Urteil
3 O 21/16
LG Lübeck 3. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2017:0207.3O21.16.0A
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Leitsätze
Im Hinblick auf den Zweck des Sicherungsmittels, der in der Risikoübernahme gerade durch die Bürgen und nicht durch die Sicherungsnehmer liegt, sind nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Auflebens zu stellen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft besteht nicht, solange eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung mit ggf. erheblichen Auswirkungen auf das Wiederaufleben der Hauptforderung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.(Rn.44)
Tenor
1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Hinblick auf den Zweck des Sicherungsmittels, der in der Risikoübernahme gerade durch die Bürgen und nicht durch die Sicherungsnehmer liegt, sind nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Auflebens zu stellen. Ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft besteht nicht, solange eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung mit ggf. erheblichen Auswirkungen auf das Wiederaufleben der Hauptforderung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.(Rn.44) 1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Zwar besteht dem Grundsatz nach entgegen der Rechtsansicht der Beklagtenseite durchaus unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Bürgen, von dem Sicherungsnehmer Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zu verlangen. Der Bürge - und damit hier die Kläger - kann aus § 371 BGB Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen, wenn die Bürgschaftsverpflichtung erloschen ist und keinerlei Anhaltspunkte mehr dafür vorliegen, dass die Hauptverbindlichkeit, für die gebürgt wurde, noch aufleben kann (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 -, WM 1987, 247 ff., Juris Rn. 18 OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2002 - 19 U 37/01 -, NJW-RR 2003, 668 ff., Juris Rn. 18; Palandt-Sprau, § 765 Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind indes hier nicht erfüllt. Es fehlt vorliegend schon an einem Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung (1.). Aber selbst wenn sie erloschen wäre, bestünden zumindest noch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Hauptverbindlichkeit, für die gebürgt wurde, wieder aufleben könnte (2.). 1. Die Bürgschaftsverpflichtung ist derzeit noch nicht erloschen. Insbesondere sind die gesicherten Verbindlichkeiten noch nicht erloschen (a) und auch sonstige, eigenständige Erlöschensgründe bezüglich der Bürgschaftsschuld an sich sind nicht ersichtlich (b). a) Die mit der streitgegenständlichen Bürgschaft gesicherten Ansprüche der Beklagten gegen die Hauptschuldnerin aus dem Kontokorrentkreditkonto mit der Nummer 135803849 sind nicht erloschen. Vielmehr steht der Beklagten derzeit noch eine - zudem durch Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierte - Forderung in Höhe von 511.934,95 EUR zu. Dem steht auch die Einbuchung von zweimal 111.869,59 EUR sowie weiteren 223.739,18 EUR aus den Konten der Kläger in die Forderungsberechnung für das streitgegenständliche Konto vom 7. März 2016 (Bl. 22 d.A.) entgegen. Dieser Einbuchung kommt keine Erfüllungswirkung zu. Die Beklagte selbst hat insoweit keine nachvollziehbaren Rechtshandlungen bewirkt, die eine Verrechnung mit Erfüllungswirkung darzustellen geeignet wären. Vielmehr hat sie durch die Einbuchung „als Sicherheitsleistung“ deutlich zu erkennen gegeben, dass eine endgültige Verrechnung gerade nicht stattfinden sollte. Nichts anderes folgt auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2015, aus dem sich ebenfalls ergibt, dass die Beträge zunächst eben nicht erfüllungshalber sondern lediglich „als Sicherheitsleistung“ einbehalten und derart verbucht werden sollten. Auch die Klägerseite hat im Weiteren keine rechtserheblichen Erklärungen abgegeben und nunmehr innerprozessual vorgetragen, die an dieser Behandlung als bloße Sicherheit etwas ändern könnten. Insbesondere rechtsverbindliche Erklärungen