigen Teilungskosten betragen hingegen nach der jüngsten Rechnung rund 3.287 €. c) Die Frage, ob ein Rechtschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag besteht, der sich allein auf die Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den anderen Ehegatten stützt, hatte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 4.5.2020 (BGH v. 4.5.2020, a.a.O., Rn. 20) offengelassen (ebenso in BGH v. 4.5.2022, a.a.O., Rn. 11 sowie BGH v. 17.11.2021, a.a.O., juris Rn. 14; vgl. auch Musielak/Borth/Frank/Borth, a.a.O., Rn. 16). Auch hier kann die Frage - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - jedoch offenbleiben, denn jedenfalls kann ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht von vornherein verneint werden, wenn ein zunächst dem schuldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorbehaltenes Recht aufgrund der Veränderung nunmehr gem. §§ 10 ff. oder 14 ff. VersAusglG intern oder extern geteilt werden könnte (Götsche, in: Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl. 2015, § 225 FamFG, Rn. 35; vgl. zu § 10a VAHRG Palandt/Brudermüller, 68. Aufl. 2009, Anh I zu § 1587b, Rn. 18: „Als Vorteil ist auch die Ersetzg des schuldrechtl VA dch den öffrechtl VA anzusehen.“). Unbeschadet der vom Antragsgegner zu Recht aufgeworfenen Frage, ob für die Antragstellerin rechnerisch im Ergebnis die interne bzw. externe Teilung günstiger ist als der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente, besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls darin, dass die Antragstellerin durch die interne bzw. externe Teilung vom Antragsgegner unabhängige eigene Anrechte gegenüber den betreffenden Versorgungsträgern erhält. d) Schließlich greift, wie das Familiengericht zu Recht befunden hat, die Sperrwirkung des § 51 Abs. 4 VersAusglG, dass nämlich eine Abänderung ausgeschlossen sein soll, wenn im Falle einer Dynamisierungsverfehlung bezüglich eines Anrechts in der Ausgangsentscheidung (vgl. § 51 Abs. 3 FamFG) noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend gemacht werden können, nicht durch, wenn die Abänderung zusätzlich zu der Dynamisierungsverfehlung auch noch auf eine wesentliche Wertänderung i.S.v. § 51 Abs. 1, 2 FamFG gestützt werden kann (BGH v. 5.2.2020, a.a.O., juris Rn. 17) oder wenn die Totalrevision, wie hier, durch eine Wertänderung anderer Anrechte gem. § 51 Abs. 1, 2 FamFG begründet wird (beck-online.Großkommentar/Müller-Tegethoff, § 51 VersAusglG, Rn. 95; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl., § 51 VersAusglG, Rn. 22). 2. Im Hinblick auf die Beschwerde der Antragstellerin ist dieser zunächst dahingehend zu folgen, dass die Rechtsgrundlage für die interne Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen in den Tenor zu Ziff. 5 aufzunehmen war. Denn die Entscheidung hat gestaltende Wirkung, so dass das übertragende Versorgungsrecht genau zu berechnen ist (BGH FamRZ 2013, 611). Anhaltspunkte dafür, dass bei Anwendung der Satzung ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz zu befürchten wäre, ergeben sich nicht. 3. Sofern die Antragstellerin hinsichtlich der internen Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei Bank1, der weiteren Beteiligten zu 2. meint, bei der Berechnung des Ausgleichswerts zugunsten der Antragstellerin sei eine zu geringe Rentendynamik angenommen worden, und es seien zudem ehebedingte nachehezeitliche Veränderungen der Rentenanwartschaft nicht in die Berechnung des Ehezeitanteils aufgenommen worden, kann ihr nicht gefolgt werden. a) Die Versorgungsträgerin hatte bereits mit Schreiben vom 20.4.2021 eine fiktive Berechnung des Ausgleichswerts bei interner Teilung vorgenommen und darin eine Rentendynamik von im Schnitt 1,75 % angenommen. Dieser Durchschnittswert ist auch mit Blick auf die Tatsache, dass die Rente des Antragsgegners zum 1.7.2018 um 2,11 % erhöht wurde, nicht zu beanstanden, denn Basis für die Erhöhung ist jeweils der Anstieg des Verbraucherpreisindexes und dieser ist seit dem Rentenbeginn am 1.7.2017 wie folgt verlaufen: 2017 1,51 % 2018 1,73 % 2019 1,45 % 2020 0,51 % Somit ist der von der weiteren Beteiligten zu 2. angenommene Rententrend von 1,75 % jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt worden. b) Etwaige weitere Erhöhungen in der Anwartschaftsphase des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2. nach