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Urteil

2 L 45/15

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche rechtliche Zuordnung einer bereits genehmigten Anlage zu einer anderen Anlagenbeschreibung des Anhangs 1 der 4. BImSchV stellt keine Änderung i.S. von §§ 15, 16 BImSchG dar, wenn Betrieb, Beschaffenheit und Lage der Anlage im genehmigten Umfang verbleiben. • Feststellungsklagen nach § 43 VwGO zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs sind zulässig, wenn die originäre Hauptsache sich erledigt hat und ein Schadensersatzverfahren mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos ist. • Eine nachträgliche rechtliche Neubewertung einer genehmigten Anlage kann nicht durch ein ergänzendes behördliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG geheilt werden; insoweit bleibt nur die Rücknahme der Genehmigung oder ein prozessuales Verfahren durch Dritte.
Entscheidungsgründe
Keine Genehmigungsbedürftigkeit durch rein rechtliche Neubewertung einer genehmigten Abfallanlage • Die nachträgliche rechtliche Zuordnung einer bereits genehmigten Anlage zu einer anderen Anlagenbeschreibung des Anhangs 1 der 4. BImSchV stellt keine Änderung i.S. von §§ 15, 16 BImSchG dar, wenn Betrieb, Beschaffenheit und Lage der Anlage im genehmigten Umfang verbleiben. • Feststellungsklagen nach § 43 VwGO zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs sind zulässig, wenn die originäre Hauptsache sich erledigt hat und ein Schadensersatzverfahren mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offensichtlich aussichtslos ist. • Eine nachträgliche rechtliche Neubewertung einer genehmigten Anlage kann nicht durch ein ergänzendes behördliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG geheilt werden; insoweit bleibt nur die Rücknahme der Genehmigung oder ein prozessuales Verfahren durch Dritte. Die Klägerin übernahm 2007 eine Bodenreinigungsanlage, für die der Beklagte 2007 eine Änderungsgenehmigung erteilte. Im Genehmigungsantrag waren u.a. zweistufige Behandlungsverfahren und der Einsatz von Natriumsulfid und Eisen(II)-sulfat genannt. 2012 kam die Behörde zu der Auffassung, die Anlage sei zusätzlich der Nr. 8.8 (chemische Behandlung) des Anhangs 1 der 4. BImSchV zuzuordnen und forderte ein Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG. Die Klägerin begehrte festzustellen, dass eine derartige Zuordnung keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht auslöse; hilfsweise beantragte sie Freistellung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach Erteilung einer ergänzenden Genehmigung 2017 blieb die Klägerin mit Kostenansprüchen und erhob Berufung; sie machte geltend, die Zuordnung sei nur eine rechtliche Neubewertung, keine Änderung der Anlage. • Zulässigkeit: Die negative Feststellungsklage richtet sich gegen ein streitiges Rechtsverhältnis und ist nach § 43 VwGO zulässig; ein berechtigtes Interesse besteht angesichts des beabsichtigten Amtshaftungsprozesses und der Erledigung der Hauptsache durch die 2017 erteilte Genehmigung. • Subsidiarität: Die Feststellungsklage war nicht unzulässig wegen eines vorrangigen Anfechtungsrechts, weil eine Anfechtungsklage nicht den ebenso weitreichenden Schutz bieten musste wie die Feststellungsklage und nicht hinreichend sicher eine Klärung des Rechtsverhältnisses bewirkt hätte. • Tatbestandsmäßigkeit der Änderung: §§ 15 und 16 BImSchG setzen eine Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs der genehmigten Anlage voraus; Bezugspunkt ist die Anlage in ihrer gestatteten Form. • Rechtsfolge: Die nachträgliche Zuordnung zu Nr. 8.8 4. BImSchV war lediglich eine rechtliche Neubewertung der bereits genehmigten Tätigkeiten und damit keine Änderung i.S.d. §§ 15, 16 BImSchG; folglich bestand keine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht. • Heilungsmöglichkeiten: Die von der Behörde gerügten Verfahrensfehler können außerhalb einer Drittanfechtungsklage nicht durch ein ergänzendes behördliches Verfahren nach § 4 Abs.1b UmwRG geheilt werden; grundsätzlich käme sonst nur die Rücknahme der Genehmigung in Betracht. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit regelt § 167 VwGO i.V.m. ZPO. • Revisionsbeschränkung: Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen. Die Berufung der Klägerin ist insoweit begründet, als feststellt wurde, dass die ggf. erforderliche nachträgliche Zuordnung ihrer Anlage zu weiteren, nicht im Änderungsgenehmigungsbescheid vom 22.06.2007 genannten Anlagenbezeichnungen des Anhangs 1 der 4. BImSchV nicht nach § 16 Abs.1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist. Die nachträgliche Zuordnung stellte keine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage dar, sondern nur eine rechtliche Neubewertung der bereits genehmigten Tätigkeiten; daher bestanden keine Anzeige- oder Genehmigungspflichten nach §§ 15, 16 BImSchG. Der weitere Feststellungsantrag der Klägerin war unzulässig, weil es hierfür an einem berechtigten Interesse fehlte. Die Klägerin kann auf Grundlage der Entscheidung die Bedeutung für ein mögliches Amtshaftungsverfahren verfolgen; die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.