Beschluss
1 B 145/07
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei hinreichenden Eignungszweifeln an der Fahreignung eines Fahrgastführers kann die Entziehung der Fahrerlaubnis vorläufig vollziehbar bleiben, bis eine umfassende Begutachtung erfolgt ist.
• Für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Doppelbegutachtung muss die Behörde die konkreten, die psychologische Begutachtung rechtfertigenden Anhaltspunkte nachvollziehbar darlegen (§ 11 Abs. 6 FeV).
• Die Anordnung einer fachübergreifenden (medizinischen) Begutachtung ist geboten, wenn körperliche und gesundheitliche Einschränkungen die Fahreignung für Fahrgastbeförderung in Frage stellen.
• Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dem Schutz Dritter im Straßenverkehr Vorrang vor dem Interesse des Fahrers an vorläufiger Weiterbeschäftigung als Busfahrer einzuräumen.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Vollziehung der Entziehung der Fahrererlaubnis bei Eignungszweifeln rechtmäßig • Bei hinreichenden Eignungszweifeln an der Fahreignung eines Fahrgastführers kann die Entziehung der Fahrerlaubnis vorläufig vollziehbar bleiben, bis eine umfassende Begutachtung erfolgt ist. • Für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Doppelbegutachtung muss die Behörde die konkreten, die psychologische Begutachtung rechtfertigenden Anhaltspunkte nachvollziehbar darlegen (§ 11 Abs. 6 FeV). • Die Anordnung einer fachübergreifenden (medizinischen) Begutachtung ist geboten, wenn körperliche und gesundheitliche Einschränkungen die Fahreignung für Fahrgastbeförderung in Frage stellen. • Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dem Schutz Dritter im Straßenverkehr Vorrang vor dem Interesse des Fahrers an vorläufiger Weiterbeschäftigung als Busfahrer einzuräumen. Der 1939 geborene A., Fahrer mit Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE, hatte seiner Fahrerlaubnis wegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen die sofortige Vollziehung der Entziehung gegenüberstehen. Gesundheitsakte und Gutachten weisen auf langstreckige Koronarsklerose mit Bypass-OP (1994), Schrittmacher, eine Amputation des linken Gliedmaßes (Jan. 2005) und insulinpflichtigen Diabetes hin. Am 26.9.2006 verursachte der A. einen Unfall mit einem Schulbus, bei dem er Vorfahrtregeln missachtete und von der Polizei als zerstreut und unkonzentriert beschrieben wurde. Die Behörde ordnete daraufhin eine Begutachtung an und erklärte die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar; der A. begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Senat schließt sich dieser Entscheidung an. • Hinreichender Gefahrenverdacht: Aufgrund der zusammenfallenden schweren körperlichen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie des konkreten Unfalls mit Schulkindern liegt ein naheliegender Eignungsmangel für die Personenbeförderung vor. • Notwendigkeit medizinischer Begutachtung: Zur Klärung, ob die körperlichen und gesundheitlichen Einschränkungen die Fahreignung für Fahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen beeinträchtigen, ist eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung erforderlich; alleinige vorgelegte arbeitsmedizinische Befunde genügen nicht zur Entkräftung der Zweifel. • Voraussetzungen für Doppelbegutachtung: Eine kombinierte medizinisch-psychologische Begutachtung kann nicht ohne nachvollziehbare Darlegung psychologischer Anhaltspunkte durch die Behörde angeordnet werden (§ 11 Abs. 3, 6 FeV). Die bisherigen Schreiben der Behörde ließen eine solche Nachvollziehbarkeit vermissen. • Interessenabwägung: Bei der vorläufigen Vollziehung überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz Dritter im Straßenverkehr gegenüber dem Interesse des A., weiterhin als Busfahrer tätig zu sein (§ 80 Abs. 5 VwGO). • Verfahrensrechtlich offen: Die Hauptsacheentscheidung über die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf ggf. eines Sachverständigengutachtens in der Hauptsache; vorläufige Vollziehung ist aber zulässig, solange der Eignungszweifel besteht. Die Beschwerde des A. gegen die Zurückweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bleibt ohne Erfolg. Der Senat hält die vorläufige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D und DE für gerechtfertigt, weil konkrete gesundheitliche Einschränkungen und der Unfall mit Schulkindern einen hinreichenden Gefahrenverdacht begründen. Eine umfassende medizinische (interdisziplinäre) Begutachtung ist zur abschließenden Klärung der Fahreignung erforderlich; eine psychologische Doppelbegutachtung darf die Behörde nur anordnen, wenn sie die dafür maßgeblichen Umstände offenlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der A.; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.