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Beschluss

3 B 229/12

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei angefochtenen Entscheidungen in Eilverfahren darf das Beschwerdegericht prüfen, ob das erstinstanzliche Ergebnis trotz möglicher Begründungsmängel richtig ist (§§ 86 Abs.1, 146 Abs.4 VwGO). • Ein Widerspruch ist offensichtlich unstatthaft, wenn wegen Erlass des Verwaltungsakts durch eine oberste Landesbehörde nach § 68 Abs.1 Satz 2 Nr.1 VwGO kein Vorverfahren erforderlich ist und stattdessen Klage zu erheben war. • Fehlt die Erhebung des statthaften Rechtsbehelfs und ist voraussichtlich die Klagefrist verstrichen, fehlt der Widerspruch in der Regel an Aussicht auf Erfolg und damit der Eilrechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gegen Bescheid oberster Landesbehörde verhindert vorläufigen Rechtsschutz • Bei angefochtenen Entscheidungen in Eilverfahren darf das Beschwerdegericht prüfen, ob das erstinstanzliche Ergebnis trotz möglicher Begründungsmängel richtig ist (§§ 86 Abs.1, 146 Abs.4 VwGO). • Ein Widerspruch ist offensichtlich unstatthaft, wenn wegen Erlass des Verwaltungsakts durch eine oberste Landesbehörde nach § 68 Abs.1 Satz 2 Nr.1 VwGO kein Vorverfahren erforderlich ist und stattdessen Klage zu erheben war. • Fehlt die Erhebung des statthaften Rechtsbehelfs und ist voraussichtlich die Klagefrist verstrichen, fehlt der Widerspruch in der Regel an Aussicht auf Erfolg und damit der Eilrechtsschutz. Die Antragstellerin wandte sich gegen ein Beschäftigungsverbot, das der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.04.2012 gegenüber der Beigeladenen erließ und sofort vollziehbar erklärte. Sie legte am 07.05.2012 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit der Begründung fehlenden Rechtsschutzinteresses zurück. Die Antragstellerin richtete Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht, das prüfte, ob der Widerspruch statthaft sei und ob das Ergebnis der ersten Entscheidung inhaltlich tragfähig ist. Streitpunkt war insbesondere, ob der Bescheid von einer obersten Landesbehörde stammt und deshalb unmittelbar mit Klage anfechtbar war. Die Antragstellerin hatte den Bescheid nach eigenen Angaben am 03.05.2012 erhalten und keine Klage erhoben. Das Gericht stellte fest, dass die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend auf die Klage verwies und der Widerspruch deshalb unstatthaft ist. • Anwendbare Normen sind §§ 68 Abs.1 Satz2 Nr.1, 86 Abs.1, 146 Abs.4 VwGO sowie §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO zur Kostenentscheidung und §§ 52, 53 GKG zur Streitwertfestsetzung. • Nach § 68 Abs.1 Satz2 Nr.1 VwGO ist bei Erlass eines Verwaltungsakts durch eine oberste Landesbehörde kein Vorverfahren erforderlich; statthafter Rechtsbehelf ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Der angegriffene Bescheid richtete sich gegen die Antragstellerin und war von einer obersten Landesbehörde erlassen worden, sodass die Belehrung auf Klage zutreffend war. • Die Antragstellerin hat keine Klage erhoben; da sie den Bescheid am 03.05.2012 erhalten hat, ist nach dem Vortrag voraussichtlich die Klagefrist verstrichen, sodass der eingelegte Widerspruch offensichtlich unstatthaft und ohne Aussicht auf Erfolg ist. • Nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs.1 VwGO ist das Beschwerdegericht dennoch gehalten zu prüfen, ob das erstinstanzliche Ergebnis im Ergebnis richtig ist; dies war hier der Fall, weil der Widerspruch mangels Statthaftigkeit keine Erfolgsaussicht hatte. • Wegen der Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus den genannten Vorschriften und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid einer obersten Landesbehörde unstatthaft war, weil nach § 68 Abs.1 Satz2 Nr.1 VwGO die Klage das ausschließliche Rechtsmittel ist und die Klägerin keine Klage erhoben hat; zudem ist nach Empfang des Bescheids die Klagefrist voraussichtlich verstrichen, sodass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hatte. Deshalb bestand kein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.