Urteil
5 U 656/03
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versicherungsnehmer täuscht arglistig, wenn er erhebliche, für die Risikoerhebung relevante Vorerkrankungen verschweigt und gleichzeitig unwesentliche Erkrankungen angibt.
• Die Angabe eines Hausarztes im Versicherungsantrag schließt Arglist nicht aus und kann die Irreführung verstärken, wenn der Arztbericht die verschwiegenen Krankheiten nicht offenbart.
• Der Versicherer ist nicht treuwidrig, wenn er sich vor Vertragsschluss auf die ordnungsgemäße Anzeigepflicht des Antragstellers stützt und erst nach Antragstellung eine ärztliche Auskunft einholt.
• Bei arglistiger Täuschung ist der Vertrag aufgrund wirksamer Anfechtung nichtig; ein fehlender Hinweis des Versicherers auf Rechtsfolgen der Falschangaben steht dem nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Arglistiges Verschweigen erheblicher Vorerkrankungen im Versicherungsantrag führt zur Anfechtung • Ein Versicherungsnehmer täuscht arglistig, wenn er erhebliche, für die Risikoerhebung relevante Vorerkrankungen verschweigt und gleichzeitig unwesentliche Erkrankungen angibt. • Die Angabe eines Hausarztes im Versicherungsantrag schließt Arglist nicht aus und kann die Irreführung verstärken, wenn der Arztbericht die verschwiegenen Krankheiten nicht offenbart. • Der Versicherer ist nicht treuwidrig, wenn er sich vor Vertragsschluss auf die ordnungsgemäße Anzeigepflicht des Antragstellers stützt und erst nach Antragstellung eine ärztliche Auskunft einholt. • Bei arglistiger Täuschung ist der Vertrag aufgrund wirksamer Anfechtung nichtig; ein fehlender Hinweis des Versicherers auf Rechtsfolgen der Falschangaben steht dem nicht entgegen. Der Kläger, Brunnenbaupolier, beantragte im Juli 2000 eine Risiko-Lebens- und eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und gab im Gesundheitsfragebogen lediglich eine Schleimbeutelentzündung am Knie sowie eine frühere Knieoperation an. Tatsächlich litt er in den zehn Jahren vor Antragstellung wiederholt an erheblichen Beschwerden der Schulter- und Lendenwirbelsäule und war vor Antragstellung längere Zeiten arbeitsunfähig. Die Beklagte holte vor Vertragsschluss einen ärztlichen Bericht des vom Kläger benannten Hausarztes ein, der nur Knieprobleme bestätigte. 2002 machte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend; die Beklagte erfuhr daraufhin von den umfangreichen Vorerkrankungen und kündigte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung an. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich erfolglos gegen die Annahme von Arglist und machte Einwände wegen Treu und Glauben geltend. • Die Berufung ist unbegründet; das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden. • Die Beklagte hat den Vertrag rechtzeitig wegen arglistiger Täuschung angefochten, §§ 124, 143 BGB in Verbindung mit § 22 VVG und § 123 BGB. • Der Kläger hat bei Antragstellung erhebliche, für die Risikobewertung relevante Erkrankungen des Skeletts verschwiegen, obwohl er zugleich eine weniger bedeutende Schleimbeutelentzündung angegeben hat; dies spricht als Indiz für Arglist. • Arglist liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet, dass er durch unzutreffende Angaben beim Vertragspartner eine falsche Vorstellung erzeugt und dieser daraufhin eine andere Erklärung abgibt; bei erheblicher und wiederkehrender Krankheiten kann aus den Umständen Arglist geschlossen werden. • Die Benennung des Hausarztes im Antrag schließt Arglist nicht aus; der daraufhin eingeholte Arztbericht bestätigte lediglich Knieprobleme und führte die Beklagte nicht zur Vertiefung ihrer Prüfung. • Die Beklagte ist nicht treuwidrig, weil sie vor Vertragsschluss keine weitergehende ärztliche Untersuchung veranlasst hat; nach § 16 Abs.1 VVG obliegt dem Versicherungsnehmer die Offenbarung gefahrerheblicher Umstände. • Ein fehlender ausdrücklicher Hinweis des Versicherers auf die Rechtsfolgen falscher Angaben begründet bei arglistigem Verhalten keinen Anspruch des Versicherungsnehmers, da Arglist die Anfechtungsbefugnis rechtfertigt. • Die arglistige Täuschung war kausal für die Annahmeentscheidung der Beklagten; der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Vertrag bei wahrheitsgemäßer Angabe unverändert abgeschlossen worden wäre. Der Kläger verliert; die Berufung wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Nichtigerklärung des Versicherungsvertrags wegen wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, weil der Kläger erhebliche, für die Risikoabschätzung relevante Vorerkrankungen verschwiegen hat. Die Beklagte durfte sich auf die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers stützen und handelte nicht treuwidrig, als sie nachträglich die Anfechtung erklärte. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.