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Beschluss

4 M 213/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2012:0127.4M213.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Grundstück ist grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird.(Rn.3) 2. Auf Dauer gesichert ist die Inanspruchnahmemöglichkeit nicht erst dann, wenn sämtliche Bestandteile der öffentlichen Einrichtung in einer öffentlichen Straße liegen bzw. sich auf einem öffentlichen Grundstück befinden oder - auf Privatgrundstücken - das Leitungsrecht jedenfalls durch eine eingetragene Grunddienstbarkeit gesichert ist. Vielmehr reicht es, wenn sich Bestandteile der öffentlichen Einrichtung auf dem zum Abwasserbeseitigungsbeitrag herangezogenen Privatgrundstück selbst befinden, aus, dass das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist bzw. die Möglichkeit der Anschlussnahme hat.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Grundstück ist grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird.(Rn.3) 2. Auf Dauer gesichert ist die Inanspruchnahmemöglichkeit nicht erst dann, wenn sämtliche Bestandteile der öffentlichen Einrichtung in einer öffentlichen Straße liegen bzw. sich auf einem öffentlichen Grundstück befinden oder - auf Privatgrundstücken - das Leitungsrecht jedenfalls durch eine eingetragene Grunddienstbarkeit gesichert ist. Vielmehr reicht es, wenn sich Bestandteile der öffentlichen Einrichtung auf dem zum Abwasserbeseitigungsbeitrag herangezogenen Privatgrundstück selbst befinden, aus, dass das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist bzw. die Möglichkeit der Anschlussnahme hat.(Rn.3) Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Einwand des Antragsgegners, vorliegend sei - ähnlich wie im Falle der Eigentümeridentität von Vorder- und Hinterliegergrundstück - von einer dauerhaft gesicherten Anschlussmöglichkeit auszugehen, weil es in der Hand der Antragstellerin liege, das in dem Standort des Pumpwerkes und der Druckleitung bestehende Hindernis selbst (dauerhaft) auszuräumen, führt nach den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anwendbaren Maßstäben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt ist, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird (st. Rspr. d. Senats, vgl. OVG LSA, Beschl. v. 02.12.2008 - 4 L 348/06 - und Beschl. v. 20.07.2009 - 4 L 66/09 -, beide zit. nach JURIS). Diese Voraussetzung liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts allerdings nicht immer erst dann vor, wenn sämtliche Bestandteile der öffentlichen Einrichtung in einer öffentlichen Straße liegen bzw. sich auf einem öffentlichen Grundstück befinden oder - auf Privatgrundstücken - das Leitungsrecht jedenfalls durch eine eingetragene Grunddienstbarkeit gesichert ist. Vielmehr reicht es, wenn sich - wie hier - Bestandteile der öffentlichen Einrichtung auf dem zum Abwasserbeseitigungsbeitrag herangezogenen Privatgrundstück selbst befinden, aus, dass das Grundstück tatsächlich an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist bzw. die Möglichkeit der Anschlussnahme hat. Denn auch insoweit ist - wie im Falle der Eigentümeridentität zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück - nicht nur das Ob und Wann der Anschlussnahme einzig vom Willen des Eigentümers des herangezogenen Privatgrundstücks abhängig, sondern er kann das - hier durch den Standort des Pumpwerkes und der Druckleitung auf dem Grundstück der Antragstellerin - bedingte Hindernis einer rechtlichen Sicherung des Leitungsrechts jederzeit selbst durch die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen ausräumen. Insoweit kommt der Identität zwischen Beitragsschuldner und Eigentümerschaft an dem Grundstück, auf dem sich Bestandteile der öffentlichen Einrichtung befinden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine mit dem Fall der Eigentümeridentität zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück vergleichbare Bedeutung zu. Zur Einräumung einer Grunddienstbarkeit dürfte die Antragstellerin im Übrigen angesichts der überragenden Bedeutung einer funktionsfähigen und dauerhaft sicheren zentralen Abwasserbeseitigung für den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung und mit Blick auf den von ihr unterzeichneten Erschließungs- und Ablösevertrag vom 15. September 2000, der die Errichtung des Pumpenschachts und der Druckleitung auf ihrem Grundstück ausdrücklich vorsieht, (vgl. dazu III. 7., Bl. 24 der Gerichtsakte) sogar verpflichtet sein. Das Erfordernis einer zwingenden dinglichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit ergibt sich schließlich nicht aus den Entscheidungen des Senats vom 2. Dezember 2008 (4 L 348/06) und 28. Februar 2008 (4 L 464/06); denn diesen Entscheidungen lag zugrunde, dass sich der Hauptsammler in einer im Eigentum eines Dritten stehenden Privatstraße befand (4 L 348/06) bzw. der Hauptsammler teilweise über das Grundstück eines Dritten verlief (4 L 464/08). Insoweit war die Anschlussnahme an die öffentliche Einrichtung nicht - wie hier - allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhängig, sondern setzte die Zustimmung eines Dritten voraus. Dieses Zustimmungserfordernis steht der Annahme einer dauerhaft gesicherten rechtlichen Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegenüber den anderen Grundstückseigentümern entgegen, und erfordert vielmehr zur dauerhaften Sicherung der Lage und des Bestands der öffentlichen Einrichtung die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen - hier des Antragsgegners -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der vorinstanzlichen Wertbestimmung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).