Beschluss
1 B 258/18
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs belegen; die Annahme einer unbilligen Härte i.S.v. § 12 Abs. 2 SSpielhG erfordert substantiiertes Vortragen.
• Die Möglichkeit, dass Spielhallen baulich verbunden sind, rechtfertigt den Versagungsbescheid nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG; eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG ist nur bei Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens oder unbilliger Härte denkbar.
• Die Frist zur Abwicklung des Betriebs ist regelmäßig nicht an die Dauer eines Hauptsacheverfahrens zu koppeln; Klagen gegen verwaltungsrechtliche Anordnungen haben nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG keine aufschiebende Wirkung.
• Ein Verwaltungsgericht verletzt das rechtliche Gehör nicht dadurch, dass es sich auf in anderen Verfahren bereits vertretene rechtliche Erwägungen stützt, sofern die Parteien die einschlägigen Rechtspositionen kannten oder sich darauf einstellen konnten.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Duldung: keine unbillige Härte bei Versagung einer Spielhallenerlaubnis • Bei einem Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs belegen; die Annahme einer unbilligen Härte i.S.v. § 12 Abs. 2 SSpielhG erfordert substantiiertes Vortragen. • Die Möglichkeit, dass Spielhallen baulich verbunden sind, rechtfertigt den Versagungsbescheid nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG; eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG ist nur bei Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens oder unbilliger Härte denkbar. • Die Frist zur Abwicklung des Betriebs ist regelmäßig nicht an die Dauer eines Hauptsacheverfahrens zu koppeln; Klagen gegen verwaltungsrechtliche Anordnungen haben nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG keine aufschiebende Wirkung. • Ein Verwaltungsgericht verletzt das rechtliche Gehör nicht dadurch, dass es sich auf in anderen Verfahren bereits vertretene rechtliche Erwägungen stützt, sofern die Parteien die einschlägigen Rechtspositionen kannten oder sich darauf einstellen konnten. Der Antragsteller betrieb in A-Stadt zwei Spielhallen in einem Gebäudekomplex und hatte für beide zuvor Erlaubnisse nach altem Recht erhalten. Mit Wirkung zum 1.7.2017 wurde ihm nach dem Auswahlverfahren eine Erlaubnis für eine der Spielhallen erteilt, die Erlaubnis für die zweite Spielhalle wurde abgelehnt, weil sie baulich mit der ersten verbunden sei und eine Mehrfachkonzession unzulässig sei. Der Antragsgegner forderte Schließung der zweiten Spielhalle bis 15.5.2018 und drohte sonst eine Schließungsanordnung an. Der Antragsteller stellte Eilantrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Duldung des Weiterbetriebs bis zur Entscheidung in der Hauptsache; das Verwaltungsgericht lehnte mangels Anordnungsanspruchs ab, insbesondere weil kein Härtefall nach § 12 Abs. 2 SSpielhG dargetan wurde. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht wies diese zurück. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, die Überprüfung ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen beschränkt. • Härtefallprüfung: Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass Lebensalter, Krankheit oder fehlende berufliche Perspektiven eine unbillige Härte nach § 12 Abs. 2 SSpielhG begründen; es steht fest, dass er weitere Spielhallen und Gaststätten betreibt, sodass eine Verweisung auf andere Tätigkeiten nicht unmöglich ist. • Baulicher Verbund und Mehrfachkonzession: Die Ablehnung der Erlaubnis für die zweite Halle stützt sich auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG (baulicher Verbund) und die Unmöglichkeit der Mehrfachkonzession; eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG kommt nicht zuerkennen, weil kein schutzwürdiges Vertrauen oder unbillige Härte vorliegt. • Abwicklungsfrist: Die gesetzte Frist bis 15.5.2018 ist ausreichend bemessen; der Gesetzeszweck des § 9 Abs. 3 Satz 2 SSpielhG gebietet, Abwicklungsfristen nicht an die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu koppeln, da Klagen keine aufschiebende Wirkung haben. • Verfahrensrechtliche Einwände: Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör oder mangelnde Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses; das VG durfte Erwägungen aus ähnlichen Verfahren verwenden, zumal die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit den dort vertretenen Rechtspositionen vertraut waren. • Gleichbehandlung: Eine benachteiligende Ungleichbehandlung liegt nicht vor; die Entscheidung des Antragsgegners, Anträge des Beschwerdeführers zu bescheiden und eine Erlaubnis für eine andere Halle zu erteilen, ist sachgerecht und nicht willkürlich. • Schließungsanordnung und Verhältnismäßigkeit: Eine Schließungsanordnung nach § 15 Abs. 2 GewO war nicht ergangen; die Hinweise auf die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips führen daher im vorliegenden Eilverfahren nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Versagung der Erlaubnis für die zweiten Räumlichkeiten und sieht keinen Anordnungsanspruch. Die Abwicklungsfrist von rund einem halben Jahr ist ausreichend und nicht an die Dauer des Hauptsacheverfahrens zu knüpfen. Der Antragsteller hat keine unbillige Härte oder schutzwürdiges Vertrauen im Sinne des § 12 Abs. 2 SSpielhG glaubhaft gemacht, und die Annahme des baulichen Verbunds rechtfertigt die Ablehnung einer weiteren Erlaubnis. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.