dahingehend, dass die Beträge nicht nur als Sicherheit sondern mit endgültiger Erfüllungswirkung bei der Beklagten verbleiben sollten, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen. Im Übrigen gilt im Ergebnis nichts anderes, wenn den vorgenannten Einbuchungen entgegen der obigen Darlegungen als forderungserfüllend behandelt würden. Denn auch dann wäre die gesicherte Hauptforderung nicht vollumfänglich erloschen, verbliebe doch nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien auch unter dieser Prämisse noch eine weiterhin offene Differenz zu Lasten der Hauptschuldnerin von 64.456,59 EUR. Dass dieser Betrag der Hauptschuldnerin gegenüber wirksam erlassen wurde, ist von keiner Seite vorgetragen. b) Auch eigenständige Erlöschensgründe im Hinblick auf die Bürgschaftsforderung selbst sind nicht ersichtlich. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob den Klägern gegenüber auf die Geltendmachung von Zinsen oberhalb eines Zinssatzes von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzichtet wurde. Denn selbst unter dieser Prämisse wäre die Bürgschaftsforderung in Ermangelung des Erlöschens der Hauptforderung (vgl. oben) nicht vollständig untergegangen. Aber auch wenn man entgegen der obigen Ausführungen von einem Erlöschen der Hauptforderung durch die Einbuchung der „Sicherheitsleistungen“ ausgehen wollte und damit eine Hauptforderung nur noch in Höhe von 64.456,59 EUR annähme, griffe die Argumentation der Klägerseite nicht. Denn dieser Betrag von 64.456,59 EUR setzt sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagtenseite nicht nur aus Teilbeträgen im Hinblick auf einen höheren als vorgenannten Zinssatz zusammen, sondern auch aus Beträgen in Folge einer anderen Verrechnung als in der Anlage B 1 vorgenommen (Verrechnung vorrangig auf Zinsen und Kosten). Dass auf eine derartige, gesetzeskonforme Verrechnung wirksam verzichtet worden sein soll, tragen auch die Kläger nicht vor. Des Weiteren kann sich die Klägerseite auch nicht auf das Schreiben vom 14. Juli 2015 berufen und ein Erlöschen der Bürgschaftsforderung kraft Selbstbindung der Beklagten bzw. aus § 242 BGB annehmen. Vielmehr folgt insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 14. Juli nicht, dass diese rechtsverbindlich auf die Geltendmachung eventuell sich ergebender weiterer Forderungen verzichtet. So fällt schon auf, dass schon die in Rechnung gestellte Summe nur unter Vorbehalt benannt wird (vgl. Anlage K 5, zweiter Absatz, Klammerzusatz „I.v.“ = „Irrtum vorbehalten“). Vor allem aber bringt die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck, dass auch eine künftige Inanspruchnahme der Kläger möglich bleiben soll, indem sie ankündigt, die übrigen Sicherheiten nach Einbuchung der „Sicherheitsleistungen“ freizugeben, nicht aber die Bürgschaft („außer Bürgschaft“, vgl. oben). Nichts anderes folgt zuletzt aus der innerprozessual erfolgten Kündigung. Auswirkungen kann eine solche Kündigung allenfalls auf künftige, nach der Kündigung entstehende Forderungen haben, nicht aber auf die - hier aber streitgegenständlichen - Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin, welche weit vor Kündigung entstanden sind. 2. Im Übrigen wäre eine Herausgabe der Bürgschaftsurkunde selbst dann nicht geschuldet, wenn entgegen der vorstehenden Ausführungen die gesicherte Hauptforderung bzw. die Bürgschaftsforderung erloschen wäre. Denn jedenfalls bestehen noch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Wiederaufleben der Hauptforderung und damit auch der Bürgschaftsforderung nicht völlig ausgeschlossen ist. Dabei kann dahinstehen, ob ein solches Aufleben im Hinblick auf die im Zwangsverwaltungsverfahren aufgeworfenen, einkommenssteuerrechtlichen Fragestellungen zu bejahen ist. Denn jedenfalls kann ein derartiges Aufleben im Hinblick auf das Risiko einer Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung mit ggf. erheblichen Auswirkungen auf das Wiederaufleben der Hauptforderung kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dabei sind im Hinblick auf den Zweck des Sicherungsmittels, der in der