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Beschluss

4 O 172/10

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde in Asylsachen ist nach § 80 AsylVfG grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht die Nichtzulassung der Revision betroffen ist. • § 80 AsylVfG erfasst neben Verfahren nach §§ 80, 123 VwGO auch Nebenverfahren, die als Teil der Asylstreitigkeit anzusehen sind, einschließlich des PKH-Verfahrens. • Ob eine Streitigkeit dem Asylverfahrensgesetz zuzuordnen ist, richtet sich danach, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme gestützt hat.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeausschluss in Asylsachen nach § 80 AsylVfG • Die Beschwerde in Asylsachen ist nach § 80 AsylVfG grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht die Nichtzulassung der Revision betroffen ist. • § 80 AsylVfG erfasst neben Verfahren nach §§ 80, 123 VwGO auch Nebenverfahren, die als Teil der Asylstreitigkeit anzusehen sind, einschließlich des PKH-Verfahrens. • Ob eine Streitigkeit dem Asylverfahrensgesetz zuzuordnen ist, richtet sich danach, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme gestützt hat. Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid, mit dem die Behörde ihre Entscheidung auf § 71 Abs. 1 AsylVfG stützte. Streitgegenstand war damit eine asylverfahrensrechtliche Maßnahme; es ging auch um Fragen der Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Hauptsache. Die Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht daraufhin geprüft. Das Gericht betrachtete, ob die Beschwerde nach den Sonderregeln des Asylverfahrensgesetzes zulässig ist. Relevante Tatsachen betreffen die rechtliche Grundlage des behördlichen Handelns und die Einordnung des Verfahrens als Asylstreitigkeit. Parteibezogene Verfahrensdetails und Nebensachen blieben unberücksichtigt. Die Kostenentscheidung und die Unanfechtbarkeit des Beschlusses wurden ebenfalls thematisiert. • § 80 AsylVfG schließt Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz grundsätzlich aus, von der Ausnahme der Nichtzulassung der Revision abgesehen. • Die Vorschrift erfasst nicht nur Verfahren nach §§ 80, 123 VwGO, sondern auch alle Neben- oder Beschlussverfahren des Verwaltungsgerichts, die als Teil einer Asylstreitigkeit zu werten sind, dazu zählt auch das Prozesskostenhilfeverfahren. • Zur Bestimmung, ob eine Streitigkeit dem Asylverfahrensgesetz zuzuordnen ist, kommt es allein darauf an, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde ihre Maßnahme tatsächlich gestützt hat. • Im vorliegenden Fall hat die Behörde ihren Bescheid auf § 71 Abs. 1 AsylVfG gestützt; damit liegt eindeutig eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit vor und die Beschwerde ist ausgeschlossen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG und 127 Abs. 4 ZPO. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach §§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG, 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil sie nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen ist. Da die Behörde ihren Bescheid auf § 71 Abs. 1 AsylVfG gestützt hat, liegt eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vor und Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nicht statthaft. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beklagten auf Grundlage der einschlägigen Verfahrensvorschriften. Der Beschluss ist unanfechtbar, sodass kein weiteres Rechtsmittel möglich ist und die Entscheidung damit abschließend ist.