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Beschluss

1 B 189/15

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Hochschulauswahl für Humanmedizin ist die von der Stiftung für Hochschulzulassung mitgeteilte Durchschnittsnote maßgeblich; ein Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO Stiftung wirkt bereits in diese Durchschnittsnote ein. • Ein Studienplatzbewerber kann die fehlerhafte Ablehnung oder unzureichende Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs im Auswahlverfahren der Hochschule rügen; die Berechtigung der zugrunde gelegten Durchschnittsnote kann sodann als Vorfrage in einem gegen die Hochschule geführten Rechtsstreit zu klären sein. • Bei der Prüfung von Nachteilsausgleichen innerhalb knapper Kapazitäten ist eine strenge, besonders sorgfältige Plausibilitätsprüfung geboten, weil ein zugunsten eines Bewerbers gewährter Ausgleich die Teilhaberechte anderer Bewerber beeinträchtigt. • Für die Beurteilung eines Antrags auf Nachteilsausgleich sind allein die bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorgelegten Unterlagen maßgeblich; nach Ablauf der Frist ist eine nachträgliche Präzisierung nicht zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Strenge Plausibilitätsprüfung bei Antrag auf Nachteilsausgleich für Studienplatzvergabe • Bei der Hochschulauswahl für Humanmedizin ist die von der Stiftung für Hochschulzulassung mitgeteilte Durchschnittsnote maßgeblich; ein Nachteilsausgleich nach § 11 Abs. 5 VergabeVO Stiftung wirkt bereits in diese Durchschnittsnote ein. • Ein Studienplatzbewerber kann die fehlerhafte Ablehnung oder unzureichende Berücksichtigung eines Nachteilsausgleichs im Auswahlverfahren der Hochschule rügen; die Berechtigung der zugrunde gelegten Durchschnittsnote kann sodann als Vorfrage in einem gegen die Hochschule geführten Rechtsstreit zu klären sein. • Bei der Prüfung von Nachteilsausgleichen innerhalb knapper Kapazitäten ist eine strenge, besonders sorgfältige Plausibilitätsprüfung geboten, weil ein zugunsten eines Bewerbers gewährter Ausgleich die Teilhaberechte anderer Bewerber beeinträchtigt. • Für die Beurteilung eines Antrags auf Nachteilsausgleich sind allein die bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorgelegten Unterlagen maßgeblich; nach Ablauf der Frist ist eine nachträgliche Präzisierung nicht zuzulassen. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum 1. Fachsemester Humanmedizin zum Wintersemester 2015/2016. Die Auswahl der Studienplätze erfolgt nach der Durchschnittsnote; die Universität hatte die Stiftung für Hochschulzulassung mit der Durchführung beauftragt, die auch Durchschnittsnoten und ggf. berichtigte Noten (Nachteilsausgleich) übermittelt. Die Antragstellerin hatte einen Nachteilsausgleich wegen krankheitsbedingtem Unterrichtsausfall beantragt; die Stiftung gewährte eine Verbesserung um 0,1 Notenpunkte, das vorgelegte Schulgutachten forderte jedoch eine deutlich stärkere Verbesserung. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück, weil das Schulgutachten die behauptete Verschlechterung infolge der Erkrankung nicht hinreichend plausibel begründete. Dagegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Antragstellerin weitere Prüfungen und eine größere Verbesserung begehrte. • Rechtsgrundlage für die Vergabe ist Art.10 Abs.1 Nr.3 Staatsvertrag i.V.m. §4 des Ratifizierungsgesetzes und der von der Hochschule erlassenen Auswahlordnung; für die zentrale Durchführung gelten die Bestimmungen der VergabeVO Stiftung, insbesondere §§10,11. • Nach §11 Abs.3 bis 5 VergabeVO Stiftung wird die der Hochschule mitgeteilte Durchschnittsnote gegebenenfalls bereits um einen Nachteilsausgleich korrigiert; eine fehlerhafte Behandlung durch die Stiftung kann im Auswahlverfahren der Hochschule gerügt und ggf. als Vorfrage in einem späteren Verfahren geklärt werden. • Bei knappen Kapazitäten kann ein erleichterter Nachteilsausgleich die Chancen anderer Bewerber beeinträchtigen; daher verlangt die Rechtsprechung eine strenge, sorgfältige Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Nachweisunterlagen (§11 Abs.5 VergabeVO Stiftung in Verbindung mit Art.12 GG). • Maßgeblich sind nach §3 Abs.7 VergabeVO Stiftung nur die bis zum Ende der Bewerbungsfrist eingereichten Unterlagen; eine nachträgliche Präzisierung der Begründung der ursächlichen Wirkung der Erkrankung ist nicht möglich. • Das vorgelegte Schulgutachten war nicht überzeugend: es enthält keine Aussagen zu früheren Leistungsständen nach Schulwechsel, bietet keine Zeugnisse der früheren Schule und erläutert nicht plausibel, inwiefern der Unterricht des 3. Trimesters der 10. Klasse für die Oberstufe (insbesondere Englisch) grundlegend gewesen sei. • Vor diesem Hintergrund trägt das Schulgutachten nicht hinreichend, dass die Abiturnote im Fach Englisch ohne den Krankheitsausfall um 2 Punkte besser ausgefallen wäre; damit fehlt die Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf die beantragte weitergehende Notenverbesserung. • Folglich hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine vorläufige Zulassung nicht glaubhaft gemacht; die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung bestätigt, dass die Stiftung und die Hochschule bei Anträgen auf Nachteilsausgleich eine Plausibilitätsprüfung der eingereichten Nachweise vornehmen dürfen und dass nur die bis zur Bewerbungsfrist vorgelegten Unterlagen berücksichtigt werden. Das vorgelegte Schulgutachten genügte nicht, um zu belegen, dass ohne den krankheitsbedingten Unterrichtsausfall eine um mehrere Punkte bessere Englisch-Note erreicht worden wäre. Daher besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium; die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen.