Beschluss
8 U 122/11
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0818.8U122.11.0A
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Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 1. Juni 2011 (Az.: 4 O 172/10) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. September 2011.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 1. Juni 2011 (Az.: 4 O 172/10) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. September 2011. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem Allgemeinmediziner, die Zahlung von Schmerzensgeld (mindestens 40.000,00 EUR), Ersatz eines Haushaltsführungsschadens (5.250,00 EUR) sowie die Feststellung einer Eintrittspflicht für sämtliche künftigen materiellen sowie immateriellen Schäden wegen einer behaupteten fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit einem A Am ... Oktober 2005 erlitt die Klägerin eine B und wurde bis ... Oktober 2005 bei Diagnose eines C stationär behandelt. Ein Reha-Aufenthalt schloss sich an. Die Klägerin ist erwerbsunfähig. Die Klägerin behauptet in ihrer am 12. Juni 2010 erhobenen Klage, der Beklagte habe sie am ... September 2005 behandelt. An diesem Tage sei um 14:00 Uhr ihr D eingeknickt und ihr E habe gekribbelt. Zu dieser Zeit habe sie Besuch von dem Zeugen Z1 gehabt. Dieser habe sie darauf hingewiesen, dass es sich um einen A handeln könne, weshalb sie dies im Internet recherchiert, die Anzeichen erkannt und sich noch am Nachmittag in die Sprechstunde des Beklagten begeben habe, wobei sie von der Zeugin Z2 bis ins Wartezimmer begleitet worden sei. Bei Aufruf ins Sprechzimmer sei das Aufstehen wegen Taubheit und Kraftlosigkeit im E und D nicht möglich gewesen. Der Beklagte habe sie am E hochgezogen und ihr auf dem Weg ins Sprechzimmer erklärt: „Ach, das ist der F! Ich gebe Ihnen mal zwei Spritzen, dann ist das in drei Tagen weg.“ Sie habe die Vermutung geäußert, dass es sich um einen A handele. Der Beklagte habe daraufhin ihren Blutdruck gemessen und aufgrund der Blutdruckwerte geäußert, bei diesen hätte man keinen A. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die geschilderten Ausfallerscheinungen als Vorboten eines As nicht erkannt, keine weiterführende Diagnostik durch MRT oder CT und die Überweisung in eine G veranlasst und es unterlassen, eine sofortige H-Therapie einzuleiten. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Einrede der Verjährung sei erfolgreich erhoben. Die Klägerin verfolgt in der Berufung ihre erstinstanzlichen Ziele weiter. Sie rügt: 1. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe aufgrund von Internetrecherchen Informationen über eine Fehlbehandlung gewinnen können. 2. Das Landgericht lege nicht dar, welche Informationen die Klägerin aus dem Internet zum medizinischen Standard gewonnen haben solle und weshalb die Klägerin zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vom Abweichen vom medizinischen Standard haben solle. Sie habe sich auf die Diagnose des Beklagten (J) verlassen dürfen. Auch durch das Erleiden eines As habe sie keine Kenntnis von einer Fehlbehandlung gehabt. 3. Das Landgericht habe einen Behandlungsfehler verneint, während eine Verjährung von Ansprüchen deren Bestand voraussetze. II. Die Berufung der Klägerin dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten es, die Revision zuzulassen. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB setzt voraus, dass dieser eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt hat und dadurch der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Der Anspruch kann nicht durchgesetzt werden, wenn sich der Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung beruft. 1. Der von der Klägerin behauptete Verstoß des Beklagten gegen vertragliche Pflichten aus dem Behandlungsvertrag bei einer Behandlung am ... September 2005 könnte darin bestehen, dass sie dem Beklagten an diesem Tag Beschwerden in Form einer Taubheit im D und im E geschildert und den Verdacht auf einen A mitgeteilt haben will, und der Beklagte außer einer Blutdruckmessung keine weiterführende Diagnostik durchgeführt hat. Die Klägerin hat sich zum Beweis dafür, dass sie an diesem Tag dem Beklagten Beschwerden in Form von K-Störungen und L Ausfällen im E und im D geschildert habe, auf die Originalkrankenunterlagen des Beklagten bezogen. Den vom Beklagten eingereichten Kopien der Behandlungsunterlagen, deren Unrichtigkeit die Klägerin nicht eingewandt hat, lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die Klägerin den Beklagten am ... September 2005 überhaupt aufgesucht, Beschwerden geschildert hat oder von diesem behandelt wurde. 