Urteil
2 A 3/21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1201.2A3.21.00
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Leitsätze
1. Ein Plannachbar kann aber im Hinblick auf den Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange antragsbefugt sein, wenn er sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. (Rn.16)
2. Im Einzelfall kann eine Verkehrslärmzunahme unterhalb von 3 dB(A) abwägungsbeachtlich sein. (Rn.17)
3. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten. Es handelt sich hierbei um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens. (Rn.23)
Tenor
Der am 27. April 2020 beschlossene Bebauungsplan „Wohngebiet Schmiedeweg“ der Stadt N…, Ortsteil X...., bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt N... vom 18. Mai 2020, wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Plannachbar kann aber im Hinblick auf den Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange antragsbefugt sein, wenn er sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. (Rn.16) 2. Im Einzelfall kann eine Verkehrslärmzunahme unterhalb von 3 dB(A) abwägungsbeachtlich sein. (Rn.17) 3. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten. Es handelt sich hierbei um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens. (Rn.23) Der am 27. April 2020 beschlossene Bebauungsplan „Wohngebiet Schmiedeweg“ der Stadt N…, Ortsteil X...., bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt N... vom 18. Mai 2020, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. a. Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Denn der Bebauungsplan ist am 18. Mai 2020 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden und der Normenkontrollantrag ist am 18. Mai 2021 bei Gericht eingegangen. b. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Antragsbefugnis nach dieser Vorschrift ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt ist. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks ist zwar durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar in seiner durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung betroffen. Ein Plannachbar kann aber im Hinblick auf den Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange antragsbefugt sein, wenn er sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Die Antragsbefugnis ist zu verneinen, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und einer Intensität erfolgen, die einer Prüfung der Begründetheit gleichkommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 9 m.w.N.). aa. Danach ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben. Sie berufen sich als Anlieger des Schusterwegs u.a. auf eine planbedingte Verkehrs- und eine damit verbundene Immissionszunahme. Dies begründet ihre Antragsbefugnis, obwohl mit nicht mehr als 200 (zusätzlichen) Fahrzeugbewegungen am Schusterweg zu rechnen ist und die ständige Rechtsprechung der Bausenate verschiedener Oberverwaltungsgerichte davon ausgeht, dass die planbedingte Zunahme des Straßenverkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag grundsätzlich lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des Interesses eines Straßenanliegers begründe, von planbedingtem Mehrverkehr, insbesondere im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen, verschont zu bleiben (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17. August 2017 - 4 C 2760/16.N - juris Rn. 22 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 1 NE 22.1358 - juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 R 94/14 - juris Rn. 26; vgl. ferner Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2021 - OVG 2 A 4.18 - EA S. 10). Denn die genannte Rechtsprechung gilt nur vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls (vgl. VGH Kassel, a.a.O). Im Einzelfall kann sogar eine Verkehrslärmzunahme unterhalb von 3 dB(A) abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020, a.a.O., Rn. 19). Hier liegen besondere Umstände vor, die eine Betroffenheit der Antragsteller begründen. Denn diese machen zu Recht geltend, dass an ihrem Grundstück bisher (nahezu) gar kein Fahrzeugverkehr vorbeigeführt hat und es ausweislich der von der Antragsgegnerin nachgereichten schalltechnischen Untersuchung vom 7. Februar 2022 bei der dem Plan zugrundeliegenden Variante 1 (ohne einschränkende Verkehrsregelung am Schusterweg) zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel an der Südostfassade ihres Hauses von tags 29,7 dB(A) auf 42,2 dB(A) und nachts 21,2 dB(A) auf 32,9 dB(A) sowie an der Südwestfassade von tags 45,9 dB(A) auf 51,2 dB(A) und nachts 37,6 dB(A) auf 42,2 dB(A) komme (vgl. S. 25 der Anlage AG 9). Der danach bei Planverwirklichung zu erwartende Verkehrslärm bleibt zwar unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (vgl. S. 19 der Anlage AG 9). Die Lärmerhöhung liegt aber deutlich oberhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Insoweit steht ein beachtlicher Belang der Antragsteller in Rede. bb. Der Umstand, dass die schalltechnische Untersuchung vom 7. Februar 2021 auf der verkehrstechnischen Untersuchung vom 4. Februar 2022 aufbaut und diese für den gesamten Schusterweg - auch in Höhe des Grundstücks der Antragsteller - von einer wohl unzutreffenden Vorbelastung durch 100 Fahrzeugbewegungen täglich ausgeht, ist unerheblich. Denn aus dem Umstand, dass der schalltechnischen Untersuchung eine zu hohe Verkehrsvorbelastung zugrunde gelegt worden sein mag, folgt nicht, dass die Verkehrszunahme bei Berücksichtigung der zutreffenden Vorbelastung eine geringere Lärmerhöhung an der Südost- und Südwestfassade des Hauses der Antragsteller zur Folge hätte. Insoweit kann davon, dass eine Rechtsverletzung der Antragsteller bei Berücksichtigung der zutreffenden Vorbelastung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheide, keine Rede sein. cc. Unerheblich ist auch, dass das Landesamt für Umwelt mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 mitgeteilt hatte, es sei „gesichert, dass es für die vorhandenen Wohnnutzungen zu keinen erheblichen Zusatzbelastungen“ komme. Auch wenn ein Plangeber grundsätzlich von der Einschätzung der von ihm beteiligten Träger öffentlicher Belange ausgehen darf, vermag dieser Umstand den Verzicht auf weitere Ermittlungen zum Verkehrslärm vorliegend nicht zu rechtfertigen. Denn die Antragsgegnerin war noch vor Planerlass von Anwohnern auf die Erheblichkeit der Lärmschutzinteressen der Anlieger des Schusterweges und die bisher besonders ruhige Lage der Wohnhäuser am östlichen Schusterweg hingewiesen worden. Ein anderer Plannachbar (Schusterweg 14) hatte nämlich im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren geltend gemacht, dass es „zu einer sehr großen Lärmbelästigung“ kommen werde. Hierbei hatte er darauf hingewiesen, dass ein Teil seines Eigenheims vermietet sei und „auch wegen der ruhigen Lage … Mieter gefunden“ hätten werden können. Er hatte ergänzt, dass die Mieter im Falle des Baus der „Zufahrtstraße“ möglicherweise „ausziehen woll(t)en“, wobei es „schwierig“ sein werde, „neue zu finden“. Hiermit war die Besonderheit des vorliegenden Falles, die bisher besonders geringe Verkehrsbelastung des Schusterwegs in Höhe des Grundstücks der Antragsteller, hinreichend angesprochen. Vor diesem Hintergrund musste sich der Antragsgegnerin die Erheblichkeit der Lärmschutzbelange der Anlieger des Schusterwegs aufdrängen. 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an je einem beachtlichen formellen (a.) sowie materiellen Mangel (b.). Die festgestellten Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Die Existenz und Beachtlichkeit weiterer Fehler kann angesichts dessen dahinstehen (d). a. Der Bebauungsplan ist bereits in formeller Hinsicht fehlerhaft, weil es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der Satzung über den Bebauungsplan fehlt. aa. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten. Es handelt sich hierbei um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens. Denn zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden. Dies verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - juris Rn. 13). Dabei werden die konkreten Anforderungen an die Ausfertigung kommunaler Satzungen, zu denen der Bebauungsplan gehört (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB), durch § 3 Abs. 3 Satz 1 BbgKVerf bestimmt. Danach sind Satzungen der Gemeinde vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen. Die Ausfertigung darf hierbei grundsätzlich nicht von dem abweichen, was Inhalt der Beschlussvorlage und ihrer gegebenenfalls beschlossenen Änderungen ist. Ausnahme davon ist die Berichtigung von Schreibfehlern, grammatikalischen Fehlern oder sonst offensichtlichen Unrichtigkeiten in den Textvorlagen, die den Beschlussinhalt dokumentieren, da solche Berichtigungen nur der Wiedergabe des Willens des Beschlussorgans in angemessener Form dienen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2018 - OVG 2 A 14.16 - EA S. 17). Gemessen hieran liegt vorliegend keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor. Denn der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28. April 2020 unterzeichnete Ausfertigungsvermerk befindet sich auf einer Planurkunde, die nicht mit der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Fassung des Bebauungsplans übereinstimmt. Ausweislich des vorliegenden Aufstellungsvorganges hat die Stadtverordnetenversammlung eine Planzeichnung (mit-)beschlossen, die sich auf einem Blatt im DIN A4-Format befindet. Diese Planurkunde enthält in ihrer unteren Mitte ein durch die textlichen Festsetzungen des Planes in Bezug genommenes Quadrat, welches mit der Überschrift „Pflanzliste und Hinweise“ versehen, dort aber - außer eines Hinweises auf Beiblätter - keine weiteren Angaben enthält. Das ausgefertigte Exemplar des Bebauungsplans im DIN A3-Format weist demgegenüber in seiner - in räumlicher Hinsicht abweichend unterhalb der Planzeichnung aufgeführten - „Pflanzliste“ zahlreiche botanische und deutsche Namen von Pflanzen auf. Zudem lautet der Maßstab in dem Beschlussexemplar 1:1500 und in der ausgefertigten Planurkunde 1: 1000. Von einer Übereinstimmung von Beschlussvorlage und Ausfertigung kann insoweit keine Rede sein. bb. Der festgestellte Fehler ist beachtlich, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob ihn die Antragsteller (fristgemäß) gerügt haben. Denn Mängel der Ausfertigung unterliegen nicht den Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuches. Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung stellt ein wesentliches Element des Rechtssetzungsverfahrens dar. Fehler bei der Ausfertigung sind angesichts dessen von Amts wegen zu beachten. b. Der Satzungsbeschluss leidet überdies an einer beachtlichen Verletzung des Gebots der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) und damit an einem Mangel des Abwägungsvorgangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). aa. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 18). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB und zum Ganzen: Urteil des Senats vom 11. Dezember 2019 - OVG 2 A 6.16 - juris Rn. 28). Das als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB tritt danach selbständig vor die materiellen Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Dabei entspricht § 2 Abs. 3 BauGB - wie bereits ausgeführt - inhaltlich der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt. Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Inhalts und Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Im Einzelnen geht es um deren Wertigkeit bzw. Qualität in der gegebenen städtebaulichen Situation, um Art und Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie um mögliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich, die die Betroffenheit abschwächen oder kompensieren können. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins der Belange durch die Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten. Die Bewertung zielt auf die Feststellung der objektiven Gewichtigkeit, die den betroffenen Belangen zukommt, und unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. Urteil des Senats vom 11. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 32) Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der mit den Festsetzungen des Bebauungsplans verbundenen Erhöhung des Verkehrslärms am Schusterweg.Die Antragsgegnerin hat hierzu bei der Planaufstellung keinerlei Erhebungen angestellt. Insbesondere hat sie vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan kein schalltechnisches Gutachten eingeholt. Den (zahlreichen) Rügen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung, dass es durch den Plan zu einer Zunahme des Verkehrslärms kommen werde, ist sie im Rahmen der Abwägung lediglich mit dem Hinweis auf die Stellungnahme des Landesamts für Umwelt aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange begegnet, wonach aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestünden (vgl. Abwägungstabellen, Bl. 1485 ff. des Aufstellungsvorgangs). Insoweit ist ein Ermittlungsdefizit festzustellen. Zwar hat die Antragsgegnerin nachträglich eine schalltechnische Untersuchung (vom 7. Februar 2022) eingeholt. Diese ist zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz einer zu erwartenden Erhöhung der Beurteilungspegel von z.T. mehr als 10 dB(A) die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten würden. Dies vermag das festgestellte Ermittlungsdefizit jedoch nicht entfallen zu lassen. Zwar kann der schalltechnischen Untersuchung nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht die tatsächliche Situation aus der Zeit vor der Fassung des Satzungsbeschlusses abbilde, weil sie - ebenso wie die ihr zugrunde liegende verkehrstechnische Untersuchung vom 4. Februar 2022 - noch vor der Planverwirklichung erstellt worden ist. Gleichwohl ändert dieser Umstand nichts an dem Befund, dass notwendige Ermittlungsergebnisse nicht in die Abwägung eingestellt worden sind. Es erscheint schon mit Blick auf eine in der schalltechnischen Untersuchung genannte andere Erschließungsvariante nicht ausgeschlossen, dass bei einer bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vorliegenden schalltechnischen Untersuchung seitens der Antragsgegnerin eine andere Planung erfolgt wäre. bb.Der aufgezeigte Ermittlungs- und Bewertungsmangel sowie der damit verbundene Fehler im Abwägungsvorgang ist nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich. Eine Verletzung der Pflicht, die für die Abwägung bedeutsamen Belange zu ermitteln sowie zu bewerten (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) und anschließend gerecht abzuwägen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB), ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich, wenn die Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden sind und wenn dieser Mangel bzw. der Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. (1) Der Ermittlungs- und Bewertungsfehler sowie der hieraus folgende Mangel im Abwägungsvorgang betrifft in der konkreten Planungssituation abwägungserhebliche und damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wesentliche Punkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - juris Rn. 21 f.). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Antragsbefugnis verwiesen werden. Angesichts des Umstandes, dass jedenfalls ein anderer Plannachbar geltend gemacht hatte, dass es im Falle des Planvollzugs am Schusterweg zu nicht unerheblichen Lärmerhöhungen kommen werde, bestand Anlass für die Antragsgegnerin, diesem Vorbringen nachzugehen und das Ergebnis weiterer Ermittlungen in ihre Abwägung einzustellen. (2) Der Fehler ist offensichtlich, da er sich aus der Planbegründung und damit aus zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs gehörenden, objektiv feststellbaren Umständen deutlich ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - juris Rn. 24). Die in der Planbegründung ausgeführten Erwägungen zu „Zusatzimmissionen“ (S. 30 der Planbegründung) lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht in den Blick genommen und die Interessen der Anlieger des Schusterwegs an der Abwehr von Lärmerhöhungen nicht ermittelt, bewertet und in die Abwägung eingestellt hat. (3) Das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit und der hieraus folgende Abwägungsfehler war auch von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Hierfür muss nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, a.a.O. Rn. 27). Wie oben bereits ausgeführt, ist dies hier der Fall. Weil die nachgereichte schalltechnische Untersuchung erkennen lässt, dass der Lärm an allen Hausfassaden - auch denen der Antragsteller - unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 bleiben wird und die Anlieger somit keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin, wenn sie die durch die planbedingte Verkehrszunahme verursachten Mehrimmissionen in den Blick genommen hätte, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre. Ausreichend für die Kausalität ist aber bereits die konkrete Möglichkeit einer abweichenden Planung bei ordnungsgemäßer Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Immissionsschutzbelange. Dass diese Möglichkeit hier gegeben ist, ergibt sich schon aus dem Inhalt der nachgereichten schalltechnischen Untersuchung. Dort wird nämlich - wie bereits erwähnt - neben einer uneingeschränkten Freigabe des Schusterwegs als Erschließungsstraße (Variante 1) eine straßenverkehrsrechtliche Beschränkung der Nutzung des Schusterwegs durch eine Einbahnstraßenregelung (Variante 2) in den Blick genommen, die die Antragsgegnerin - etwa durch Erwägungen zu einer möglichen Verlagerung der Konfliktlösung in den Planvollzug - zur Grundlage ihrer Planung hätte machen können. Außerdem wäre angesichts des Umstandes, dass das Plangebiet durch zwei Straßen erschlossen wird, auch ein vollständiger Verzicht auf einen Anschluss des Plangebiets an den Schusterweg in Betracht gekommen. (4) Der Fehler ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 BauGB unbeachtlich geworden. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die gemäß § 215 Abs. 1 BauGB insoweit erforderliche Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts verlangt eine Substantiierung und Konkretisierung, die der Gemeinde die Prüfung ermöglicht, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten (sog. „Anstoßfunktion“). Dies schließt eine nur pauschale Rüge aus und verlangt bei der Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 - juris Rn. 5). Diesen Anforderungen ist hier genügt. Denn eine entsprechende hinreichend substantiierte Rüge mit Bezug zur Abwägungsentscheidung ist dem Schreiben der Antragsteller vom 11. Mai 2021 zu entnehmen, in dem es heißt, es werde zu einer Erhöhung der Verkehrsimmissionen kommen, deren Umfang in Bezug auf die Anlieger des Schusterwegs nicht ermittelt worden sei, obgleich „von einer besonders ruhigen Ortslage auszugehen“ sei, „die gegenüber der erheblichen Verkehrszunahme besonders störungsempfindlich“ sei. c. Der Ausfertigungsmangel und der Ermittlungs- und Abwägungsmangel führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. aa. Die Annahme einer Teilunwirksamkeit kommt in Betracht, wenn einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplans oder nur die für einen bestimmten Planbereich getroffenen Festsetzungen unwirksam sind, die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 4 CN 6.16 - juris Rn. 29; vgl. zu allem auch: Urteil des Senats vom 11. Dezember 2019 - OVG 2 A 6.16 - juris Rn. 40 ff., 73 ff.). bb. Die fehlerhafte Ausfertigung des Bebauungsplans betrifft die Satzung im Ganzen und beschränkt sich ihrer Natur nach nicht