Entscheidung
IV ZR 186/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 186/04 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländi- schen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2004 wird zurück- gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Darauf, wie der Arzt T. die Anfrage der Beklagten vom 8. Juli 2000 verstanden hat, ob er über die Vorerkrankungen des Klä- gers umfassend informiert war und seine Auskunft voll- ständig erteilt hat und ob die Vorerkrankungen des Klägers von anderen Ärzten behandelt wurden, kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 29.231,06 €. Beim Klageantrag Ziff. 1 auf Fest- stellung des Fortbestandes des Vertrages über die Beruf- - 3 - sunfähigkeits-Zusatzversicherung ist zwar nach § 9 ZPO auch die Beitragsfreiheit für 42 Monate zu berücksichtigen, jedoch sind Rückstände nicht hinzuzurechnen (Senatsbe- schluss vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.; BGHZ 2, 74, 76 f.). Das Landgericht hat den Mo- natsbeitrag lediglich geschätzt, und zwar auf 200 €; der Versicherungsschein vom 27. September 2000 weist aber einen Monatsbeitrag von 153,90 DM = 78,69 € aus. Für den Klageantrag Ziff. 1 ergibt sich danach unter Berück- sichtigung des Feststellungsabschlags ein Streitwert von 2.643,98 €. Der Streitwert für den Klageantrag Ziff. 2 ist in den Vorinstanzen mit 26.587,08 € zutreffend festgesetzt worden. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.10.2003 - 12 O 11/03 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.06.2004 - 5 U 656/03-60 -