Urteil
1 A 32/15
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• ODR-Vereinbarungen nach den Ortsdurchfahrtenrichtlinien können wirksame öffentlich-rechtliche Bindungen begründen und im Außenverhältnis eine Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die vereinbarten Straßenflächen ausschließen.
• Ein einmaliger, nach ODR ermittelter Kostenbeitrag des Straßenbaulastträgers kann eine angemessene Gegenleistung für die unentgeltliche Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage darstellen und damit keinen unzulässigen Abgabenverzicht begründen.
• Ein Funktionsnachfolger der Gemeinde, der lediglich Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernimmt (Zweckverband), ist an ODR-Vereinbarungen gebunden; er darf aber nicht im eigenen Namen solche Vereinbarungen kündigen, wenn dies die Zuständigkeit der Gemeinde als Straßenbaulastträger berührt.
• Nach § 60 SVwVfG setzt die kündbare Aufhebung öffentlich-rechtlicher Verträge voraus, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse so wesentlich geändert haben, dass das Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar wäre; die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr allein reicht hierfür nicht zwingend aus.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von ODR-Vereinbarungen; Bindungswirkung gegen Abwasserzweckverband und Schranken für Kündigung • ODR-Vereinbarungen nach den Ortsdurchfahrtenrichtlinien können wirksame öffentlich-rechtliche Bindungen begründen und im Außenverhältnis eine Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die vereinbarten Straßenflächen ausschließen. • Ein einmaliger, nach ODR ermittelter Kostenbeitrag des Straßenbaulastträgers kann eine angemessene Gegenleistung für die unentgeltliche Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage darstellen und damit keinen unzulässigen Abgabenverzicht begründen. • Ein Funktionsnachfolger der Gemeinde, der lediglich Aufgaben der Abwasserbeseitigung übernimmt (Zweckverband), ist an ODR-Vereinbarungen gebunden; er darf aber nicht im eigenen Namen solche Vereinbarungen kündigen, wenn dies die Zuständigkeit der Gemeinde als Straßenbaulastträger berührt. • Nach § 60 SVwVfG setzt die kündbare Aufhebung öffentlich-rechtlicher Verträge voraus, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse so wesentlich geändert haben, dass das Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar wäre; die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr allein reicht hierfür nicht zwingend aus. Der Kläger als Straßenbaulastträger rügt die Veranlagung zu Niederschlagswassergebühren durch den Abwasserzweckverband für Abschnitte mehrerer Landstraßen in der Gemeinde F. Der Verband hatte mit Bescheid vom 19.12.2011 Flächen veranlagt und zuvor mit Schreiben vom 15.12.2011 ODR-Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Straßenbaulastträger zum 31.12.2011 gekündigt. Der Kläger hatte für mehrere Ortsdurchfahrten in früheren Jahren (1964–1982; ferner 1998 und 2008) mit der Gemeinde Vereinbarungen abgeschlossen, nach denen die Gemeinde das auf den Fahrbahnen anfallende Niederschlagswasser unentgeltlich ableiten sollte und der Straßenbaulastträger einen Baukostenzuschuss zahlte. Der Verband wies den Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger focht im Berufungsverfahren nur die Heranziehung der den älteren ODR-Vereinbarungen zuzuordnenden Fahrbahnflächen an und begehrte die teilweisen Aufhebung des Gebührenbescheids. • Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die Satzungen des Beklagten (AWGS) in Verbindung mit der Gebührenhöhesatzung; die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr und Aufnahme der Straßenbaulastträger in den Kreis der Gebührenpflichtigen lag im Ermessen des Satzungsgebers. • ODR-Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig; sie regeln Schnittstellen zwischen Straßenbaulastträgern und können, wenn sie richtlinienkonform eine angemessene Kostenbeteiligung vorsehen, keine gesetzwidrige Abgabenbefreiung darstellen. • Die ODR-Vereinbarungen der Jahre 1964, 1965, 1967, 1973, 1979 und 1982 enthalten jeweils eine unentgeltliche Ableitungspflicht der Gemeinde verbunden mit einem nach ODR berechneten Baukostenzuschuss des Klägers; nach Prüfung bestehen keine Anhaltspunkte, dass Leistung und Gegenleistung unangemessen waren. • Aufgrund der genannten Ausgestaltung binden diese Vereinbarungen den Träger der örtlichen Entwässerungseinrichtung auch nach Funktionsübertragung; der Zweckverband ist somit an die Vereinbarungen gebunden und darf die betroffenen Flächen nicht veranlagt haben. • Die Kündigung durch den Beklagten war materiell nicht gerechtfertigt: eine bloße Systemumstellung auf die gesplittete Gebühr und die spätere Einbeziehung der Straßenbaulastträger begründet nicht per se eine für § 60 SVwVfG erforderliche wesentliche und unzumutbare Veränderung der Geschäftsgrundlage. • Zudem fehlte dem Beklagten die Befugnis, die ursprünglich zwischen Gemeinde und Straßenbaulastträger geschlossenen ODR-Vereinbarungen eigenmächtig im eigenen Namen zu kündigen, da die Verträge schwerpunktmäßig straßenbaulastrechtliche Regelungen enthalten und die Zuständigkeit der Gemeinde fortbesteht. • Für die Vereinbarung von 2008 fehlt hingegen die Bindungswirkung des Beklagten, weil dieser als seit 2002 Funktionsnachfolger auf Gemeindeseite nicht wirksam in die Vereinbarung eingetreten bzw. sie nicht genehmigt hat; insoweit ist die Heranziehung rechtmäßig. • Ergebnis der Flächenprüfung: den älteren Vereinbarungen sind insgesamt 14.093 qm zuzuordnen, was bei 0,90 Euro/qm eine Entlastung von 12.683,70 Euro ergibt; 307 qm aus 2008 verbleiben veranlagt (276,30 Euro). Die Berufung ist überwiegend erfolgreich: Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 19.12.2011 und der Widerspruchsbescheid sind insoweit aufzuheben, als sie die Flächen betreffen, die kraft wirksamer ODR-Vereinbarungen aus den Jahren 1964, 1965, 1967, 1973, 1979 und 1982 einem Gebührenverzicht zugrunde lagen (Erstattungsbetrag/Entlastung 12.683,70 Euro). Hinsichtlich der Flächen aus der Vereinbarung von 2008 bleibt die Veranlagung bestehen (276,30 Euro). Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die genannten ODR-Vereinbarungen eine angemessene einmalige Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers vorsehen und damit eine Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für diese Flächen ausschließen; ferner war die vom Zweckverband erklärte Kündigung nicht wirksam, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 60 SVwVfG nicht vorlagen und der Verband nicht befugt war, die Vereinbarungen im eigenen Namen zu kündigen. Die Gerichtskosten werden nach Quote verteilt; die Revision wird nicht zugelassen.