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Beschluss

1 A 331/09

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfefähigkeit bemisst sich im Wesentlichen nach dem materiellen Zweckcharakter eines Mittels; entscheidend ist, ob objektiv therapeutische Wirkung zu erwarten ist. • Medizinprodukte sind nicht generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; sie können unter den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff fallen, wenn sie zur Heilung oder Linderung bestimmt und objektiv geeignet sind. • Die saarländische Beihilfeverordnung legt keinen engen, arzneimittelrechtlichen Begriff zugrunde; die Zweckbestimmung des Beihilferechts verlangt eine weitergehende Auslegung. • Bei ärztlicher Verordnung und nachgewiesener Eignung zur Linderung oder Verhütung von Leiden besteht ein Anspruch auf Gewährung der entsprechenden Beihilfe. • Die Behörde kann in der Abgrenzung spieleneden Ermessens- und Auslegungsspielraum nicht dazu nutzen, materiell gerechtfertigte Ansprüche pauschal auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten richtet sich nach materiellem Zweckcharakter • Beihilfefähigkeit bemisst sich im Wesentlichen nach dem materiellen Zweckcharakter eines Mittels; entscheidend ist, ob objektiv therapeutische Wirkung zu erwarten ist. • Medizinprodukte sind nicht generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; sie können unter den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff fallen, wenn sie zur Heilung oder Linderung bestimmt und objektiv geeignet sind. • Die saarländische Beihilfeverordnung legt keinen engen, arzneimittelrechtlichen Begriff zugrunde; die Zweckbestimmung des Beihilferechts verlangt eine weitergehende Auslegung. • Bei ärztlicher Verordnung und nachgewiesener Eignung zur Linderung oder Verhütung von Leiden besteht ein Anspruch auf Gewährung der entsprechenden Beihilfe. • Die Behörde kann in der Abgrenzung spieleneden Ermessens- und Auslegungsspielraum nicht dazu nutzen, materiell gerechtfertigte Ansprüche pauschal auszuschließen. Der 1952 geborene Kläger, beihilfeberechtigter Justizvollzugsbeamter, beantragte Beihilfe für zwei vom Chefarzt verordnete Augenmittel (Tears again Augenspray, ARTELAC Advanced MDO Tropfen). Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6.6.2008 die Erstattung ab, weil die Präparate in der Roten Liste als Medizinprodukte geführt werden und nach Auffassung der Behörde keine Arzneimittel im engeren Sinne seien. Der Kläger machte geltend, die Mittel seien wegen schwerer trockener Augen medizinisch notwendig und dienten der Linderung sowie Verhinderung weiterer Hornhautschäden; er focht die Ablehnung zuerst mit Widerspruch, dann mit Klage an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil es an einem arzneimittelrechtlichen Arzneimittelbegriff fehlte. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat prüfte die beihilferechtliche Einordnung der Mittel und die Auslegung der saarländischen BhVO. • Anspruchsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 6 BhVO; beihilfefähig sind Aufwendungen für vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel. • Der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff ist nicht zwingend mit dem engen arzneimittelrechtlichen Begriff des AMG identisch; Maßstab ist der materielle Zweckcharakter und die objektive Eignung, durch Einwirkung am oder im Körper Heilung oder Linderung zu bewirken (§ 2 Abs. 1 Nr.1 AMG n.F. heranziehbar als Ausgangspunkt). • Zulassung, Registrierung oder Aufnahme in die Rote Liste können Anhaltspunkte geben, sind aber nicht ausschlaggebend; entscheidend ist die therapeutische Eignung nach objektiven Maßstäben. • Entgegen der erstinstanzlichen Ansicht schließt die BhVO Medizinprodukte nicht generell aus; die Verwaltungspraxis und die ab 1.1.2009 geltende AV zeigen, dass auch Medizinprodukte beihilfefähig sein können. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger detailliert dargelegt und der Beklagte nicht bestritten, dass die verordneten Mittel geeignet sind, Leiden zu lindern bzw. Hornhautschäden zu verhindern; damit ist die materielle Voraussetzung für Beihilfefähigkeit erfüllt. • Mangels Rechtsgrundlage für eine generelle Ausschlussregel war die Ablehnung der Beihilfe unzutreffend; der Beklagte ist zur Gewährung der beantragten weiteren Beihilfe zu verurteilen. Der Senat gab der Berufung statt und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger eine weitere Beihilfe von 9 EUR zu gewähren; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde teilweise aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass der beihilferechtliche Arzneimittelbegriff weiter zu fassen ist als der enge arzneimittelrechtliche Begriff des AMG und dass Medizinprodukte bei vorhandener therapeutischer Eignung beihilfefähig sein können. Im Streitfall hat der Kläger plausibel und detailliert vorgetragen und der Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass die Mittel objektiv zur Linderung der Beschwerden und zur Verhinderung weiterer Schädigungen geeignet sind. Deshalb war die pauschale Ablehnung wegen Einstufung als Medizinprodukt nicht tragfähig; die Behörde ist zur Erstattung in der festgesetzten Höhe verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.