Urteil
1 A 481/13
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein pauschaler Ausschluss von zur Befüllung von Schwimmbädern verwendetem Wasser von der Absetzungsmöglichkeit bei der Schmutzwassergebühr verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist nichtig.
• Eine satzungsmäßige Bagatellgrenze von 15 cbm jährlich für den Abzug nicht in die Kanalisation eingeleiteter Frischwassermengen verletzt den Gleichheitsgrundsatz und ist nichtig.
• Ist die Bagatellregelung und der Schwimmbadausschluss nichtig, ist der Gebührenbescheid insoweit aufzuheben; der Gebührenpflichtige kann die Nichtanrechnung im Einzelfall durch prüffähige Schätzung belegen, wenn eine Messung sachlich nicht möglich war.
Entscheidungsgründe
Schwimmbadwasser: Ausschluss vom Abzug und 15‑cbm‑Bagatellgrenze verfassungswidrig • Ein pauschaler Ausschluss von zur Befüllung von Schwimmbädern verwendetem Wasser von der Absetzungsmöglichkeit bei der Schmutzwassergebühr verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist nichtig. • Eine satzungsmäßige Bagatellgrenze von 15 cbm jährlich für den Abzug nicht in die Kanalisation eingeleiteter Frischwassermengen verletzt den Gleichheitsgrundsatz und ist nichtig. • Ist die Bagatellregelung und der Schwimmbadausschluss nichtig, ist der Gebührenbescheid insoweit aufzuheben; der Gebührenpflichtige kann die Nichtanrechnung im Einzelfall durch prüffähige Schätzung belegen, wenn eine Messung sachlich nicht möglich war. Der Kläger begehrt die teilweise Aufhebung eines Kanalgebührenbescheids 2011, weil er einen Abzug von insgesamt 38 cbm für das im Garten befindliche Schwimmbecken (28 cbm Fassungsvermögen plus 10 cbm Verdunstung) geltend macht. Das Schwimmbecken bestand bereits seit 1991; sein Vater hatte wasserrechtliche Erlaubnisse zur Einleitung/Versickerung eingeholt. Der Kläger erhielt 2011 eine wasserbehördliche Erlaubnis, jährlich bis zu 30 cbm Schwimmbadwasser versickern zu lassen. Die kommunale Abwassergebührensatzung (AGS) sah jedoch (§5 Abs.4) einen generellen Ausschluss von Schwimmbadwasser vom Abzug sowie (§5 Abs.1) eine Bagatellgrenze von 15 cbm vor; der Beklagte lehnte Absetzungen und den sofortigen Einbau eines geeichten Außenzählers ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt; das OVG wies die Berufung des Beklagten zurück. • Rechtliche Grundlagen: Abwassergebühr nach Frischwassermessung (§§1,3 AGS); Absetzung nicht in die Kanalisation eingeleiteter Mengen (§5 AGS). • Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG: Der in §5 Abs.4 AGS normierte Ausschluss von Schwimmbad-, Teich- und Biotopfüllungen von der Absetzungsmöglichkeit ist nicht sachlich gerechtfertigt; vergleichbare Fälle (direkte Gartenbewässerung vs. vorherige Nutzung als Schwimmbadwasser und anschließende Versickerung) rechtfertigen keine pauschale Ungleichbehandlung. • Verwaltungspraktikabilität rechtfertigt Nichtbehandlung nicht: Außenzähler oder Nachweispflichten ermöglichen gleiche Veranlagung; generelles Misstrauen oder behaupteter Mehraufwand rechtfertigen die Ungleichbehandlung nicht. • Bagatellgrenze von 15 cbm unzulässig: Neuere Rechtsprechung und Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zeigen, dass eine solche Grenze erhebliche Gebührenungleichheiten verursacht und nicht durch nicht hinreichend gewichtige verwaltungspraktische Vorteile gerechtfertigt ist; außerdem wirkt der Grenzwert abschreckend hinsichtlich der Anschaffung von Messeinrichtungen. • Rechtsfolge der Nichtigkeit: Die beanstandeten Satzungsbestimmungen (§5 Abs.4 und die 15‑cbm‑Grenze) sind nichtig; dies führt nicht automatisch zur Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung, vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob der geltend gemachte Abzug nachgewiesen werden kann. • Einzelfallprüfung und Nachweis: Der Kläger konnte den Abzug 38 cbm nicht mittels Außenzähler nachweisen, aber gemäß §5 Abs.2 AGS eine prüffähige Schätzung vorlegen; Fassungsvermögen (28 cbm), plausible Verdunstung (10 cbm) und wasserbehördliche Erlaubnis stützen die Schätzung. Unter den konkreten Umständen war Messung aufgrund von Irrtum über Einbauzuständigkeit nicht möglich und der Beklagte hätte das Misstrauen substantiiert zu widerlegen. • Ergebnis der Berufung: Die Berufung des Beklagten war unbegründet; der angefochtene Gebührenbescheid ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben. Der Beklagte hat mit seiner Berufung keinen Erfolg. Die kommunale Abwassergebührensatzung ist insoweit nichtig, als sie den Abzug von Wassermengen ausschließt, die zur Befüllung von Schwimmbädern verwendet wurden, und als sie eine Bagatellgrenze von 15 cbm vorsieht. Der Gebührenbescheid 2011 ist daher im Umfang der beantragten Absetzung von 38 cbm aufzuheben, weil der Kläger glaubhaft darlegte, dass 28 cbm Beckenfüllung zuzüglich etwa 10 cbm Verdunstung nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangten und die wasserbehördlichen Erlaubnisse sowie die Grundstückslage dies stützen. Eine Gesamtnichtigkeit der Maßstabsregelung der Satzung liegt nicht vor; insoweit bleibt es Sache der Satzungs‑ oder Gesetzgeber, zulässige Regelungen zu treffen. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.