Ende der Ehezeit führen hingegen nicht zu einer Erhöhung des Ausgleichswerts, denn sie wirken nicht auf den Ehezeitanteil zurück i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. aa) Zu unterscheiden ist zwischen nachehezeitlichen Veränderungen, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken und somit zu einer Veränderung der Bewertung führen, und solchen Veränderungen, die den Ehezeitanteil rückwirkend nicht beeinflussen können. Die Abgrenzung ist schwierig (vgl. MüKo/BGB/Maaß, 9.Aufl., § 5 Rn. 33 ff.). Allein die zeitliche Nähe zum Ehezeitende, auf die die Antragstellerin abstellen will, kann jedenfalls angesichts des Stichtagsprinzips, welches in § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG zum Ausdruck kommt, nicht ausreichen, um einen Ehezeitbezug herzustellen. Negative Änderungen sind zunächst immer zu berücksichtigen, denn es kann nur das geteilt werden, was bei Erlass der Entscheidung noch da ist. Im Übrigen wirken Veränderungen jedenfalls dann nicht auf den Ehezeitanteil zurück, wenn sie auf nachehelich geleisteter Arbeit oder auf einem nachehelichen Vermögenseinsatz beruhen (MüKo/BGB/Maaß, a.a.O., Rn. 36). Für die Bewertung einer schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung hat der BGH darauf abgestellt, ob die nacheheliche Wertänderung dem Versorgungsanrecht schon latent innewohnte und dies lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Werts geführt hat, z.B. dann, wenn das Versorgungsanrecht nach dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird. Wegen aller anderen für die Bewertung erheblichen Tatsachen kommt es allein auf die Verhältnisse zum Ende der Ehezeit an, namentlich dann, wenn die nachehezeitliche Wertverbesserung auf individuellen Umständen auf Seiten des Ausgleichspflichtigen beruht (BGH v. 9.12.2015 - XII ZB 586/13, juris Rn. 18 f.). bb) Nach diesen Maßstäben sind über den bereits berücksichtigten Rententrend, der sich an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, hier am Anstieg des Verbraucherpreisindexes orientiert, hinaus keine auf den Ehezeitanteil rückwirkenden Wertänderungen feststellbar. Die nach der Ehezeit vorgenommenen Steigerungen sind weder dem Grunde noch der Höhe nach in dem in der Ehezeit begründeten Anrecht angelegt gewesen. Denn das Versorgungsanrecht des Antragsgegners beruht, wie die weitere Beteiligte vorgetragen hat und ohne dass etwas anderes dargetan oder aus sonstigen Gründen ersichtlich wäre, auf einer Festbetragszusage. Bei den fraglichen Erhöhungen handelt es sich um im freien Ermessen des Unternehmens und in unregelmäßigen Abständen vorgenommene Steigerungen, über diejenigen hinaus, die sich an dem Anstieg des Verbraucherpreisindexes orientieren. Es gibt auch keine betriebliche Übung, aus welcher ein Anspruch auf eine Erhöhung des Festbetrags hergeleitet werden könnte. Die Steigerungen sind - nach dem Ende der Ehezeit - jeweils unregelmäßig und mit stark schwankenden Erhöhungsbeträgen zum 26.3.2001, 6.5.2002, 1.4.2005 und 16.3.2007 vorgenommen worden. Seit August 2010 werden für Ruhegeldverträge wie demjenigen des Antragsgegners überhaupt keine Erhöhungen des Festbetrags mehr gewährt. 4. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, das Familiengericht habe zu Unrecht die von der weiteren Beteiligten zu 2. veranschlagten Teilungskosten berücksichtigt, folgt der Senat ihr auch insofern nicht vollumfänglich. So verfängt zum einen, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.2.2021 (- XII ZB 284/19 = FamRZ 2021, 929) nicht, denn hier hat die Versorgungsträgerin ihre Kosten konkret dargelegt und gerade nicht pauschalisiert in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts, der hier 42.765 € beträgt. 5 % hiervon wären lediglich 2.138 € gewesen. Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten ansetzen und mit den Anrechten der Ehegatten verrechnen. Dazu zählen sowohl die Kosten der Einrichtung eines neuen Kontos zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten als auch die im Rahmen der Kontenverwaltung für den neuen Versorgungsberechtigten erwachsenden Mehrkosten, wobei dem Alter des Versorgungsberechtigten und der zu erwartenden Zeitspanne der Verwaltung des Kontos ebenso Bedeutung zukommt wie etwaigen Kosten einer externen Verwaltung (BGH v. 11.7.2012 - XII ZB 459/11 = NJW-RR 2012, 1220; MüKoBGB/Weber, 9. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 3). Zu den nach § 13 VersAusglG umlagefähigen Teilungskosten gehört somit der gesamte organisatorische Mehraufwand, der mit der Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in das Versorgungssystem entsteht (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 13 VersAusglG, Rn. 4). Nach diesen Maßstäben kann die weitere Beteiligte zu 2. die Teilungskosten in der zuletzt vorgetragenen Höhe von auszugleichenden Ehezeitanteil des Anrechts des Antragsgegners in Abzug bringen. Denn die weitere Beteiligte zu 2. hat die Kosten der internen Teilung zuletzt auf den Hinweis des Senats mit rund 6.573 € neu berechnet und substantiiert dargelegt, ohne dass die Rechnungspositionen von den Beteiligten bestritten worden wären. Zuletzt hat sie vorgetragen, dass die monatliche Abrechnung der Rente aus der Direktzusage pro Rentner und pro Monat dem externen Dienstleister mit einem Honorar von 18,08 € zzgl. MwSt. vergütet wird. Hinzu kommen nach dem Vortrag 1,77 € pro Rentner/Monat für die Nutzung des Online-Portals bzw. ggfs. Kosten für Porto und Versand. Bei Hochrechnung auf die Dauer der statischen Lebenserwartung der Antragstellerin und, unterstellt, die Antragstellerin erhielte die Altersrente ab dem 1.7.2023, dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung, entstünden somit Kosten für die monatliche Abrechnung i.H.v. gerundet insgesamt 4.977,54 €. Hinzukämen interne Verwaltungskosten von jährlich 32 €, hochgerechnet auf 18,6 Jahre (statistische Lebenserwartung der Antragstellerin ab dem 1.1.2024), mithin rund 595 €, das Honorar für die vorgeschriebenen versicherungsmathematischen Gutachten für die Bilanz und den Pensions-Sicherungs-Verein von jährlich 26,50 € zzgl. MwSt., hochgerechnet auf die Lebenserwartung, mithin rund 539,73 € pro Anrecht sowie einmalig 160 € zzgl. MwSt. und für die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG noch einmal alle drei Jahre 20 € zzgl. MwSt. Diese Kosten betragen zusammen rund 311 €. Schließlich sind noch die Kosten für die Einholung von Lebensnachweisen sowie die Kosten für die Anschreiben bei Anpassungen der Rente zu berücksichtigen mit mind. 150 €. Eine Abzinsung konnte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die weitere Beteiligte auf der anderen Seite die Teuerungsrate von 1,75 % zuletzt nicht mehr eingerechnet hatte, unterbleiben. Auch wenn die Höhe der Teilungskosten, insbesondere im Verhältnis zur Höhe der auszugleichenden ehezeitlichen Versorgung, hoch erscheint, sie betragen rund 15 % des auszugleichenden Ehezeitanteils als Kapitalwert, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die weitere Beteiligte hier durch die Auslagerung und die damit zusammenhängende Vertragsgestaltung unwirtschaftlich hohe Verwaltungskosten zu Lasten der Rentner verursachen oder sich durch den Ansatz der Teilungskosten eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen würde. 5. Der Zusatz im Tenor zu Ziff. I. 2. beruht auf § 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 VersAusglG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensprüfung war zu berücksichtigen, dass der Anteil des Obsiegens der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde geringfügig war und auch ihrer Beschwerde im Wesentlichen unbegründet ist. Somit entspricht es billigem Ermessen, wenn die Beteiligten die Gerichtskosten jeweils hälftig tragen und im Übrigen jede bzw. jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes betroffene Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Dabei kommt es trotz des Wortlauts nicht darauf an, ob das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich, wie hier, zeitlich nach der Scheidung durchgeführt wird, sondern es ist allein maßgeblich, ob es sich um ein Verfahren nach den §§ 20 ff. VersAusglG handelt (BeckOKStreitwert/Dürbeck, Familienrecht - Versorgungsausgleichssachen, Rn. 2f.). Hier beträgt das zusammengerechnete Nettoeinkommen der Ehegatten 9.500 €, mithin für 3 Monate 28.500 € x 10 % x 2 (Anrechte) = 5.700 €. IV. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Frage, ob ein Abänderungsantrag, der sich - unter Lebenden - rechnerisch lediglich zugunsten des anderen Ehegatten auswirkt, zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG).