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Urteil

3 K 2307/17

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:1122.3K2307.17.00
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Leitsätze
Vereinbarungen über die Befreiung von öffentlichen Abgaben sind grundsätzlich nichtig, wenn sie gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit und Abgabengleichheit verstoßen.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 91.647,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vereinbarungen über die Befreiung von öffentlichen Abgaben sind grundsätzlich nichtig, wenn sie gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit und Abgabengleichheit verstoßen.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 91.647,09 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 07.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Die Heranziehung der Klägerin für den Gebührenzeitraum 2011 beruht auf §§ 1, 2, 4, 6 Kommunalabgabengesetz vom 26.04.1978 i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl. 1998, S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.11.2007 (Amtsbl. 2007, S. 2393) (KAG) i.V.m. § 18 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung der Kreisstadt H. vom 13.05.1998 i.d.F. der 1. Nachtragssatzung vom 17.10.2000 (Abwassersatzung), §§ 11, 12, 14, 18 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt H. vom 13.05.1998 i.d.F. der 1. Nachtragssatzung vom 17.10.2000 (Abwassergebührensatzung - AWGS) sowie § 2 der Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt H. vom 10.12.1998 i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 18.12.2008 (Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung - AwBGSS). Nach § 12 Abs. 1 AWGS erhebt die Kreisstadt H. zur Deckung der Kosten der Schmutzwasserentsorgung eine Schmutzwassergebühr. Diese wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das den öffentlichen Abwasseranlagen direkt oder indirekt zugeführt wird. Als den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführte Schmutzwassermenge gilt gemäß § 12 Abs. 3 AWGS die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Versorgungsanlagen zugeführte Wassermenge (Frischwassermaßstab). Nach den -zwischen den Beteiligten unstreitigen- Angaben im streitgegenständlichen Bescheid des Widerspruchsgegners wurde für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 eine gebührenpflichtige Abwassermenge der Widerspruchsführerin von 187.175 m³ ermittelt. Die Schmutzwassergebühr beträgt nach § 2 der AwBGSS 2,77 €/m. Nach § 14 Abs. 1 AWGS erhebt die Kreisstadt H. zur Deckung der für die Ableitung und abwassertechnische Behandlung von Niederschlagswasser entstehenden Kosten eine Niederschlagswassergebühr als Jahresgebühr, die sich gemäß § 14 Abs. 3 AWGS nach den bebauten und den versiegelten Flächen des angeschlossenen Grundstückes, von denen Niederschlagswasser durch Grundstücksentwässerungsanlagen oder ohne besondere technische Ableitungsvorrichtung durch oberflächiges Abfließen in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, bemisst. Vorliegend handelt es sich bei den veranlagten Flächen mit einer Größe von 139.480 Quadratmetern i.S.d. §14 Abs.3 AWGS um versiegelte Flächen, von denen Niederschlagswasser ohne besondere technische Ableitungsvorrichtung durch oberflächiges Abfließen in die Abwasseranlage gelangen kann. Auch dies ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Nach § 2 der AwBGSS beträgt die zu zahlende Niederschlagswassergebühr 0,71 €/m2. Das insoweit maßgebliche Satzungsrecht ist mit höherrangigem Recht vereinbar und begegnet in ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch ansonsten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wie das Verwaltungsgericht des Saarlandes zur Gültigkeit der Abwassergebührensatzung vom 13.05.1998 des Beklagten bereits am 06.05.1999 entschieden hat1411 F 24/99, Beschluss vom 06.05.199911 F 24/99, Beschluss vom 06.05.1999. Hieran wird auch für die vorliegend maßgebliche Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 17.10.2000 und auch in Ansehung der Ausführungen der Klägerin festgehalten. Insbesondere ist in dieser Abwassergebührensatzung die Entstehung der Abgabenpflicht und deren Fälligkeit (vgl. §§ 15, 17 AWGS) eindeutig geregelt. Weitere Ausführungen sind insoweit nicht veranlasst. Der Heranziehung der Klägerin stehen das Schreiben des Beklagten vom 04.03.196815vgl. Bl. 108 d.A. -insoweit fehlen, unabhängig davon, dass es sich dem Wortlaut des Schreibens nach um eine bloße Ankündigung handelt, für einen auf Abschluss eines Vergleichs gerichtete Willenserklärung die essentialia negotii-vgl. Bl. 108 d.A. -insoweit fehlen, unabhängig davon, dass es sich dem Wortlaut des Schreibens nach um eine bloße Ankündigung handelt, für einen auf Abschluss eines Vergleichs gerichtete Willenserklärung die essentialia negotii-, die Vereinbarungen aus dem Jahre 1911, die Schreiben vom 02.02.1970 und 18.07.1970 sowie der Darlehensvertrag vom 18.06.1971 nicht entgegen. Diese Vereinbarungen beinhalten jeweils unzulässige Abgabenverzichtserklärungen, mit der Folge ihrer Nichtigkeit nach § 134 BGB. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat zu einem vergleichbaren Fall, in dem nach dem Wortlaut eines Vertrages vom 09.10.1906 einerseits die dortige Klägerin der Stadt S. ein Grundstück »unentgeltlich« übertragen, andererseits die Stadt S. die Klägerin „für immer“ von der Verpflichtung entbunden hatte, die Heranziehung zu den „statutenmäßigen Entwässerungsgebühren“ betreffend - unter dem Blickwinkel eines Abgabenverzichts - ausgeführt163 R 67/80, Urteil vom 18.08.1982, in Auszügen abgedruckt in: KStZ 1983, 76f und Amtliche Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland (AS), Band 17, Seite 416ff; diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wurde in der Folge stets beibehalten und fortgeführt vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.1982, 3 W 1842-1875/82, AS 17, S. 431ff; VG des Saarlandes, Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 05.11.2004, 11 K 140/03; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.02.2005, 1 Q 1/05, juris, und Urteil vom 02.03.2016, 1 A 32/15, juris3 R 67/80, Urteil vom 18.08.1982, in Auszügen abgedruckt in: KStZ 1983, 76f und Amtliche Sammlung von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Saarland (AS), Band 17, Seite 416ff; diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wurde in der Folge stets beibehalten und fortgeführt vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.10.1982, 3 W 1842-1875/82, AS 17, S. 431ff; VG des Saarlandes, Urteil der ehemaligen 11. und nunmehrigen 3. Kammer vom 05.11.2004, 11 K 140/03; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.02.2005, 1 Q 1/05, juris, und Urteil vom 02.03.2016, 1 A 32/15, juris: „Nach dem zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Ortsgesetz betreffend die Entwässerung bebauter Grundstücke im Gemeindebezirk der Stadt S. vom 29. Mai 1899 hatte der Grundstückseigentümer eines Kanalanschlusses (§ 2) »für die Mitbenutzung der öffentlichen Kanäle zur Entwässerung seines Grundstücks« eine »einmalige Gebühr« an die Stadtkasse zu zahlen, die nach Frontmetern berechnet wurde und pro Meter 10, - Mark betrug. Der Sache nach handelte es sich um eine einmalige Anschluß- und Benutzungsgebühr. Von dieser war bei den Verhandlungen der damaligen Vertragsparteien allein die Rede. So war in einem an den Bürgermeister geleiteten Vermerk des evangelischen Pfarramtes vom 6. April 1905 die Bereitschaft des Presbyteriums erklärt, ein Grundstück bzw. einen Grundstücksteil an die Gemeinde unentgeltlich abzutreten »unter der Bedingung, daß die Kirchengemeinde von den Beiträgen zu den Kosten des Entwässerungskanales längs des Pfarrgartens und des Pfarrhauses in der A. Straße freigelassen wird«. In einem Vermerk in den städtischen Akten vom 7. Juni 1905 ist daraufhin u.a. festgehalten worden, daß die zu zahlende Entwässerungsgebühr bezüglich der A. Straße 662, - Mark betrage, die Pfarrgemeinde zur Zahlung von rund 331, - Mark verpflichtet sei. Der Wert des an die Stadt abzugebenden Grundstücks bei 438, - Mark. Hieraufhin wurde dann die vertragliche Formulierung vorgeschlagen, daß die Klägerin »für immer« von der Verpflichtung befreit werden sollte, die statutenmäßigen Entwässerungsgebühren zu zahlen ... Angesichts dieser Umstände drängt sich auf, daß die Gegenleistung der Stadt S. für die Grundstücksübertragung allein die nach damaligem Ortsrecht zu zahlenden bzw. bei einer zusätzlichen Erschließung des Pfarrgrundstücks durch eine (damals geplante) neue Straße später anfallenden Entwässerungsgebühren betreffen sollte; »für immer verzichtet« war also nur auf solche Abgaben, die nach dem seinerzeit gültigen Recht entstanden waren und noch entstehen konnten, nicht aber auf solche Abgaben, deren Statuierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt noch nicht absehbar war. Eine solche Auslegung des Vertrages vom 9. Oktober 1906 gebietet sich auch aus rechtlichen Gründen: Bereits nach der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts war es rechtlich unzulässig und nicht bindend, wenn eine Gemeindebehörde im voraus privatrechtlich auf die Regelung und Handhabung der Gemeindeabgabenverfassung ganz oder teilweise verzichtete (Pr. OVGE 33, 103 ff.; 38, 145 ff. ; 53, 119 ; 56, 122) ; die Gemeinden konnten sich durch Verträge nicht ihres Finanzhoheitsrechts begeben, und Verträge, durch welche jemandem ganz allgemein die Freiheit von allen oder gewissen Gemeindeabgaben zugesagt wurden, waren danach unwirksam. Als zulässig wurden nur Abreden angesehen, die die Entstehung der Abgabenpflicht unberührt ließen, bei denen aber vereinbart wurde, daß bestimmte Abgaben, sobald sie fällig geworden waren, als durch eine Gegenleistung, etwa die Abtretung einer Grundstücksparzelle, abgegolten sein sollten (Pr. OVGE, aaO). Verträge der hier in Rede stehenden Art wurden deshalb regelmäßig dahin ausgelegt, daß die Gemeinde nicht auf Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) verzichtet, sondern sich nur verpflichtet, diese Abgaben durch die Vertragsleistung des Eigentümers als abgegolten anzusehen (vgl. Suren, Gemeindeabgabenrecht der ehemals Preußischen Gebiete, Nachdruck 1960, § 4 Anm. 7a). Verpflichtete dabei zur Zeit des Vertrages noch kein Ortsrecht zur Entrichtung bestimmter Abgaben, so stand danach die durch Vertrag zugesicherte Befreiung einer späteren Heranziehung zu solchen nicht entgegen (Pr. OVGE 56, 122). Im Kern nicht anders ist die Rechtslage nach heutigem Recht. Auch hiernach sind Vereinbarungen über die Befreiung von öffentlichen Abgaben grundsätzlich nichtig, wenn (weil) sie gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit und Abgabengleichheit verstoßen (vgl. BVerwG, KStZ 1975, 211). Verträge dieser Art sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. hierzu BVerwGE 22, 138 ; 23, 213 ff. ; 42, 331 ff.). Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen besteht keine Vertragsfreiheit; deshalb sind die Parteien gehalten, sich an den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, des Vorbehaltes des Gesetzes und am Gleichheitsgrundsatz zu orientieren (BVerwG, aaO). Auch nach dieser Rechtsprechung ist bei »Verzichtsverträgen« eine gesetzeskonforme Auslegung geboten: Grundsätzlich zulässig ist es nach wie vor, wenn eine Gemeinde mit dem Eigentümer eines kanalanschlußpflichtigen Grundstückes vertraglich die Abgeltung von Anschlußgebühren vereinbart, soweit und solange dadurch der Gemeinde keine unvertretbaren finanziellen Nachteile entstehen, und eine Abgeltungsvereinbarung ohne ausreichende Gegenleistung ist danach als einseitiger Gebührenverzicht zu werten, der nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß zulässig ist (BayVGH, KStZ 1976, 15 ; vgl. auch OVG Münster, KStZ 1975, 195). Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus: Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten wurden in der Stadt S. laufende, also jährlich anfallende Abgaben für die Kanalbenutzung erstmals im Jahre 1935 erhoben, und zwar zunächst in Form einer Umlage auf die Einkommensteuer; erst nach dem zweiten Weltkrieg wurde eine laufende Kanalbenutzungsgebühr eingeführt. Ihre Einbeziehung in den 1906 geschlossenen Vertrag würde nicht nur bedeuten, daß damit Abgaben zum Vertragsgegenstand gemacht worden wären, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in keinem Ortsrecht vorgesehen waren und deren Statuierung damals überhaupt nicht abgesehen werden konnte. Die Einbeziehung hätte auch zur Folge, daß von einer Gegenleistung für die von der Klägerin erbrachte Leistung (die Übertragung von 1,04 ar) und umgekehrt von einer Erfüllung der Abgabenpflicht durch eine bereits erbrachte Leistung nicht mehr gesprochen werden könnte. Bei einer Auslegung des Vertrages vom 9. Oktober 1906 im Sinne der Klägerin hätte dieser allgemein den Verzicht auf die Erhebung einer bestimmten Kommunalabgabe zum Inhalt, und der Vertrag wäre, wie dargelegt, sowohl nach dem früher maßgeblichen wie nach dem heute geltenden Recht schon wegen Verstoßes gegen das Gebot der Abgabengleichheit nichtig. Allerdings sind auch der Beklagte und seine Rechtsvorgänger lange Zeit davon ausgegangen, daß die Klägerin - laufende - Kanalbenutzungsgebühren nicht zu zahlen hätte. Nach deren Einführung ist die Klägerin erstmals durch Bescheide vom 24. März 1964 herangezogen worden. Nachdem diese Bescheide im Widerspruchsverfahren mit der Begründung aufgehoben worden waren, die Klägerin sei (auch) von diesen Gebühren durch den Vertrag vom 9. Oktober 1906 »befreit«, wurde die Klägerin wiederum erst dreizehn Jahre später durch die hier angefochtenen Bescheide vorn 8. November 1977 zu der Kanalbenutzungsgebühr - für die Jahre 19-/4 und 1975 - veranlagt. Wenn danach auch der Beklagte und seine Rechtsvorgänger durch ihre jahrzehntelange Untätigkeit die Klägerin in ihrer Auffassung bestärkt haben mögen, daß sie die Kanalbenutzungsgebühren nicht zu entrichten brauche, so ergibt sich daraus jedoch weder ein Anspruch der Klägerin auf Erlaß der Gebühren aus Billigkeitsgründen, wie er - nunmehr - in S 12 Abs. 1 Nr. 4 b) und Nr. 5 a) des Kommunalabgabengesetzes vom 26. April 1978 (Amtsbl S. 409) in Verbindung mit S 163 Abs. 1 bzw. § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI I S. 613) vorgesehen ist, noch folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts daraus, daß die Gebührenforderung verwirkt ist. Eine Unbilligkeit kann im Einzelfall gegeben sein, wenn die Geltendmachung der Abgabenforderung dem vorausgegangenen nachhaltigen und einen Vertrauensschutz für den Abgabenpflichtigen schaffenden Verhalten der Verwaltung widerspricht (BVerwG, KStZ 1975, 211 mit weiteren Hinweisen). Ausreichend für die Billigkeitsentscheidung ist dabei, wenn der Pflichtige in Anwendung aller Sorgfalt, zu der er den Umständen nach verpflichtet ist, auf die Richtigkeit einer behördlichen Erklärung vertraut und entsprechend handelt, d.h. die Erklärung zur Grundlage seiner - geschäftlichen - Dispositionen gemacht hat (BVerwG, aaO). Im Kern nicht anders sind die Anforderungen an eine Verwirkung, die auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. u.a. Bauernfeind/Zimmermann, KAG für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., S. 473 ff.). Voraussetzung ist hier ebenfalls ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Schuldner in berechtigter Weise schließen durfte, daß der Gläubiger den Anspruch nicht mehr geltend machen werde; die verspätete Geltendmachung muß sich als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen (BVerwG, DÖV 1970, 468; OVG Münster, KStZ 1975, 38 ff.). Gegen Treu und Glauben verstößt die Geltendmachung dann, wenn sie für den Schuldner untragbare Folgen etwa deshalb hätte, weil dieser im Vertrauen auf das frühere Verhalten des Gläubigers Vermögensdispositionen erheblicher Art getroffen hat, die seine Existenz berühren (OVG Koblenz, KStZ 1970, 97; Müthling in RiA 1974, 12). Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die Gebührenerhebung in den angefochtenen Bescheiden vom 8. November 1977 lediglich die Rechnungsjahre 1974 und 1975, also kurz zurückliegende Veranlagungszeiträume, betrifft. Auch handelt es sich um verhältnismäßig geringfügige Beträge von 80,52 DM und 83,38 DM, wie überhaupt die laufende Kanalbenutzungsgebühr eine relativ unerhebliche Belastung der betroffenen Grundstücke darstellt. Daß die Klägerin gerade im Vertrauen auf das frühere Verhalten des Beklagten, die jahrzehntelange Nichtveranlagung und die deshalb von ihr angenommene dauernde Befreiung von der Gebühr Vermögensdispositionen erheblicher Art getroffen hätte, ist von ihr selbst nicht behauptet worden. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß die Heranziehung für sie untragbare, mit Treu und Glauben unvereinbare Folgen haben könnte. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß mit der Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die - hier allein in Rede stehenden - Jahre 1974 und 1975 die Gebührenpflicht erstmals überhaupt und damit für die folgenden Jahre und die Zukunft »dem Grunde nach« festgestellt ist.“ Diese die saarländische Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Frage des Abgabenverzichts seither prägenden Grundsätze17s. Fn 14s. Fn 14 sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Die Kammer ist sich bewusst, dass die vorstehenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zum PrKAG18vgl. auch die Ausführungen der Klägerin zum PrKAG im Schriftsatz vom 25.05.2018, Bl. 91ff d.A.vgl. auch die Ausführungen der Klägerin zum PrKAG im Schriftsatz vom 25.05.2018, Bl. 91ff d.A. erfolgten, die Stadt A-Stadt jedoch seit 1816 bis 1919 und damit zur Zeit der vertraglichen Abrede aus dem Jahr 1911 zum Königreich Bayern gehörte und damit dem Anwendungsbereich des PrKAG nicht unterlag. Indes hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 09.02.197719155 IV 76, juris155 IV 76, juris -unter anderem- ausgeführt: „Der Senat bejaht für die hier maßgebende Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Bayer Kommunalabgabengesetzes (vom 26. März 1974 in der Neufassung vom 4. Februar 1977, GVBl S 82 - KAG -) die grundsätzliche Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. Wie er jedoch im Urteil vom 28. Mai 1975 Nr 100 IV 70 dargelegt hat, sind solchen Vereinbarungen im Hinblick auf den Grundsatz der Abgabengleichheit einerseits sowie der sparsamen kommunalen Wirtschaftsführung andererseits enge Grenzen gesetzt; sie sind als sogenannte Vergleichsverträge (vgl nunmehr Art 55 BayVwVfG) nur zulässig, wenn tatsächliche oder rechtliche Zweifel an der konkreten Abgabenerhebung bestehen (so auch ... KStZ 1975, 205; sowie zur Rechtslage nach dem neuen KAG ... ) oder als sogenannte Austauschverträge (vgl jetzt Art 56 BayVwVfG) wenn und soweit die Gemeinde keine finanziellen oder volkswirtschaftlichen Nachteile erleidet oder wenn die Voraussetzungen für einen Erlaß der Abgabe vorliegen. Ein einseitiger Verzicht der Beklagten auf die Erhebung der Anschlußgebühren wäre unter Berücksichtigung dessen unzulässig, weil er ohne eine ausreichende Gegenleistung mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Gemeinde verbunden wäre. Die Erwartung der Gemeinde, ihre Finanzkraft werde durch die auf die Ansiedlung der Klägerin zurückzuführenden Gewerbesteuereinnahmen gestärkt, steht dem nicht entgegen. Zu dem - unter dem Gesichtspunkt der Abgabengleichheit - gleichliegenden Fall einer Steuervereinbarung hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. April 1975 (KStZ 1975, 211) nachdrücklich betont, daß wirtschaftspolitische Erwägungen, insbesondere die Förderung der Ansiedlung eines Gewerbebetriebes es nicht rechtfertigen, über den Rahmen des § 131 AO (alter Fassung) hinaus Steuerbefreiungen zu gewähren. Der Senat hegt keine Bedenken, diesen Grundsatz auf die Erhebung von Abgaben nach dem im vorliegenden Falle noch einschlägigen Gemeindeabgabengesetz vom 30. Juli 1938 (BayBS I S 553 - GAG -) zu übertragen. Er sieht sich daran auch nicht durch das, die Freistellung von Erschließungsbeiträgen betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Januar 1969 (BayVBl 1970, 65) gehindert. ...“, sodass auch nach „altem“ bayerischem Recht gerade der hier vorliegende Abgabenverzicht zum Zwecke der „Ansiedelung“ eines Industriebetriebes, auf die sich die Klägerin im Übrigen nach wie vor beruft20vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 28.05.2018, Bl. 90 der Gerichtsaktevgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 28.05.2018, Bl. 90 der Gerichtsakte, unzulässig war. Eine abweichende Auffassung lässt sich dies in den Blick nehmend auch nicht auf die vor dem In-Kraft-Treten des Gemeindeabgabengesetzes vom 30.07.1938 maßgeblichen Normen, unter anderem die Regelungen des Finanzgesetzes vom 28.12.183121GBl Nr 9 vom 07.01.1832GBl Nr 9 vom 07.01.1832 stützen. Es kann -wie sich aus der genannten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt- unter Geltung des Grundgesetzes unabhängig vom Zeitpunkt des Zustandekommens der jeweils von der Klägerin ins Feld geführten Abreden22-ungeachtet ihrer rechtlichen Einordnung als Vergleichsvertrag, Abgabenverzicht oder Zusicherung, ggflls. Zusage (vgl. zu den weiteren Voraussetzungen insoweit: VG Cottbus, Urteil vom 24.06.2015, 6 K 336/13, Rn. 82, juris, m.w.N.)--ungeachtet ihrer rechtlichen Einordnung als Vergleichsvertrag, Abgabenverzicht oder Zusicherung, ggflls. Zusage (vgl. zu den weiteren Voraussetzungen insoweit: VG Cottbus, Urteil vom 24.06.2015, 6 K 336/13, Rn. 82, juris, m.w.N.)- nichts anderes gelten. Aus der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen23vgl. auch BVerwG BVerwG, Urteile vom 21.10.1983, 8 C 174.81, DVBl. 1984, 192 (193), und vom 27.1.1982, 8 C 24.81, DVBl. 1982, 550vgl. auch BVerwG BVerwG, Urteile vom 21.10.1983, 8 C 174.81, DVBl. 1984, 192 (193), und vom 27.1.1982, 8 C 24.81, DVBl. 1982, 550. Vielmehr müssen sämtliche Benutzer der öffentlichen Einrichtung gleichmäßig nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Benutzung zu Gebühren herangezogen werden. Denn andernfalls müssten wegen des Kostendeckungsgrundsatzes, § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, die übrigen Benutzer auch diejenigen Kosten der gemeindlichen Einrichtung aufbringen, die auf Inanspruchnahme der Einrichtung durch den bevorzugten Benutzer entfallen24vgl. so schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.1971, II A 38/70, jurisvgl. so schon OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.1971, II A 38/70, juris. Das schließt insbesondere einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages (vgl. § 55 VwVfG NRW) vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 227 AO aus25Vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2002, 15 A 4043/00, jurisVgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2002, 15 A 4043/00, juris. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn nur auf die Beitragserhebung durch Abgabenbescheid verzichtet, der gesetzlich zu fordernde Beitrag aber wirtschaftlich vereinnahmt wird (Beitragsanrechnung). Ein solcher Verzicht auf die Beitragserhebung ist zulässig, weil die Abgabenschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners als abgegolten angesehen werden kann. Dies setzt voraus, dass der Verzicht auf die Abgabe in einem sachlichen Zusammenhang zur Gegenleistung des Beitragspflichtigen steht und die Leistung der Gemeinde nicht unangemessen gegenüber der Gegenleistung des Beitragspflichtigen ist. Zudem darf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des Beitrags nicht völlig ungewiss sein, da andernfalls für die Vertragsschließenden gar nicht feststellbar gewesen wäre, ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und deshalb der zu fordernde Beitrag tatsächlich wirtschaftlich vereinnahmt wird26Vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2018, 15 B 616/18, juris, Beschluss vom 18.11.2013, 15 A 2302/12, juris, m.w.N., und Urteil vom 19.03.2002, 15 A 4043/00, NWVBl. 2003, 60 ff.Vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2018, 15 B 616/18, juris, Beschluss vom 18.11.2013, 15 A 2302/12, juris, m.w.N., und Urteil vom 19.03.2002, 15 A 4043/00, NWVBl. 2003, 60 ff.. Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf alle genannten Vereinbarungen nicht vor. Es fehlt bereits an einer -hinreichenden- Gegenleistung der Klägerin. Dies gilt zunächst für die Ansiedlung des Gewerbebetriebes, die den Grund für die Abrede aus dem Jahr 1911 bildet, wie sich aus den oben schon genannten Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Urteil vom 09.02.197727BayVGH, Urteil vom 09.02.1977, 155 IV 76, Rn. 17, jurisBayVGH, Urteil vom 09.02.1977, 155 IV 76, Rn. 17, juris ergibt, die sich die Kammer auch hier zu Eigen macht. Soweit die Klägerin auf die am 18.06.1971 erfolgte Gewährung des zinslosen Darlehens in Höhe von 800.000,- DM28vgl. Bl. 101 der Verwaltungsunterlagen des Beklagtenvgl. Bl. 101 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten und mithin eine Gegenleistung für die Nichterhebung der Abgaben verweist, ist fallbezogen mit Blick auf eine „Abgabenanrechnung“ zu beachten, dass das Darlehen vollständig zurückgeführt wurde und die Klägerin auch Anliegerin der -mit Hilfe der Darlehensgabe- ausgebauten I-Straße war und ist. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der hier in Rede stehende Verzicht auf die Beitragserhebung nicht gegenleistungslos vereinbart worden ist, so liegt hier gleichwohl ein zu einem unzulässigen Abgabenverzicht führender Umstand vor, da im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der (späteren) Kanalbenutzungsgebühr, auf deren Erhebung verzichtet wird, noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar war. Wenn nach dem Willen der Vertragspartner im Jahre 1971 zukünftige Beiträge für 50% des Abwassers durch die zinslose Zurverfügungstellung des Darlehens hätten abgegolten sein sollen, war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1971 die Höhe der (jetzt streitigen) Abgaben noch völlig ungewiss und damit schlicht nicht feststellbar; die zu fordernde Angemessenheit ist auch nicht gegeben, wie ein Blick auf die verfahrensgegenständliche Summe für ein Beitragsjahr ohne Weiteres zeigt. Entsprechendes gilt auch für die Abreden aus dem Jahre 1969 und 1970 und erst Recht für die seitens der Klägerin als Gegenleistung angeführte Beendigung des Widerspruchsverfahrens. Für die vor dem 01.01.1971 getroffenen Erklärungen und Vereinbarungen ist zu darüber hinaus zu beachten, dass im Zeitpunkt der vorgeblichen Vertragsschlüsse die Höhe der zu erwartenden Kanalbenutzungsgebühren, für die mit den Vereinbarungen ein zeitlich unbefristeter Gebührenverzicht ausgesprochen wird, mangels ortsgesetzlicher Regelungen über die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr gerade nicht feststellbar war; die Niederschlagswassergebühr wurde im Gebiet der Kreisstadt H. erstmals zu 01.01.1971 eingeführt. Dies gilt auch für die Erklärungen und Abreden aus dem Jahre 1969 und 1970. mit der Folge, dass ein unzulässiger Abgabenverzicht vorliegt29vgl. nur Gerichtbescheid der Kammer vom 03.04.2014, 3 K 1750/12, juris Rn. 50; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009, 9 A 2045/08, juris sowie Beschluss vom 24.07.2013, 9 