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Beschluss

2 R 94/14

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anerkannte Umweltvereinigungen haben nach dem UmwRG nur gegen Bebauungspläne Antragsbefugnis, die Vorhaben ermöglichen, für die gemäß Anlage 1 UVPG eine UVP- oder Vorprüfungspflicht bestehen kann. • Eine Antragsbefugnis aus § 64 BNatSchG besteht nicht für die Aufstellung allgemeiner Bebauungspläne, sofern keine nach § 63 BNatSchG genannten naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechte berührt sind. • Eigentümer außerhalb des Plangebiets sind nur dann antragsbefugt, wenn die durch den Plan möglichen Beeinträchtigungen abwägungsrelevant, mehr als geringfügig und für die Gemeinde erkennbar sind. • Eine Befürchtung von späteren, nicht zwangsläufigen Anschlussmaßnahmen begründet nicht ohne weiteres Antragsbefugnis; nur bei enger konzeptioneller Verknüpfung ist eine Berücksichtigung in der Abwägung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Antragsbefugnis bei Normenkontrolle von Bebauungsplänen und Umfang des UmwRG • Anerkannte Umweltvereinigungen haben nach dem UmwRG nur gegen Bebauungspläne Antragsbefugnis, die Vorhaben ermöglichen, für die gemäß Anlage 1 UVPG eine UVP- oder Vorprüfungspflicht bestehen kann. • Eine Antragsbefugnis aus § 64 BNatSchG besteht nicht für die Aufstellung allgemeiner Bebauungspläne, sofern keine nach § 63 BNatSchG genannten naturschutzrechtlichen Mitwirkungsrechte berührt sind. • Eigentümer außerhalb des Plangebiets sind nur dann antragsbefugt, wenn die durch den Plan möglichen Beeinträchtigungen abwägungsrelevant, mehr als geringfügig und für die Gemeinde erkennbar sind. • Eine Befürchtung von späteren, nicht zwangsläufigen Anschlussmaßnahmen begründet nicht ohne weiteres Antragsbefugnis; nur bei enger konzeptioneller Verknüpfung ist eine Berücksichtigung in der Abwägung erforderlich. Die Gemeinde beschloss einen Bebauungsplan für ein ca. 2 ha großes Gebiet zur Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets mit sechs Baufeldern; vorgesehen sind eine Wohnanlage für altersgerechtes Wohnen (26 Einheiten) und 19 Einfamilienhäuser. Ein Umweltbericht beschrieb überwiegend Wald- und Schotterflächen mit Robinienbestand. Eine anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung (Antragsteller 1) und ein Eigentümer eines unmittelbar nördlich angrenzenden, bewaldeten Wohngrundstücks (Antragsteller 2) stellten Normenkontroll- und Eilanträge zur Außervollzugsetzung des Bebauungsplans und zur Unterlassung von Rodungsarbeiten. Sie rügten u.a. Mängel der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung, Missachtung von Erholungsbelangen, unzureichende Untersuchung verkehrlicher Auswirkungen und Widerspruch zum Landesentwicklungsplan. Die Gemeinde und der Landkreis verteidigten die Planung und verneinten Antragsbefugnis und Erfolgsaussichten der Anträge. • Voraussetzungen für den einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO sind identisch mit den Antragsvoraussetzungen im Normenkontrollverfahren; daher scheitert der Eilantrag bereits an fehlender Antragsbefugnis. • Antragsteller 1: Keine Antragsbefugnis aus § 2 UmwRG, weil das UmwRG nur Rechtsbehelfe von anerkannten Vereinigungen gegen Entscheidungen eröffnet, die Vorhaben ermöglichen, für die nach Anlage 1 UVPG eine UVP- oder Vorprüfungspflicht bestehen kann; Schwellenwert von 20.000 m² (Grundfläche nach § 19 Abs.2 BauNVO) wird nicht erreicht (Wohnbaufläche ca. 14.000 m²). • Die Tatsache, dass eine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB durchgeführt wurde, begründet keine UVP-Pflicht nach dem UVPG und erweitert nicht den Anwendungsbereich des UmwRG. • Auslegung des UmwRG zugunsten einer weitergehenden Verbandsbefugnis ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht möglich; Art.20a GG begründet keine unmittelbaren subjektiven Klagebefugnisse und Art.9 Abs.3 Aarhus-Konvention fehlt die konkrete unionsrechtliche Umsetzungsnorm für eine solche Erweiterung. • Antragsteller 1 kann auch nicht aus § 64 Abs.1 BNatSchG antragsbefugt sein, weil die dort genannten Mitwirkungsrechte nicht auf die Aufstellung des hier streitigen Bebauungsplans (§ 63 BNatSchG) anwendbar sind. • Antragsteller 2 (Eigentümer außerhalb des Plangebietes): Für Antragsbefugnis genügt nicht bloß die räumliche Nähe; es müssen abwägungsrelevante Belange verletzt sein, die mehr als geringfügig, wahrscheinlich und für die Gemeinde erkennbar sind. • Die vom Antragsteller 2 befürchtete erhöhte Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr überschreitet die Bagatellgrenze nicht; die konkrete Planung (Stichstraße mit Sackgasse, Abstand ~80 m, bewaldete Abschirmung) lässt nur geringfügige Immissionen erwarten. • Beschädigungen seines Baumbestandes infolge der im Plangebiet stattfindenden Rodungen sind nicht dem Bebauungsplan selbst zuzuordnen, sondern möglichen gesonderten Maßnahmen Dritter; daher keine der Planrechtsnorm zurechenbare Beeinträchtigung. • Die Annahme einer späteren Verlängerung der Erschließungsstraße genügt nicht, um Antragsbefugnis zu begründen, weil keine enge konzeptionelle Verknüpfung vorliegt und eine solche Verlängerung keine zwangsläufige Folge der jetzigen Planung ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgen nach VwGO und GKG; die Bedeutung der Sache wurde im Rahmen des Streitwertkatalogs bewertet. Die Anträge der Antragsteller auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen den Vollzug des Bebauungsplans wurden abgewiesen, weil beiden Antragstellern die Antragsbefugnis fehlt. Die anerkannte Umweltvereinigung kann sich nicht auf das UmwRG oder das BNatSchG berufen, da die Planung keine UVP-pflichtigen Vorhaben im Sinne der Anlage 1 UVPG ermöglicht und keine der in § 63 BNatSchG geregelten Mitwirkungsrechte berührt sind. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks ist nicht ausreichend betroffen: die zu erwartenden Verkehrsemissionen sind geringfügig, konkrete Beschädigungen seines Baumbestandes sind nicht dem Bebauungsplan zuzurechnen und eine mögliche spätere Straßenverlängerung ist nicht als zwangsläufige oder eng konzeptionell verknüpfte Folge der vorliegenden Planung erkennbar. Damit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis im einstweiligen Rechtsschutz; die Kosten des Verfahrens wurden den Antragstellern auferlegt und der Streitwert festgesetzt.