Beschluss
9 WF 23/09
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer familienrechtlichen Forderung ist keine Familiensache im Sinne des § 23b GVG und fällt nicht in die Zuständigkeit des Familiensenats des Oberlandesgerichts.
• Die Zuständigkeit des Familiensenats endet, wenn es nicht um die Regelung familienrechtlicher Streitigkeiten selbst, sondern lediglich um deren Vollstreckung geht, es sei denn, §§ 878, 888, 890 ZPO überführen die Zwangsvollstreckung ausdrücklich dem Prozessgericht.
• Die Vorlage an den Familiensenat des OLG war unzulässig; die Sache ist an das zuständige Amtsgericht zurückzugeben.
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung wegen familienrechtlicher Forderung ist keine Familiensache (§ 23b GVG) • Das Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer familienrechtlichen Forderung ist keine Familiensache im Sinne des § 23b GVG und fällt nicht in die Zuständigkeit des Familiensenats des Oberlandesgerichts. • Die Zuständigkeit des Familiensenats endet, wenn es nicht um die Regelung familienrechtlicher Streitigkeiten selbst, sondern lediglich um deren Vollstreckung geht, es sei denn, §§ 878, 888, 890 ZPO überführen die Zwangsvollstreckung ausdrücklich dem Prozessgericht. • Die Vorlage an den Familiensenat des OLG war unzulässig; die Sache ist an das zuständige Amtsgericht zurückzugeben. Die Parteien sind seit 8. November 2006 geschieden. Die Gläubigerin beantragte mit Schriftsatz vom 30. September 2008 wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 169.300,00 EUR den Erlass eines dinglichen Arrests gegen das Vermögen des Schuldners. Das Amtsgericht ordnete den dinglichen Arrest an; daraufhin ergingen Pfändungsbeschlüsse gegen Konten des Schuldners. Der Schuldner beantragte, für sein Konto einen Pfändungsfreibetrag und die Freigabe notwendigen Unterhalts nach § 850k II ZPO anzuordnen. Die Rechtspflegerin hob einen Teil des Pfändungsbeschlusses auf und wies weitergehende Anträge zurück. Dagegen legte der Schuldner sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht legte die Beschwerde dem Familiensenat des Oberlandesgerichts zur Entscheidung vor. Der Senat prüfte seine Zuständigkeit. • Rechtliche Einordnung: Das zugrundeliegende Arrestverfahren begründet zwar eine Familiensache, weil es auf eine familienrechtliche Forderung gestützt ist. • Abgrenzung: Das anschließende Zwangsvollstreckungsverfahren dient nicht der Regelung familienrechtlicher Streitigkeiten, sondern lediglich deren Durchsetzung; damit fällt es grundsätzlich nicht unter § 23b GVG. • Ausnahmen: Allein in Fällen, in denen die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 878, 888, 890 ZPO dem Prozessgericht zugewiesen ist, würde die Zuständigkeit des Familiensenats fortbestehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. • Folgerung: Mangels Überführung der Vollstreckung in den besonderen Zuständigkeitsbereich des Familiensenats war die Vorlage an das Oberlandesgericht unzulässig und die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben. • Kosten: Es wurde keine Kostenentscheidung getroffen. Der Senat hat die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückgegeben. Begründet wurde dies damit, dass das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren der Durchsetzung einer familienrechtlichen Forderung dient und somit nicht als Familiensache i.S.v. § 23b GVG in die Zuständigkeit des Familiensenats des OLG fällt. Eine Ausnahme nach §§ 878, 888, 890 ZPO liegt nicht vor, sodass die Weiterleitung an den Familiensenat unzulässig war. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.