A 1290/12, juris, siehe auch Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 1 Rdnr. 63vgl. nur Gerichtbescheid der Kammer vom 03.04.2014, 3 K 1750/12, juris Rn. 50; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2009, 9 A 2045/08, juris sowie Beschluss vom 24.07.2013, 9 A 1290/12, juris, siehe auch Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 1 Rdnr. 63. Nach alldem konnten die Beteiligten auch keinen Vergleichsvertrag nach § 55 SVwVfG schließen. Zwar sind im Gebührenrecht Vergleichsverträge, durch die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheiten durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden und die keinen ausdrücklichen Gebührenverzicht beinhalten, grundsätzlich erlaubt. Die mit dem Vergleichsvertrag zu beseitigenden Ungewissheiten müssen sich aber innerhalb der bestehenden Gesetzeslage halten. Eine Vereinbarung zwischen Gebührengläubiger und Gebührenschuldner über eine Gebührenerhebung, die – wie die hier in Rede stehenden Vereinbarungen - abweichend von bestehenden gesetzlichen Regelungen erfolgt, überspielt den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der in Art. 20 Abs. 3 GG seine Grundlage findet, und verstößt mit der Rechtsfolge ihrer Nichtigkeit gegen den dieses Verfassungsprinzip einfachgesetzlich verankernden § 2 Abs. 1 KAG, wonach kommunale Abgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen30vgl. in diesem Zusammenhang nur Urteil der Kammer vom 18.10.2013, 3 K 443/12, juris sowie Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 1 Rdnr. 56 ff. m.N. aus der Rspr. des BVerwGvgl. in diesem Zusammenhang nur Urteil der Kammer vom 18.10.2013, 3 K 443/12, juris sowie Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 1 Rdnr. 56 ff. m.N. aus der Rspr. des BVerwG. Eine Verwirkung des Anspruchs des Beklagten auf die verfahrensgegenständlichen Gebühren31vgl. auch den Schriftsatz der Klägerin vom 05.04.2016, Bl. 16ff der Widerspruchsakte; den Verweis der Klägerin insoweit auf §§ 163, 227 AO vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen: Es handelt sich bei Entscheidung nach § 163 AO um einen Akt im Rahmen der Steuerfestsetzung, bei einer Entscheidung nach § 227 AO um einen der Steuererhebung. Eine Entscheidung nach § 163 AO stellt eine besondere (Grundlagen-)Entscheidung dar, die jedoch kein Steuerbescheid ist, weshalb § 130 Abs. 2 und Abs. 3 AO anwendbar sind (BFH/NV 91, 509; vgl BFH/NV 03, 143); ein Widerruf nach § 131 AO oder eine Rücknahme ex nunc würden mit der in § 47 AO für § 163 AO angeordneten Rechtswirkung nicht vereinbar sein (so Rüsken in: Klein/Rüsken, 14. Aufl. 2018, AO § 163 Rn. 131)vgl. auch den Schriftsatz der Klägerin vom 05.04.2016, Bl. 16ff der Widerspruchsakte; den Verweis der Klägerin insoweit auf §§ 163, 227 AO vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen: Es handelt sich bei Entscheidung nach § 163 AO um einen Akt im Rahmen der Steuerfestsetzung, bei einer Entscheidung nach § 227 AO um einen der Steuererhebung. Eine Entscheidung nach § 163 AO stellt eine besondere (Grundlagen-)Entscheidung dar, die jedoch kein Steuerbescheid ist, weshalb § 130 Abs. 2 und Abs. 3 AO anwendbar sind (BFH/NV 91, 509; vgl BFH/NV 03, 143); ein Widerruf nach § 131 AO oder eine Rücknahme ex nunc würden mit der in § 47 AO für § 163 AO angeordneten Rechtswirkung nicht vereinbar sein (so Rüsken in: Klein/Rüsken, 14. Aufl. 2018, AO § 163 Rn. 131) ist ebenfalls nicht eingetreten. Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist grundsätzlich auf alle subjektiven Rechte anwendbar, auch auf solche des öffentlichen Rechts. Ein Recht (oder ein Anspruch) ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde32Urteil der Kammer vom 27.09.2016, 3 K 1287/14, Rn. 21, juris, m.w.N.Urteil der Kammer vom 27.09.2016, 3 K 1287/14, Rn. 21, juris, m.w.N., mithin besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen33vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013, 4 BN 33.12, juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014, 12 A 2376/12, jurisvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013, 4 BN 33.12, juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014, 12 A 2376/12, juris. Insoweit ist bereits ein hinreichendes Umstandsmoment34zum Umstandsmoment als Voraussetzung einer Verwirkung zuletzt Bay. VerfGH, Entscheidung vom 24.05.2019, Vf. 23-VI-17, Rn 76, juris, m.w.N.zum Umstandsmoment als Voraussetzung einer Verwirkung zuletzt Bay. VerfGH, Entscheidung vom 24.05.2019, Vf. 23-VI-17, Rn 76, juris, m.w.N. nicht ersichtlich. Aus der bloßen Nichterhebung der vollen Kanalbenutzungsgebühren kann die Klägerin insoweit nichts herleiten. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Gebührenerhebung im angefochtenen Bescheid vom 07.12.2015 lediglich das Rechnungsjahr 2011, also einen kurz zurückliegenden Veranlagungszeitraum, betrifft. Auch handelt es sich um einen -verhältnismäßig- geringfügigen Beträge von 91.647,09 €, wie überhaupt die laufende Kanalbenutzungsgebühr eine relativ unerhebliche Belastung der betroffenen Grundstücke darstellt. Ausschlaggebend für die der absoluten Summe nach höheren Betrag ist die verhältnismäßig große, zur Berechnung heranzuziehend Fläche der Klägerin, die ihre Grundlage letztlich in Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG hat. Dass die Klägerin gerade im Vertrauen auf das frühere Verhalten des Beklagten, die jahrzehntelange Nichtveranlagung und die deshalb von ihr angenommene dauernde Befreiung von der Gebühr Vermögensdispositionen erheblicher Art getroffen hätte, ist von ihr nicht substantiiert dargelegt worden. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die Heranziehung für die Klägerin, die letztlich seit dem Jahr 1911 keine oder rechtswidrig zu niedrige Abwassergebühren zu zahlen hat, untragbare, mit Treu und Glauben unvereinbare Folgen haben könnte. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass mit der Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für das - hier allein in Rede stehende - Jahr 2011 die volle Gebührenpflicht erstmals überhaupt und damit nur für die folgenden Jahre und die Zukunft „dem Grunde nach“ festgestellt ist. Ebenso hat die Unwirksamkeit des Vergleichsvertrages den Beklagten nicht lediglich berechtigt, diesen zu kündigen35vgl. Schriftsatz der Klägerin, a.a.O.vgl. Schriftsatz der Klägerin, a.a.O.. Aufgrund der Bindung an Recht und Gesetz war der Beklagte vielmehr gehalten, in Umsetzung derselben eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Festsetzung vorzunehmen. Die enttäuschte Erwartung36-die insbesondere nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst wird, vgl. Jarass-Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 14 Rn. 22-; dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin, 1911 sei eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen worden, die weiterhin zu berücksichtigen sei, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch die Abwasserentsorgung betreffend so, dass durch Einführung des Anschluss- und Benut-zungszwanges bisherige private Rechte gegenstandslos werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1972, VII B 31.71, Rn. 4, juris, m.w.N.