2. Obschon nach Auffassung des Senats ein Anspruch auf Schadensersatz aus den unter 1. genannten Gründen fraglich erscheint, steht einem etwaigen Anspruch – auch der Senat geht wie die Berufungserwiderung des Beklagten von einem lapsus linguae in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils aus – doch die Einrede der Verjährung entgegen. Für etwaige deliktische oder vertragliche Ansprüche der Klägerin gilt die dreijährige Verjährung des § 195 BGB. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Kenntnis vom Schaden nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist (BGH MDR 2010, 81 ). Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat (vgl. BGH VersR 1991, 815 ). Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt, wie hier das Unterlassen einer weitergehenden Diagnostik. Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hatte, aus denen sich ergab, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (BGH VersR 2001, 108 ). Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den A als naheliegend erscheinen zu lassen. Denn nur dann wäre dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich. Der Klägerin war bekannt, dass der Beklagte am ... September 2005 keine weiteren Untersuchungen im Hinblick auf die von ihr behaupteten Beschwerden vorgenommen hat. Ob dieses Vorgehen allerdings dem fachärztlichen Standard entsprach oder nicht, wusste sie nicht. Nach ihrem Vortrag hat sie sich im Internet über die Anzeichen eines As informiert. Dies lässt aber nicht positiv den Schluss zu, dass sie auch Informationen über die vorzunehmende Diagnostik und die notwendige Therapie hatte. Aus Laiensicht kann das Abklären mittels Blutdruckmessung durch einen Arzt durchaus als ausreichende Maßnahme erscheinen, auch wenn dies objektiv nicht ausreichend sein mag. Auch nach dem A am ... Oktober 2005 wusste die Klägerin nicht, ob der Beklagte hätte mehr tun müssen als die nach ihrem Vorbringen vorgenommene Blutdruckmessung. Hierzu enthält das landgerichtliche Urteil lediglich die Aussage, dass sie einen möglichen Zusammenhang zwischen dem A und der behaupteten Behandlung erkennen konnte. Das ist keine Kenntnis. Der Kenntnis steht allerdings die grob fahrlässige Unkenntnis als subjektive Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gleich. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 2009, 558 ). Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis der Tatsachen auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (vgl. BGH VersR 2000, 503 ; BGH VersR 2004, 123 ). In Arzthaftungssachen ist bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, zugunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne Weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zu schließen braucht. Deshalb führt allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiative zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müsste. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen muss nicht in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben, sondern kann schicksalhaft und auf die Eigenart der Erkrankung zurückzuführen sein. Nach diesen Grundsätzen fällt der Klägerin grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Last. Es liegt auf der Hand, dass die Klägerin nach dem stattgehabten A am ... Oktober 2005 ab diesem Zeitpunkt Erkundigungen wegen eines etwaigen Fehlverhaltens des Beklagten hätte einholen können. Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Patienten als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH WM 2006, 49 ). Solche Umstände sind hier ersichtlich gegeben. Sie folgen bereits aus dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem eigenen Verdacht auf einen A am … September 2005 und dem tatsächlich stattgehabten A am ... Oktober 2005. Damit begann die Verjährung eines etwaigen Anspruchs am Schluss des Jahres 2005 zu laufen. Mithin trat mit Ablauf des 31. Dezember 2008 eine Verjährung etwaiger Ansprüche ein. Da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht, sollte die Klägerin, möglicherweise auch nur aus Kostengründen, eine Zurücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 50.250,00 EUR festzusetzen, was der erstinstanzlichen Wertfestsetzung entspricht.