Beschluss
10 L 2/13
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung nationalsozialistischer Anspielungen durch einen Polizeibeamten während dienstlicher Maßnahmen kann ein schuldhaftes Dienstvergehen nach § 47 Abs.1 BeamtStG darstellen.
• Polizeibeamte haben gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG einen von Respekt und Vertrauen getragenen Umgang mit Bürgern einzuhalten; hierunter fällt auch die Vermeidung jeder Bezugnahme auf den Nationalsozialismus.
• Vorherige disziplinarische Verurteilungen sind bei der Bemessung von Sanktionen zu berücksichtigen und können eine Geldbuße rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Nationalsozialistische Anspielung im Dienst begründet disziplinarisches Fehlverhalten • Die Verwendung nationalsozialistischer Anspielungen durch einen Polizeibeamten während dienstlicher Maßnahmen kann ein schuldhaftes Dienstvergehen nach § 47 Abs.1 BeamtStG darstellen. • Polizeibeamte haben gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG einen von Respekt und Vertrauen getragenen Umgang mit Bürgern einzuhalten; hierunter fällt auch die Vermeidung jeder Bezugnahme auf den Nationalsozialismus. • Vorherige disziplinarische Verurteilungen sind bei der Bemessung von Sanktionen zu berücksichtigen und können eine Geldbuße rechtfertigen. Der Kläger, Polizeibeamter, hatte im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung einem Bürger die Aufforderung erteilt: „Halte die Hand so, wie beim bösen Adolf!“ Dies wurde vom Dienstherrn als Verstoß gegen dienstliche Pflichten gewertet und mit einer Geldbuße sanktioniert. Der Kläger wandte sich gegen diese Maßnahme und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem die Sanktion bestätigt wurde. Er behauptete unter anderem, sein Verhalten sei als Ausdruck bürgerlicher Mündigkeit zu sehen und verwies auf karikierende Filmbeispiele. Zudem wies er auf die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung hin. Das Verwaltungsgericht hatte die Sanktion unter Hinweis auf Dienstpflichten und frühere disziplinarische Verurteilungen bestätigt. • Das Vorbringen des Klägers genügt nicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses zu begründen (§§ 3 DG LSA, 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Polizeibeamte unterliegen nach § 34 Satz 3 BeamtStG der Pflicht, sich so zu verhalten, dass Achtung und Vertrauen in ihre Dienstausübung gewahrt bleiben; eine Sprache, die Assoziationen zum Nationalsozialismus weckt, verletzt diese Pflicht. • Die konkrete Formulierung mit dem Verweis auf den "bösen Adolf" und die damit intendierte Armhaltung sind geeignet, Assoziationen zum Nationalsozialismus hervorzurufen; ein derartiges Verhalten ist für einen Polizeibeamten in einem demokratischen Rechtsstaat unakzeptabel. • Hinweise auf künstlerische oder karikierende Darstellungen rechtfertigen dienstliches Fehlverhalten nicht; die private oder künstlerische Kontextualisierung ist auf dienstliches Handeln nicht übertragbar. • Das routinemäßige "Duzen" von Bürgern kann ebenfalls die gebotene Distanz und den respektvollen Umgang verletzen und damit gegen dienstliche Pflichten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. • Bei der Sanktionierung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits disziplinarisch vorbelastet ist; dies begründet die Notwendigkeit einer spürbaren Sanktion und macht die verhängte Geldbuße nicht unangemessen. • Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung ist nicht substantiiert dargestellt; es fehlt an einer konkret formulierten Rechtsfrage und an einem Vortrag zur Relevanz für die Rechtssicherheit (§§ 3 DG LSA, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Geldbuße bestätigte, bleibt bestehen. Maßgeblich ist, dass die geäußerte Formulierung des Klägers während dienstlicher Maßnahmen eine dienstpflichtwidrige Bezugnahme auf den Nationalsozialismus darstellt und damit ein schuldhaftes Dienstvergehen begründet. Vorliegende frühere disziplinarische Verurteilungen erhöhen die Erforderlichkeit und Angemessenheit der verhängten Sanktion. Die Rüge einer grundsätzlichen Rechtsfrage war nicht substantiiert dargelegt, weshalb keine Berufungszulassung aus diesem Grund erfolgte.