-die insbesondere nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst wird, vgl. Jarass-Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 14 Rn. 22-; dies gilt auch vor dem Hintergrund des Vortrags der Klägerin, 1911 sei eine privatrechtliche Vereinbarung geschlossen worden, die weiterhin zu berücksichtigen sei, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch die Abwasserentsorgung betreffend so, dass durch Einführung des Anschluss- und Benut-zungszwanges bisherige private Rechte gegenstandslos werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.1972, VII B 31.71, Rn. 4, juris, m.w.N. der Klägerin, von der Erhebung der gesetzes- und satzungskonform angefallenen Beiträge verschont zu bleiben, führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere ist für einen Härtefall nichts ersichtlich37vgl. die in die mündliche Verhandlung eingeführten Presseberichterstattungen …vgl. die in die mündliche Verhandlung eingeführten Presseberichterstattungen …. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Bei dieser Kostengrundentscheidung bedarf es mangels eines Kostenerstattungsanspruchs keiner Entscheidung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 91.647,09 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Abänderung der Festsetzung von Kanalbenutzungsgebühren -getrennt nach Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren- für das Jahr 2011 sowie die Veranlagung zu einer Nachzahlung für das Jahr 2011. In den Jahren 1906 bis 1911 siedelten sich im Industriegebiet der Kreisstadt H. verschiedene Firmen an, zu denen auch die frühere Eigentümerin des später von der Klägerin beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, der G-GmbH (im Folgenden: Rechtsvorgängerin), erworbenen Grundstückes gehörte. Nach den entsprechenden damaligen Grundstücksveräußerungsverträgen wurde diesen Firmen und ihren Rechtsnachfolgern bis in die sechziger Jahre eine einhundertprozentige Befreiung von den Kanalbenutzungsgebühren gewährt. Grundlage hierfür war eine entsprechende Vertragsklausel, wonach „das Unternehmen zukünftig und auf alle Zeit wegen der Ansiedlung des Industriebetriebes und den daraus für die Bevölkerung der Stadt A-Stadt entstehenden Arbeitsplätze unentgeltlich die städtischen Kanäle benutzen“ dürfe1vgl. die Ausführungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 09.03.2016, Bl. 2 (7ff) der Widerspruchsaktevgl. die Ausführungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 09.03.2016, Bl. 2 (7ff) der Widerspruchsakte. Nach Inkrafttreten einer neuen Abwassersatzung der Kreisstadt H. zum 01.09.19632„Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluß an die städtische Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung)“ vom 17.07.1963, Bl. 129 bis 141 d.A.„Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluß an die städtische Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung)“ vom 17.07.1963, Bl. 129 bis 141 d.A. wurden die Firmen des Industriegebietes, unter anderem auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin, zu Kanalbenutzungsgebühren zunächst in voller Höhe herangezogen. Im Verlaufe der gegen die entsprechenden Bescheide geführten Widerspruchsverfahren3der Widerspruch wurde seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 20.10.1965 damit begründet, dass in dem Kaufvertrag aus dem Jahre 1911 festgelegt sei, dass die städtische Kanalisation unentgeltlich benutzt werden dürfe und diese Vereinbarung auch heute noch gelte (vgl. Bl. 83 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten)der Widerspruch wurde seitens der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Schreiben vom 20.10.1965 damit begründet, dass in dem Kaufvertrag aus dem Jahre 1911 festgelegt sei, dass die städtische Kanalisation unentgeltlich benutzt werden dürfe und diese Vereinbarung auch heute noch gelte (vgl. Bl. 83 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten) wurde vereinbart, nur mit einer der Firmen den weiteren Verwaltungsrechtsstreit zu führen. Im Rahmen dieses Rechtsstreites zwischen der Firma K. GmbH und der Kreisstadt H. wurde von diesen vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes am 17.12.19694Aktenzeichen: III R 34/69Aktenzeichen: III R 34/69 ein Vergleich zu Protokoll des Gerichts geschlossen. Unter Punkt 3 dieses Vergleiches wurde festgehalten, dass für die Zeit ab dem 01.01.1970 jeweils 50% der satzungsgemäß anfallenden Abwassergebühren zu zahlen seien5Bl. 90 und 91 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 90 und 91 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Mit Schreiben der Kreisstadt H. vom 02.02.1970 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin wiederholte die Stadt die Formulierung aus dem Vergleich und kündigte an, dass für die Abwässer ab dem 01.01.1970 Gebührenbescheide vierteljährlich in Höhe von 50% der satzungsgemäß errechneten Gebühren ergehen würden6Bl. 94 bis 96 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 94 bis 96 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten. In seiner Sitzung vom 13.02.1970 hat der Stadtrat der Stadt A-Stadt der sinngemäßen Übernahme des Vergleichs zwischen der Firma K. GmbH und der Stadt unter anderem die Rechtsvorgängerin der Klägerin betreffend zugestimmt7Bl. 92 und 93 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 92 und 93 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Mit Schreiben vom 08.07.19708Bl. 97, 98 der Verwaltungsunterlagen des BeklagtenBl. 97, 98 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten teilte die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Stadtverwaltung der Stadt A-Stadt mit, als Erfüllung der mit der Stadt A-Stadt getroffenen Vereinbarung, dass auf alle betroffenen Firmen das rechtskräftige Ergebnisse aus dem Rechtsstreit zwischen der Firma K. und der Stadt A-Stadt anzuwenden sei, einen Verrechnungsscheck einzureichen. Die Rechtsvorgängerin kündigt in diesem Schreiben weiter an, für die Abwässer ab 01.01.1970 würden Gebühren in Höhe von 50 % der satzungsgemäß errechneten Gebühren richtet. In einem unter dem 18.06.1971 im Zusammenhang mit dem Ausbau der I-Straße geschlossenen Darlehensvertrag zwischen der Kreisstadt H. und der Rechtsvorgängerin der Klägerin -in der letztere der Kreisstadt ein zinsloses Darlehen über 800.000,- DM -„zur teilweisen Finanzierung der I-Straße II“ gewährte- wurde unter Ziff. 4 Buchst. b) vereinbart, dass erstere für die Fläche in der Größe des ursprünglichen Betriebsgrundstückes jeweils 50% der satzungsmäßig anfallenden Abwassergebühren zu zahlen hat9Bl. 99 bis 101 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, wobei erstmals ab dem 01.01.1971 auch Niederschlagswassergebühren satzungsgemäß eingeführt wurdenBl. 