Beschluss
4 L 464/08
OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ersatzvornahme zur Bestattung durch die Gemeinde ohne vorausgehenden Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn feststeht, dass Angehörige ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind.
• Die Ordnungsbehörde muss alle geeigneten und zumutbaren Schritte ausschöpfen, um bekannte Angehörige zu ermitteln und kurzfristig zu benachrichtigen, bevor sie selbst bestattet oder Ersatzvornahme anordnet.
• Die zehntägige Regelfrist des § 17 Abs. 2 BestattG LSA entbindet die Behörde nicht generell von der Pflicht, zunächst Angehörige zu benachrichtigen oder vorübergehende Maßnahmen zur Aufbewahrung des Leichnams zu treffen.
• Verfassungsrechtliche Schutzgüter (Menschenwürde des Verstorbenen, Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge) stärken das Subsidiaritätsprinzip des Bestattungsrechts und schränken ordnungsbehördliches Einschreiten ein.
Entscheidungsgründe
Ersetzung der Bestattungshandlung nur nach Erschöpfung der Angehörigenbenachrichtigungspflichten • Eine Ersatzvornahme zur Bestattung durch die Gemeinde ohne vorausgehenden Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn feststeht, dass Angehörige ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben sind. • Die Ordnungsbehörde muss alle geeigneten und zumutbaren Schritte ausschöpfen, um bekannte Angehörige zu ermitteln und kurzfristig zu benachrichtigen, bevor sie selbst bestattet oder Ersatzvornahme anordnet. • Die zehntägige Regelfrist des § 17 Abs. 2 BestattG LSA entbindet die Behörde nicht generell von der Pflicht, zunächst Angehörige zu benachrichtigen oder vorübergehende Maßnahmen zur Aufbewahrung des Leichnams zu treffen. • Verfassungsrechtliche Schutzgüter (Menschenwürde des Verstorbenen, Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge) stärken das Subsidiaritätsprinzip des Bestattungsrechts und schränken ordnungsbehördliches Einschreiten ein. Bei Auffinden eines Leichnams veranlasste die Beklagte dessen umgehende Bestattung durch Ersatzvornahme. Die Beklagte wusste von der Existenz und Erreichbarkeit naher Angehöriger des Verstorbenen, insbesondere des Klägers und seiner Geschwister. Sie stützte ihr Vorgehen auf die zehntägige Bestattungsfrist des BestattG LSA und führte keine vorherige Aufforderung der Angehörigen zur Vornahme der Bestattung durch. Der Kläger rügte, die Behörde habe vor einer Ersatzvornahme nicht alle zumutbaren Ermittlungs- und Benachrichtigungsschritte unternommen und dadurch das Bestattungsrecht und die Totenfürsorge der Angehörigen verletzt. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht; die Behörde legte Antrag auf Zulassung der Berufung, der nun vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. • Rechtliche Ausgangslage: Nach dem BestattG LSA sind vorrangig die Angehörigen zur Bestattung verpflichtet; die Gemeinde greift subsidiär ein, wenn Angehörige nicht vorhanden, unbekannt, nicht ermittelbar oder ihrer Pflicht nicht nachkommen (§§ 10, 14, 26 BestattG LSA). • Verfassungsrechtliche Grenzen: Menschenwürde des Verstorbenen (Art.1 GG) und Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge (Art.2 GG) begründen, dass ordnungsbehördliches Einschreiten erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Angehörigenbenachrichtigung zulässig ist. • Ersatzvornahme und Gefahrenabwehr: Zwar kann nach § 53 Abs.2 SOG LSA in gegenwärtiger Gefahr ohne Verwaltungsakt gehandelt werden, diese Befugnis setzt jedoch voraus, dass andere Maßnahmen nicht möglich oder nicht rechtzeitig erfolgversprechend sind; hier bestand diese Voraussetzung nicht. • Zehn-Tages-Frist: § 17 Abs.2 BestattG LSA legt eine gesundheitlich motivierte Regelfrist fest, entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, vorübergehende Aufbewahrungsmaßnahmen zu treffen und Angehörige zu benachrichtigen, wenn deren kurzfristige Erreichbarkeit nicht ausgeschlossen ist. • Erforderliche Amtsermittlung und Aufforderung: Die Behörde hätte zumindest mündlich und unter Hinweis auf Ersatzvornahme den Kläger zur Vornahme der Bestattung auffordern müssen, da deren Erreichbarkeit und Bereitschaft nicht von vornherein aussichtslos waren. • Vorherige Rechtsprechung: Andere Entscheidungen, in denen Ersatzvornahme ohne vorherige Aufforderung gerechtfertigt war, unterschieden sich insofern, als Angehörige dort zuvor bereits erklärt hatten, die Bestattung nicht zu übernehmen. • Schlussfolgerung: Es lagen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und auch keine besonderen grundsätzlichen Gründe, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen (§ 124 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Beklagten war unbegründet; die erstinstanzliche Entscheidung, die Ersatzvornahme sei unzulässig, bleibt bestehen. Die Behörde durfte die Bestattung nicht ohne vorherige angemessene Ermittlung und Benachrichtigung der namentlich bekannten Angehörigen anordnen. Die zehntägige Bestattungsfrist rechtfertigt nicht generell ein Vorgehen ohne Verwaltungsakt; stattdessen sind vorübergehende Aufbewahrungsmaßnahmen zu treffen, bis die Ermittlung oder Benachrichtigung der Angehörigen ausgeschlossen oder erfolglos geblieben ist. Die Entscheidung berücksichtigt besonders den Schutz der Menschenwürde des Verstorbenen und das Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge, weshalb staatliches Einschreiten subsidiär ist.