Beschluss
2 D 671/17
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde/Erinnerung gegen die Festsetzung einer Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist unzulässig.
• Eine Erinnerung nach § 66 GKG ist nur gegen den Kostenansatz zulässig, nicht gegen die Festsetzung von Raten im PKH-Verfahren.
• Beschlüsse, die Prozesskostenhilfe nur gegen Ratengewährung bewilligen, sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die Entscheidung auf der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen beruht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Ratenfestsetzung bei Prozesskostenhilfe • Die sofortige Beschwerde/Erinnerung gegen die Festsetzung einer Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist unzulässig. • Eine Erinnerung nach § 66 GKG ist nur gegen den Kostenansatz zulässig, nicht gegen die Festsetzung von Raten im PKH-Verfahren. • Beschlüsse, die Prozesskostenhilfe nur gegen Ratengewährung bewilligen, sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die Entscheidung auf der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen beruht. Die Klägerin wandte sich gegen ihre Heranziehung zur Erstattung von Feuerwehrkosten und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht bewilligte die PKH, setzte jedoch monatliche Raten in Höhe von 53 EUR fest. Die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, legte am 4.8.2017 gegen die Ratenfestsetzung eine sofortige Beschwerde/Erinnerung ein und beantragte ratenfreie PKH unter Auflistung ihrer Verbindlichkeiten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 8.8.2017 zurück. Das Oberverwaltungsgericht entschied über die Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbehelfe. • Die Erinnerung nach § 66 GKG ist unstatthaft, weil sich der Antrag nicht auf den Kostenansatz i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG bezieht, sondern auf die Festsetzung der Ratenpflicht im PKH-Verfahren. • Auch die sofortige Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO ist unzulässig, weil die Vorschrift die Anfechtung von Beschlüssen ausschließt, die nur die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneinen. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung ist als (Teil-)Ablehnung der PKH anzusehen, weil die Verfahrenskosten nicht erlassen, sondern lediglich die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt wird; die Belastung folgt ausschließlich aus der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. • Eine entgegenstehende Auffassung aus der Rechtsprechung einzelner Gerichte überzeugt nicht; es wäre widersprüchlich, die teilweise Ablehnung als beschwerdefähig zuzulassen, während die vollständige Ablehnung der PKH nicht mit Beschwerde angreifbar ist. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung der monatlichen Raten für die Prozesskostenhilfe wurde als unzulässig verworfen. Die Entscheidung beruht darauf, dass weder die Erinnerung nach § 66 GKG noch die Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO den angegriffenen Beschluss erfassen; die Ratenfestsetzung stellt eine auf den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhende (Teil-)Ablehnung der PKH dar. Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.