Beschluss
2 O 138/14
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vom Gericht beauftragtes Gutachten gilt jedenfalls soweit als verwertbar, wie das Gericht es in seiner Entscheidung berücksichtigt (§ 8a Abs.2 JVEG).
• Ein Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht, sofern das Gutachten nicht schuldhaft derart schwerwiegende Mängel aufweist, dass es unverwertbar ist.
• Nachforderung von Gerichtskosten für später eingehende Sachverständigenrechnungen ist zulässig; eine frühere Kostenrechnung ohne Hinweis auf weitere voraussichtliche Kosten hindert dies nicht.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; berichtigte Kosten können gemäß § 20 Abs.1 GKG nachgefordert werden.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch für beauftragte Gutachten und Nachforderung von Gerichtskosten • Ein vom Gericht beauftragtes Gutachten gilt jedenfalls soweit als verwertbar, wie das Gericht es in seiner Entscheidung berücksichtigt (§ 8a Abs.2 JVEG). • Ein Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht, sofern das Gutachten nicht schuldhaft derart schwerwiegende Mängel aufweist, dass es unverwertbar ist. • Nachforderung von Gerichtskosten für später eingehende Sachverständigenrechnungen ist zulässig; eine frühere Kostenrechnung ohne Hinweis auf weitere voraussichtliche Kosten hindert dies nicht. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; berichtigte Kosten können gemäß § 20 Abs.1 GKG nachgefordert werden. Der Antragsteller begehrte anfangs vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Baugenehmigung für ein Erdbecken zur Gärrestelagerung. Das Verwaltungsgericht ließ zwei Gutachten durch TÜV Nord-Sachverständige zu Emissionen, technischen Anforderungen (u.a. Folie) und Überlaufgefahr erstellen. Die Gutachter stellten jeweils Rechnungen; das Gericht setzte daraufhin Kostenrechnungen fest. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt, die Kosten dem Antragsteller auferlegt; weitere Verfahrensschritte führten zu zusätzlichen Kostenrechnungen, die der Antragsteller beanstandete und mit Erinnerung angriff. Er rügte zudem schwere Mängel der Gutachten und die doppelte Berechnung von Gerichtskosten. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurückwies. • Rechtliche Grundlage für die Vergütung der Sachverständigen sind § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZPO, das JVEG und die Regelungen des GKG; maßgeblich ist § 8a JVEG zur Verwertbarkeit mangelhafter Leistungen. • Nach § 8a Abs.2 JVEG erhält der Sachverständige Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist; gilt die Leistung als vom beauftragenden Gericht berücksichtigt, ist sie verwertbar. • Das Verwaltungsgericht hat die beiden Gutachten als verwertbar angesehen und seine Entscheidung darauf gestützt; auch der Senat betrachtete die Gutachten in einem weiteren Beschluss als verwertbar, sodass kein unverwertbares Gutachten festgestellt ist. • Eine Vergütungsverweigerung käme nur in Betracht, wenn schuldhafte, so schwerwiegende inhaltliche Mängel vorlägen, dass das Gutachten unverwertbar wäre; der Antragsteller hat solche Mängel nicht substantiiert dargelegt. • Die Nachforderung weiterer Gerichtskosten für ein später eingegangenes Gutachten ist zulässig; die erste Kostenrechnung konnte zu dem Zeitpunkt noch keine Angabe zur später eintreffenden zweiten Rechnung enthalten, was die Nachforderung nicht ausschließt. • Auf die Frage der Kostenabrechnung findet § 20 Abs.1 GKG Anwendung; berichtigte Ansätze können innerhalb der Frist nachgefordert werden, zudem gilt die Verjährungsfrist des § 5 Abs.1 GKG. • Die Beschwerde ist formell zulässig (§ 66 GKG) aber materiell unbegründet; daher ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Erinnerung zurückzuweisen und die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, zu bestätigen. Der Senat weist die Beschwerde des Antragstellers zurück. Die beiden vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachten sind insgesamt verwertbar und begründen daher einen Vergütungsanspruch der Sachverständigen, da der Antragsteller keine schuldhaften derart gravierenden Mängel darlegt, die Unverwertbarkeit begründen würden. Die nachträgliche Anforderung weiterer Gerichtskosten für die später eingegangene Gutachterrechnung ist zulässig; die erste Kostenrechnung konnte diese noch nicht enthalten, ein Nachforderungsanspruch besteht gemäß § 20 Abs.1 GKG bzw. innerhalb der Verjährungsfrist des § 5 Abs.1 GKG. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt damit in vollem Umfang bestehen.