Risikoübernahme gerade durch die Bürgen und nicht durch die Sicherungsnehmer liegt, geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Auflebens zu stellen. Zum einen besteht die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass in absehbarer Zeit ein Insolvenzverfahren über die Hauptschuldnerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bzw. eine Insolvenzverwalterin bestellt wird. Dies folgt - wie die Beklagte zu Recht vorträgt - bereits aus dem Umstand, dass diese einen Titel über einen nicht unerheblichen Betrag erwirkt hat und die Hauptschuldnerin - die zudem in Folge der Zwangsversteigerung ihres hauptsächlichen Vermögens verlustig gegangen ist - dessen ungeachtet nicht leistet. Des Weiteren besteht die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO erfolgt. Es bestehen auch nicht gänzlich unbeachtliche Anhaltspunkte dafür, dass diese im Hinblick jedenfalls auf die Vereinnahmung der Kontensalden im Zeitraum 3. August 2012 bis 28. März 2013 in Höhe von insgesamt 242.881,08 EUR durchgreifen könnte. Eine anfechtbare Rechtshandlung kann insoweit zumindest vertretbarer Weise in der Angabe des fraglichen Kontos als Zahlstelle gegenüber den Mietern gesehen werden, da derart überhaupt erst die Verrechnungslage gegenüber der Beklagten geschaffen wurde (vgl. hierzu etwa Kayser, KM-Inso, § 133 Rn. 8 m.w.N.). Der maßgebliche zehnjährige Zeitraum für die Anfechtung ist noch nicht abgelaufen. Eine Benachteiligung weiterer Gläubiger ist durch die derart geschaffene Verrechnungslage zu Gunsten der Beklagten vertretbarer Weise annehmbar. Der erforderliche Benachteiligungsvorsatz liegt dann vor, wenn der Schuldner die Benachteiligung der übrigen Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Das letzteres - ggf. in einem streitigen Prozess - angenommen werden könnte, ist jedenfalls nicht derart fernliegend, dass die Beklagte bereits heute verurteilt werden könnte, auch hierauf bezogene Sicherheiten zurückzugeben. Gleiches gilt für die Kenntnis des Gläubigers - hier der Beklagten - vom Benachteiligungsvorsatz der Hauptschuldnerin. Nichts anderes folgt im Übrigen aus der von der Klägerseite vorgebrachten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 162, 143). Diese ist schon nicht einschlägig, da es dort um die Anfechtung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hier aber um die Ermöglichung von Verrechnungen außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens geht. Auch der Hilfsantrag erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. Aus den vorgenannten Gründen kann nicht festgestellt werden, dass jegliche Verpflichtung der Kläger aus der streitgegenständlichen Bürgschaftsurkunde erloschen ist. In Ermangelung einer durchsetzbaren Hauptforderung steht den Klägern auch kein Anspruch auf Ersatz der hierfür aufgewendeten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Kläger war zunächst alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der ... mbH & Co. KG (im Folgenden: Hauptschuldnerin), deren Geschäftszweck der Erwerb, die Entwicklung, Bebauung und Vermarktung des Grundstücks „im G… 2 - 6“ in S war. Zur Finanzierung dieses Vorhabens schloss die Hauptschuldnerin am 8. Januar 2009 mit der Beklagten einen Kontokorrentkredit mit der Kontonummer ... bis zu einem Höchstbetrag von 9.872.000 EUR. Das Kreditverhältnis war zunächst bis zum 10. Juni 2010 befristet und wurde im Folgenden bis zum 30. Juni 2012 verlängert. Neben der Hauptschuldnerin stellten auch die Kläger der Beklagten diverse Sicherheiten, unter anderem auch eine Solidarbürgschaft über 1,8 Mio. EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage K 1 (Bl. 3 d. Beiakte) vorliegende Bürgschaftsurkunde. Daneben verpfändeten die Kläger Depot-Guthaben. Mit Kaufvertrag vom 23. Dezember 2011 wurde die Hauptschuldnerin - die mittlerweile Eigentümerin des vorgenannten Grundstück geworden war - zu einem Kaufpreis von 9,2 Mio. EUR an die D GmbH verkauft. Der Kaufvertrag sah unter anderem vor, dass die Erwerber das am 30. Juni 2012 endfällige Kontokorrentdarlehen ablösen oder übernehmen sollten. Sicherheiten