Beschluss
3 A 242/10
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO erfordert substantielle Anhaltspunkte ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; bloße Verweise auf Entscheidung des Bundessozialgerichts genügen nicht zwingend.
• Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach §6 RGebStV ist grundsätzlich an die Vorlage entsprechender Bescheide der Sozialbehörden gebunden; Befreiungen werden entsprechend der im Bescheid enthaltenen Befristungen gewährt.
• Eine unbefristete Befreiung kann nur gewährt werden, wenn ein unbefristeter Sozialleistungsbescheid vorliegt oder die speziellen Voraussetzungen (z. B. Grad der Behinderung ≥80 mit Merkzeichen RF) erfüllt sind; besondere Härte i.S.v. §6 Abs.3 RGebStV ist restriktiv und nur für atypische Bedarfslagen anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund für Berufung — bescheidgebundene Befreiung nach §6 RGebStV • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO erfordert substantielle Anhaltspunkte ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; bloße Verweise auf Entscheidung des Bundessozialgerichts genügen nicht zwingend. • Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach §6 RGebStV ist grundsätzlich an die Vorlage entsprechender Bescheide der Sozialbehörden gebunden; Befreiungen werden entsprechend der im Bescheid enthaltenen Befristungen gewährt. • Eine unbefristete Befreiung kann nur gewährt werden, wenn ein unbefristeter Sozialleistungsbescheid vorliegt oder die speziellen Voraussetzungen (z. B. Grad der Behinderung ≥80 mit Merkzeichen RF) erfüllt sind; besondere Härte i.S.v. §6 Abs.3 RGebStV ist restriktiv und nur für atypische Bedarfslagen anzunehmen. Der Kläger begehrt unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Rundfunkanstalt hatte ihn nach Vorlage befristeter Bescheide der Sozialbehörde zeitlich befristet (1.1.2008–31.12.2009) von der Gebührenpflicht befreit. Der Kläger ist von Geburt an schwerbehindert, legt jedoch keinen unbefristeten Leistungsbescheid und keinen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen RF vor; sein Ausweis weist einen GdB von 70 mit Merkzeichen G aus. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage auf unbefristete Befreiung ab. Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe §6 Abs.6 Satz2 RGebStV und die BSG-Rechtsprechung nicht ausreichend berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen und ob eine unbefristete Befreiung rechtlich begründet ist. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag nach §§124, 124a VwGO ist statthaft, führt aber nicht zur Zulassung, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan sind (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Bescheidgebundene Befreiung: Nach §6 RGebStV sind Befreiungen grundsätzlich an die Vorlage von Sozialleistungsbescheiden gebunden; die Rundfunkanstalten sind an Feststellungen und Befristungen dieser Bescheide gebunden (§6 Abs.2, Abs.6 Satz1–2 RGebStV). • BSG-Rechtsprechung: Die Entscheidung des Bundessozialgerichts über die Entbehrlichkeit von Folgeanträgen in bestimmten Bereichen (BSG, 29.9.2009) begründet keine generelle Ausnahme für das Rundfunkgebührenrecht; die Frage der Erforderlichkeit von Folgeanträgen ist nach der jeweiligen sozialrechtlichen Konzeption zu beurteilen. • Fehlender unbefristeter Bescheid: Der Kläger legte keine unbefristeten Bescheide über Leistungen der Grundsicherung vor; vorliegende Bescheide waren befristet, weshalb eine unbefristete Befreiung nach §6 Abs.6 RGebStV nicht in Betracht kommt. • Behinderungsvoraussetzungen: Für eine unbefristete Befreiung wegen Behinderung setzt §6 Abs.1 Nr.8 RGebStV einen GdB von mindestens 80 und das Merkzeichen RF voraus; der Kläger weist nur GdB 70 mit Merkzeichen G auf, somit fehlt der erforderliche Nachweis (§6 Abs.2 RGebStV i.V.m. Schwerbehindertenausweisverordnung). • Besondere Härte: §6 Abs.3 RGebStV ist nur für atypische, vom Regeltypus nicht erfasste Härtefälle gedacht; der Kläger hat keine derartige besondere Härte dargelegt. • Schlussfolgerung zur Zulassung: Mangels substantiierten Vorbringens überwiegen die Gründe des Verwaltungsgerichts, so dass kein Zulassungsgrund für die Berufung vorliegt und der Antrag zurückzuweisen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt. Maßgeblich ist die Bindung an vorgelegte Sozialleistungsbescheide nach §6 RGebStV und das Fehlen eines unbefristeten Bewilligungsbescheids oder des erforderlichen Schwerbehindertenmerkmals RF (GdB ≥80). Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts ändern nichts an der Anforderung der Bescheidgebundenheit im Rundfunkgebührenrecht. Eine besondere Härte i.S.v. §6 Abs.3 RGebStV ist nicht festgestellt. Der Kläger hat folglich keinen Anspruch auf unbefristete Gebührenbefreiung; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat er zu tragen.