lediglich auf einen Teil des Bebauungsplans. cc. Auch der Ermittlungs- und Abwägungsmangel erstreckt sich vorliegend auf den Bebauungsplan im Ganzen. Insoweit fehlt es jedenfalls an Umständen, die die Annahme rechtfertigen, die Gemeinde hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan mit eingeschränktem Inhalt beschlossen. Hielte man nämlich die Festsetzungen zur Erschließung über den Schusterweg für unwirksam, wäre das Plangebiet nur noch über den Schmiedeweg an das übrige Gemeindegebiet angeschlossen. Bei einem Verzicht auf den Schusterweg als Erschließungsstraße erhöhten sich jedoch die verkehrsbedingten Auswirkungen des Plans am Schmiedeweg. Ob in diesem Fall die dort ansässigen Plannachbarn erheblich betroffen wären, ist nicht ermittelt worden. Der Umstand, dass bei einem Wegfall des Schusterwegs der gesamte planbedingte Verkehr und damit voraussichtlich mehr als 200 Fahrzeugbewegungen am Tag über den Schmiedeweg abgewickelt werden müsste, spricht dafür. Schon aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin eine Erschließung des Plangebiets nur über den Schmiedeweg beschlossen hätte. d. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan auch wegen weiterer Fehler unwirksam ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Wohngebiet Schmiedeweg“ der Stadt N..., Ortsteil X..... Sie sind Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Nauen, Gemarkung X...., Flur 4, Flurstück 154/1, eingetragenen Hausgrundstückes mit der postalischen Anschrift S...weg ..., …. N…. Ihr Grundstück ist in östlicher Richtung das letzte mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück nördlich des Schusterwegs. Das ca. 49.666 m² große, früher landwirtschaftlich genutzte Plangebiet liegt, nicht weit vom Grundstück der Antragsteller entfernt, südlich des Dorfkerns des Ortsteils X...., zwischen dem als Stichstraße ausgebildeten Schusterweg im Südwesten und dem Schmiedeweg im Nordosten. Es soll über diese beiden Straßen aus südlicher bzw. nördlicher Richtung erschlossen werden. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest. Er enthält außerdem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise zur Mindest- und Höchstgröße der Grundstücke sowie eine Begrenzung der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude. Er weist eine ringförmige Planstraße mit Anschlüssen an den Schmiedeweg und den Schusterweg aus. Nachdem Anwohner im Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, teilweise unter Hinweis auf die bisher „ruhige… Lage“ der Wohngebäude am Schusterweg, auf eine zu erwartende erhebliche Erhöhung des Verkehrslärms verwiesen hatten und das von der Antragsgegnerin als Träger öffentlicher Belange beteiligte Landesamt für Umwelt unter dem 14. Dezember 2018 mitgeteilt hatte, dass „aus Sicht des Immissionsschutzes“ keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestünden, es vielmehr „gesichert“ sei, „dass es für die vorhandenen Wohnnutzungen zu keinen erheblichen Zusatzbelastungen“ kommen werde, wurde der Bebauungsplan - ohne weitere Ermittlungen zum Umfang des zu erwartenden Verkehrslärms in der Nachbarschaft des Plangebiets - am 27. April 2020 auf der Grundlage einer DIN A4-Vorlage von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen, am 28. April 2020 auf einer DIN A3-Planurkunde ausgefertigt und am 18. Mai 2020 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 rügten die Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin Ermittlungs- und Bewertungsdefizite. Sie machten insbesondere geltend, die Zunahme des Verkehrslärms in der Behnitzer Dorfstraße sowie im Schuster- und im Schmiedeweg seien nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Mit ihrer am 18. Mai 2021 erhobenen Normenkontrolle wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihre Einwände gegen den Bebauungsplan. Sie tragen vor, ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, weil die Planung abwägungserhebliche Belange berühre, die ihrem Schutz dienten. Es sei u.a. ihr Interesse betroffen, als Anlieger des Schusterwegs von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben. Der Normenkontrollantrag sei begründet, weil der Bebauungsplan an formellen und materiellen Fehlern leide. Die Antragsteller beantragen, den am 27. April 2020 beschlossenen Bebauungsplan „Wohngebiet Schmiedeweg“ der Stadt N..., Ortsteil X...., bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt N... vom 18. Mai 2020, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan und verweist insoweit u.a. auf eine nachträglich angefertigte verkehrstechnische Untersuchung vom 4. Februar 2022 und eine ebenfalls nachgereichte schalltechnische Untersuchung vom 7. Februar 2022. Wegen deren Einzelheiten wird auf die Anlagen AG 7 und AG 9 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und auf den beigezogenen Aufstellungsvorgang zum angegriffenen Bebauungsplan Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.