diesbezüglich waren in dem Kaufvertrag nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Kaufvertrages wird Bezug genommen auf die als Anlage K 3 (Beiakte) vorliegende Vertragsurkunde. Eine Ablösung oder Übernahme des Darlehens durch die Erwerber erfolgte tatsächlich nicht. Vielmehr wurde letztlich über beide Erwerber - nicht aber über die Hauptschuldnerin, welche zuletzt unter S KG mit Sitz in Frankfurt am Main firmierte - ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem das Kontokorrentdarlehen bei Fälligkeit nicht abgelöst worden war, vereinnahmte die Beklagte im Zeitraum zwischen dem 3. August 2012 und dem 28. März 2013 aufgrund eines per AGB eingeräumten Pfandrechts den Haben-Saldo der Hauptschuldnerin auf einem weiteren, bei der Beklagten geführten Konto in Höhe von insgesamt 242.881,08 EUR. Auf diesem Konto gingen unter anderen Kontenbewegungen auch die Mieteinnahmen der Hauptschuldnerin aus dem vorgenannten Grundstück ein. Im Folgenden beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Jever die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung des vorgenannten Grundstücks der Hauptschuldnerin, welches jeweils mit Beschlüssen aus Januar 2013 zur Geschäftsnummer 10 L 2/13 bzw. 10 K 1/13 angeordnet wurde. Im Folgenden vereinnahmte der Zwangsverwalter die Einnahmen und führte diese an die Beklagte in Höhe von 1.050.000 EUR ab. Im Zwangsversteigerungsverfahren kam es schließlich zur Versteigerung zu einem Preis von 7.620.000 EUR. Aus dem Versteigerungserlös flossen der Beklagten mit Wertstellung vom 7. Juli 2015 insgesamt 7.544.570,64 EUR zu. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist abgeschlossen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 rechnete die Beklagte gegenüber den Klägern über das Darlehen ab und errechnete einen Fehlbetrag in Höhe von 447.478,36 EUR. Im Hinblick auf das weitere Prozedere bat die Beklagte um einheitliche Weisung der Kläger, wie zu Lasten der verpfändeten Guthaben gebucht werden solle. Sie führte in dem Schreiben im Einzelnen aus: (…) Allerdings ergibt sich nach Verrechnung noch eine Restforderung in Höhe von EUR 447.478,36 EUR (I.v.). Eine entsprechende Forderungsberechnung ist für Sie beigefügt. (…) Aufgrund der bestehenden Restforderung nehmen wir Sie daher hiermit aus der von Ihnen gestellten Bürgschaft förmlich in Anspruch und fordern Sie der guten Ordnung halber auf, den o.g. Betrag in Höhe von EUR 447.478,36 bis zum 31.7.2015 (…) zu überweisen (…). Ihre Zahlung werden wir zunächst als Sicherheitsleistung verbuchen, so dass eine anteilige Rückerstattung an Sie und die Übrigen Sicherungsgeber möglich ist, sofern aus der Zwangsverwaltung betreffend das Objekt in Schorten noch Eingänge erfolgen sollten (…). Nicht benötigte Sicherheiten geben wir selbstverständlich anschließend frei (außer Bürgschaft). (…) Im Folgenden entnahm die Beklagte den verpfändeten Guthaben der Kläger den obigen Fehlbetrag und buchte die Beträge jeweils als „Sicherheitsleistung“ in das streitgegenständliche Kontokorrent ein. Im Hinblick auf den Kontoverlauf des streitgegenständlichen Kontokorrents wird Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 22 d.A.). Unter dem 5. Januar 2016 erteilte der Zwangsverwalter Bericht gemäß § 14 Abs. 2 ZwVwG. Hierin führt er unter anderem (S. 9 und 10) aus: Nach neuester Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/14 -) muss der Zwangsverwalter auch die Einkommenssteuer des Vollstreckungsschuldners entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt. Ich habe daher gleichzeitig die Schuldner aufgefordert, mir die Einkommenssteuererklärung für die Kalenderjahre 2014 und 2015 einzureichen unter Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung gemäß des ihnen vorliegenden Jahrensberichtes. Sollten die Schuldner keine Einkommenssteuererklärung abgegeben haben, müsste ein Betrag bis zur Höhe von 50 % der Gesamtüberschüsse zurückbehalten bzw. hinterlegt werden, bis eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt. Aus diesem Grunde könnten Überschüsse aufgrund des vorliegenden Teilungsplanes vorerst nicht ausgekehrt werden. Unter dem 1. Februar 2016 rechnete der Zwangsverwalter sodann über den Zeitraum bis zur Erteilung des Zuschlages im Zwangsversteigerungsverfahren ab und teilte mit, dass ein Guthaben von rund 65.000 EUR bestehe. Er teilte weiter mit, dass er nicht beabsichtige, dieses Guthaben auszuschütten, sondern wegen befürchteter Einkommenssteuerverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin einzubehalten bzw. zu hinterlegen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 erklärte die Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Jever, dass das Restguthaben an sie auszukehren sei. Die Hauptschuldnerin schulde - anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall - schon gar keine Einkommenssteuer. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 29. Mai 2015 unter Fristsetzung bis zum 5. Juni 2015 zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde aufgefordert. Hierdurch entstanden den Klägern Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.483,77 EUR. Im Dezember 2015 machte die Beklagte gegenüber der Hauptschuldnerin ausstehende Forderungen in Höhe von 511.934,95 EUR im Mahnbescheidsverfahren geltend. Hinsichtlich der Höhe wird auf die zugrundelegende Abrechnung aus Anlage B 7 verwiesen, in der die als Sicherheitsleistungen bewerteten Zahlungen der Kläger nicht eingestellt sind. Allein durch das Mahnbescheidsverfahren entstanden Kosten in Höhe von 1.858,00 EUR. Eine Titulierung dieser Forderung durch Vollstreckungsbescheid erfolgte im April 2016. Ein Ausgleich der titulierten Forderung steht aus. Mit innerprozessualem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 erklärten die Kläger die Kündigung der streitgegenständlichen Bürgschaft. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 teilte der Zwangsverwalter mit, dass eine Klärung der aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragestellung durch das Finanzamt weiter ausstehe. Auch eine Schlussabrechnung des Zwangsverwalters steht noch aus. Ebenfalls ausstehend ist eine Schlussrechnung der Beklagten über das streitgegenständliche Kontokorrent. Aufgrund der Angabe der noch bestehenden Bürgschaft in einer Selbstauskunft wurde dem Kläger zu 1) ein beantragtes Darlehen nicht gewährt. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe sich in einer Unterredung am 26. September 2012 verpflichtet, jedenfalls ihnen gegenüber das streitgegenständliche Kontokorrent nur mit einem Zinssatz von höchstens 5 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kläger meinen, die Beklagte sei nunmehr zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet. Durch die Vereinnahmung des Verwertungserlöses des Grundstückes sowie durch die Verwertung der Sicherheiten der Kläger sei eine vollständige Befriedigung der besicherten Forderungen eingetreten. Dies ergebe sich auch aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Abrechnung. Irgendwelche weiteren Forderungen, die mit der Bürgschaft besichert werden könnten, seien nicht ersichtlich. Etwaige Ansprüche aus Insolvenzanfechtung bezüglich des Erlöses der Zwangsversteigerung seien nicht denkbar. Zum einen fehle es schon - wie oben dargelegt - an einem Insolvenzverfahren über die veräußerte Gesellschaft und damit an einem Insolvenzverwalter, der überhaupt die Anfechtung erklären könnte. Zum anderen seien sämtliche Anfechtungsfristen mittlerweile abgelaufen und Anfechtungsgründe seien nicht erkennbar. Insbesondere fehle es auch an einer angreifbaren Rechtshandlung der Hauptschuldnerin. Nachforderungen des Amtsgerichts Jever aus dem Zwangsversteigerungsverfahren 10 K 1/13 seien ebenfalls auszuschließen, da das Verfahren abgeschlossen sei. Auch Nachforderungen aus der Zwangsverwaltung seien im Hinblick auf das vom Zwangsverwalter mitgeteilte Guthaben auszuschließen. Insbesondere schulde die Hauptschuldnerin keine Einkommenssteuer, die das Guthaben aufzehren könne. Nachforderungen der Beklagten selbst, insbesondere im Hinblick auf eine evtl. veränderte Berechnung von Zinsen bestünden gleichfalls nicht. Durch die vorgelegte Abrechnung der Beklagten selbst sei eine Selbstbindung eingetreten. Die Geltendmachung weiterer Forderungen verstoße jedenfalls gegen § 242 BGB. Die Kläger beantragen, die Beklagte dazu zu verurteilen, 1. an die Kläger zur gesamten Hand das Original der in Kopie als Anlage K 1 beigefügten Solidarbürgschaftsurkunde vom 30. Oktober 20008 entwertet herauszugeben, sowie 2. an die Kläger 2.483,77 EUR zzgl. 5 %-Punkte Zinsen darauf seit dem 24. September 2015 an Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass jegliche Verpflichtung der Kläger aus der als Anlage K 1 zur Akte gereichten Solidarbürgschaftsurkunde vom 30. Oktober 2008 erloschen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage - auch im Hinblick auf den Hilfsantrag - abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe den Klägern gegenüber allenfalls „in Aussicht gestellt“, höhere Zinsen nicht den Klägern gegenüber geltend zu machen. Dies habe aber unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Kläger die Belange der Beklagten nicht durch Klagen der vorliegenden Art beeinträchtigten. Die Beklagte meint, den Klägern fehle es schon an einer Anspruchsgrundlage. Eine Pflicht zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde bestünde generell nicht. Zudem könne die gesicherte Hauptforderung noch nicht als „über jeden Zweifel erhaben“ endgültig erledigt angesehen werden. Maßgeblich sei insoweit nur, ob unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen werden könne, dass noch Forderungen aufkommen. Darlegungs- und beweisbelastet sei insoweit die Klägerseite. So könnten insbesondere die vor dem Beginn der Zwangsverwaltung über die Pfändung des Haben-Saldos des zweiten Kontos der Hauptschuldnerin letztlich vereinnahmten Mieteinnahmen möglicherweise im Rahmen einer Anfechtung als inkongruente Deckung oder sogar als vorsätzliche Benachteiligung gewertet werden, so dass es nicht als gesichert angesehen werden könne, dass diese Beträge auch künftig als Guthabenbuchung auf dem verbürgten Konto Bestand haben könnten. Insbesondere bestünde ein Risiko aus § 144 InsO. Die Anfechtungsfristen der §§ 133, 134 InsO sei insoweit noch nicht abgelaufen. Die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Auseinandersetzung sei jedenfalls nicht auszuschließen. Der ausbleibende Ausgleich der im April 2016 titulierten Forderung in Höhe von rund 511.000 EUR zeige deutlich, dass die Hauptschuldnerin zahlungsunfähig sein dürfte und mit einer Insolvenzanmeldung jederzeit zu rechnen sei. Zudem bestünden noch erhebliche Risiken im Hinblick auf die vom Zwangsverwalter thematisierte eventuelle Steuerschuld der veräußerten Gesellschaft. Sollte eine solche Steuer gefordert werden, würden die noch einbehaltenen 65.000 EUR nicht mehr ausreichen, um den Zwangsverwalter zu bezahlen. Dieser würde die Kosten sodann von der Beklagten einfordern können. Darüber hinaus sei es auch möglich, dass ganz erhebliche Beträge der bereits ausgekehrten Einnahmen aus der Zwangsverwaltung zurückgefordert werden könnten. Bei Zugrundelegung einer Steuerbelastung von 25 % ergebe sich ein Risiko in einer Größenordnung von rund 250.000 EUR. Maßgeblich sei insoweit ebenfalls nicht, ob eine derartige Problematik wahrscheinlich sei, sondern ob sie vollständig ausgeschlossen werden könne. Dies sei nicht der Fall. Des Weiteren sei auch keine Erfüllung der Kontokorrentverbindlichkeit durch die Einbuchung der Beträge aus den verpfändeten Guthaben der Kläger eingetreten, da diese - wie dargestellt - lediglich als Sicherheit eingebucht worden seien. Zudem stehe es der Beklagten zu, anders als in der nur internen Übersicht in Anlage B 1 vorgenommen, die eingegangenen Zahlungen zunächst auf die Kosten und Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung zu verrechnen und einen Zinssatz von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz einzustellen. Hieraus resultierten Mehrforderungen in Höhe von 64.456,59 EUR, die in die Schlussrechnung des Kontokorrents noch einzustellen seien. Eine Selbstbindung der Beklagten sei durch die Übersendung der Übersicht nicht eingetreten.