99 bis 101 der Verwaltungsunterlagen des Beklagten, wobei erstmals ab dem 01.01.1971 auch Niederschlagswassergebühren satzungsgemäß eingeführt wurden. Mit Bescheid des Beklagten vom 29.02.2012 setzte dieser gegenüber der Klägerin10-„Aufgrund der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt H. (Abwassergebührensatzung-AWGS) vom 13.05.1998 in Verbindung mit der Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt H. (Abwasserbeitrag-. und Gebührensatzung -AwBGSS) in den für den Abrechnungs- und Abschlagsfestsetzungszeitraum gültigen Fassungen…“ (vgl. den Bescheid vom 07.12.2015, Seite 2, Bl. 31 d.A.)--„Aufgrund der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt H. (Abwassergebührensatzung-AWGS) vom 13.05.1998 in Verbindung mit der Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt H. (Abwasserbeitrag-. und Gebührensatzung -AwBGSS) in den für den Abrechnungs- und Abschlagsfestsetzungszeitraum gültigen Fassungen…“ (vgl. den Bescheid vom 07.12.2015, Seite 2, Bl. 31 d.A.)- die für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 zu entrichtenden Abwassergebühren auf 525.858,46 € fest, wobei er in der Berechnung unter Hinweis auf den Vergleich aus dem Jahre 1969 und der daraus folgenden Begünstigung privilegierter Flächen eine Ermäßigung in Höhe von 14,8415% vornahm. Mit Änderungsbescheid des Beklagten vom 07.12.2015 setzte er die von der Klägerin zu zahlenden Kanalbenutzungsgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 auf 617.505,55 € fest und forderte die Klägerin zur Nachzahlung des somit sich ergebenden Restbetrages von 91.647,09 € auf. Zur Begründung führte er an, die in dem Bescheid vom 29.02.2012 berücksichtigte Begünstigung sogenannter privilegierter Flächen sei rechtsunwirksam, die in dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1971 enthaltene Vereinbarung der fünfzigprozentigen Reduzierung der Abwassergebühren sei nichtig. Abgaben dürften nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden, deshalb gelte grundsätzlich ein Vertragsformverbot. Dieses dürfe nur in Ausnahmefällen durchbrochen werden. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Die Stadt A-Stadt habe zwar in ihrem Schreiben vom 02.02.1970 mitgeteilt, dass der in dem Verwaltungsrechtstreit vor dem Oberverwaltungsgericht getroffene Vergleich inhaltlich auch bei der Festsetzung der Kanalbenutzungsgebühren der Rechtsvorgängerin der Klägerin Anwendung finde. Dies sei jedoch nur informativ geschehen. Die Information habe nicht die Qualität eines bindenden Abgabenvorausverzichts. Gegen diese Heranziehung hat die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2015 Widerspruch eingelegt, zu dessen Begründung sie ausführte, ihrer Heranziehung zu Abwassergebühren in Höhe von 100% stehe schon der im Jahr 1969 geschlossene Vergleichsvertrag entgegen. Das vor dem Oberverwaltungsgericht geführte Verfahren sei exemplarisch nur mit der Firma K. GmbH geführt worden. Die von den übrigen Firmen -so auch von ihrer Rechtsvorgängerin- eingelegten Widersprüche seien durch Anwendung des Prozessvergleichs ebenfalls beendet worden. Es seien mit den jeweiligen Firmen einzelne Vergleiche zu den Konditionen des Vergleichs mit der Firma K. GmbH abgeschlossen worden. Dies belege auch das Schreiben der Stadt A-Stadt an die Klägerin vom 02.02.1970. Darin erkläre die Stadt, dass vereinbarungsgemäß der Vergleich der Firma K. GmbH auch auf die Widerspruchsführerin Anwendung finde. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis liege nicht vor, da das Verwaltungsverfahrensgesetz, welches dieses Erfordernis enthalte, im Jahr 1969 noch nicht existiert habe. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sei für einen Vertragsabschluss keine Schriftform erforderlich gewesen. Die Abgabenordnung werde im Gebührenrecht lediglich entsprechend angewandt und könne von daher kein eigenständiges Vertragsformverbot begründen. Darüber hinaus stehe dem wirksamen Vertragsschluss auch kein gesetzliches Verbot entgegen. In einem Vergleichsvertrag werde die Höhe der Abgaben nicht abweichend vom Gesetz festgelegt, sondern es werde lediglich eine streitige Rechtslage klargestellt. Dadurch komme es gerade nicht zu einer gesetzeswidrigen Bevorteilung des Vertragspartners. Außerdem liege ein Härtefall vor, der eine Ausnahme von der an sich bestehenden Gebührenpflicht zulasse. Im Übrigen habe die Kreisstadt H. spätestens durch das Schreiben vom 02.02.1970 einen wirksamen und noch heute bindenden Abgabenverzicht erklärt. Im Gegenzug für diesen Verzicht sei das Widerspruchsverfahren beendet worden, sodass auch ein angemessener Ausgleich für den Verzicht erfolgt, seine Rechtswidrigkeit mithin nicht offenkundig sei. Darüber hinaus sei in jedem Fall im Jahr 1971 ein wirksamer Vergleichsvertrag geschlossen worden. Am 18.06.1971 hätten die Parteien im Rahmen des Neuerwerbs diverser Grundstücke vereinbart, dass eine Reduktion der Abwassergebühren für die bereits um 1900 erworbenen Grundstücke erfolgen solle. Die Klägerin habe der Stadt ein Darlehen in Höhe von 800.000 DM gewährt und dafür habe die Stadt zugesagt, die Abwassergebühren zu reduzieren. Da das Darlehen zur Sicherung der Erschließung der Grundstücke verwandt worden sei, sei ein konnexes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung geschaffen worden. Die zum damaligen Zeitpunkt geltende Abwassergebührenordnung der Stadt habe ausdrücklich vorgesehen, dass bei einer entsprechenden Gegenleistung eine Reduzierung der Gebühren erfolgen dürfe. Außerdem sei es dem Beklagten verwehrt, sich auf eine mögliche Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen, da er bereits im Jahr 2000 Kenntnis von einer möglichen Unwirksamkeit des Vertrages gehabt, dennoch aber die reduzierten Abwassergebührenbescheide aufrecht erhalten habe. Hierauf habe die Klägerin vertraut und es unterlassen, die Abwassermenge reduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Schließlich könne der Beklagte im Hinblick auf die Billigkeitsregelung der Abgabenordnung die Abwassergebühren jedenfalls nicht rückwirkend verlangen. Der Widerspruch wurde mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.09.2017 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu Händen ihrer Bevollmächtigten am 18.10.201711Bl. 60 der WiderspruchsakteBl. 60 der Widerspruchsakte erhob die Klägerin am 17.11.2017 die vorliegende, mit Schriftsatz vom 26.05.201812Bl. 98 bis 157 d.A.Bl. 98 bis 157 d.A. eingehend begründete Klage. Unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen im Vorverfahren trägt sie unter eingehender Darlegung im Einzelnen im Wesentlichen vor, spätestens seit dem 08.07.1970 bestehe zwischen der Stadt A-Stadt und der Klägerin ein Vergleichsvertrag mit dem Inhalt, dass sie für die Fläche ihres ursprünglichen Betriebsgrundstückes, bestehend aus den Flurstücken Nr. … jeweils 50 % der satzungsgemäß anfallenden Abwassergebühren zu zahlen habe. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich sei wirksam. Er verstoße nicht gegen gesetzliche Regelungen, insbesondere nicht gegen die Abgabenordnung oder das saarländische Kommunalabgabengesetz. Er verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG. Es habe damals und auch heute im Abgabenrecht kein striktes Vertragsformverbot gegeben. Nach dem damaligen Recht seien außergerichtlich abgeschlossene Vergleichsverträge in der Rechtsprechung anerkannt gewesen, die ursprüngliche Gegenleistung, für die unentgeltliche Kanalbenutzung, die Ansiedlung eines Industrieunternehmens und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen, sei damals erfüllt worden und bestehe noch heute fort13vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 25.05.2018, Bl. 90ff d.A.vgl. den Schriftsatz der Klägerin vom 25.05.2018, Bl. 90ff d.A.. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses sei das heute geltende Kommunalabgabengesetz mit seinem Verweis auf das Verfahrensrecht der Abgabenordnung noch nicht in Kraft getreten. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die zu berücksichtigende Rechtslage sei der Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Abgabenordnung, die erst am 01.01.1977 in Kraft getreten sei, noch nicht gegolten. Die damals geltende Reichsabgabenordnung sei auf Kommunalabgaben nicht anwendbar. Die Gebührenerhebung habe sich damals nach dem preußischen Kommunalabgabengesetz vom 14.07.1893 (nachfolgend: PrKAG), gerichtet. Dieses sei erst durch die Einführung des saarländischen Kommunalabgabengesetzes vom 26.04.1978 für Kommunalabgaben abgelöst worden. Die übernommenen Verpflichtungen hätten zum Zeitpunkt ihrer Vereinbarung nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die Stadt A-Stadt sei nach dem damals geltenden § 4 Abs. 3, 2. Halbsatz des PrKAG berechtigt gewesen, die Erhebung von Kanalnutzungsgebühren vollständig oder teilweise zu unterlassen. Hinzukomme, dass nach § 4 Abs. 5 PrKAG andere Abweichungen von der in § 4 Abs. 2 PrKAG vorgeschrieben Bemessung der Gebühren aus besonderen Gründen gestattet seien. Besondere Gründe lägen gerade in Fällen einer ungewissen rechtlichen Situation vor, in der grundsätzlich ein Vergleichsvertrag in Betracht komme. Die Auffassung des Beklagten, wonach der Vertrag vom 18.06.1971 unwirksam sein solle, weil er eine eigenständige Regelung über Abwassergebühren beinhalte, mit der von der damals geltenden Gebührensatzung abgewichen worden sei, sei bereits im Ansatz unzutreffend, da die Parteien in diesem Vertrag keine neue Vereinbarung über die Höhe der Abwassergebühren getroffen hätten. Diese Vereinbarung habe vielmehr ein klarstellen Charakter gehabt. Aus dem wirksamen Vergleich ergebe sich der Anspruch der Klägerin, nicht mehr als 50 % der nach Abwassergebührensatzung bezüglich dieser Flächen anfallenden Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren zu zahlen. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 07.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids verletze den Anspruch der Klägerin und sei somit rechtswidrig. Der Änderungsbescheid vom 07.12.2015 sei zudem rechtswidrig, weil er auf einer nichtigen Abwassergebührensatzung beruhe. Würden Gebühren für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben, müsse die Gebührensatzung festlegen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Gebühr als entstanden gelten solle. Die Abgabengebührensatzung der Stadt Hamburg vom 10.12.1998 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 18.12.2008 enthalte keine Festlegung des Zeitintervalls, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen. Derartige Festlegungen seien auch in der Abwassersatzung der Stadt A-Stadt vom 13.05.1998 nicht enthalten. In § 18 der Abwassersatzung fänden sich keine Regelungen zum Zeitintervall, für welche Zeitintervalle die Benutzungsgebühren anfallen sollen. Aufgrund dessen könnten die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung nicht exakt angewandt werden. Entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 legten die Abwassersatzung und die Abwassergebührensatzung den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht nicht fest. Sie enthielten folglich nicht den Mindestinhalt für Abgabensatzungen. Die Abwassergebührensatzung und/oder die Abwassersatzung sei/seien folglich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 07.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2017 aufzuheben, die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründungen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, sowohl die zwischen dem Abgabenschuldner und dem Abgabengläubiger getroffene Vereinbarung, den im Verfahren zwischen der Stadt A-Stadt und der Firma K. GmbH geschlossenen Vergleich zu übernehmen, als auch der am 18.06.1971 geschlossene Vertrag seien in Bezug auf die Regelung, abweichend vom bestehenden Abwassergebührentarif die Benutzungsgebühr für das Niederschlagswasser und das Schmutzwasser festzusetzen, unwirksam. Unter Beachtung von Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz sowie den einfachgesetzlichen Vorschriften der Abgabenordnung und dem Kommunalabgabengesetz gelte auch für kommunale Abgaben ein striktes Vertragsformverbot. Demzufolge sei der kommunale Finanz- bzw. Abgabenbehörde grundsätzlich eine Vertragsautonomie abzusprechen. Eine gesetzliche Regelung als zulässige Ausnahme hiervon habe weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 18.07.1971 noch zuvor im Zeitpunkt der Übernahme der Vergleichsregelung aus dem Verfahren der Stadt A-Stadt mit der K. GmbH bestanden. Es handele sich vorliegend auch nicht um eine zulässige tatsächliche Verständigung, da auch in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung über die Rechtslage, unzulässig sei, weil damit der verfassungsmäßige Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ausgehebelt werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch die der Festsetzungsentscheidung zugrunde liegende Abwassergebührensatzung nicht wegen fehlender Regelungen im Satzungstext über die Gebührenentstehung nichtig. Im zugrundeliegenden Satzungstext der Abwassergebührensatzung fänden sich zahlreiche Regelungen und Verweise (so in § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 16 und § 17 Abs. 3 und 5), die auf die jahresbezogene Veranlagung der Benutzungsgebühr hinwiesen. Insbesondere sei auf die Regelungen des § 15 der Abwassergebührensatzung hinzuweisen, aus dem die Entstehungszeitpunkte zweifelsfrei hervorgingen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.