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Beschluss

2 W 31/06

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweiligen Abschiebungsschutz ist dann unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht überzeugend dargetan hat, dass weder tatsächliche noch rechtliche Vollstreckungshindernisse vorliegen. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel von vornherein keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Bei ehemaligen Asylbewerbern sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse grundsätzlich nur dann von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dies zuvor festgestellt hat; die Behörde ist an die Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG; heute § 60 Abs.7 AufenthG). • Neue oder nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist substantiiert vorgetragene Gesichtspunkte in der Beschwerde bleiben unberücksichtigt (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung für Abschiebungsschutz bei fehlendem Vollstreckungshindernis • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf einstweiligen Abschiebungsschutz ist dann unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht überzeugend dargetan hat, dass weder tatsächliche noch rechtliche Vollstreckungshindernisse vorliegen. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel von vornherein keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Bei ehemaligen Asylbewerbern sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse grundsätzlich nur dann von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dies zuvor festgestellt hat; die Behörde ist an die Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG; heute § 60 Abs.7 AufenthG). • Neue oder nicht innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist substantiiert vorgetragene Gesichtspunkte in der Beschwerde bleiben unberücksichtigt (§ 146 Abs. 4 VwGO). Die Antragsteller, Angehörige einer Familie aus dem Kosovo, sind seit 1992 in Deutschland. Asyl- und Folgeverfahren blieben erfolglos; ein Familienmitglied erhielt zeitweise eine aufenthaltsrechtliche Duldung, die widerrufen wurde. Die Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen; gegen die Untätigkeit der Behörde klagten sie noch anhängig. Zugleich beantragten sie einstweiligen Abschiebungsschutz, den das Verwaltungsgericht am 18.10.2006 zurückwies. Eine der Antragstellerinnen leidet an einer psychischen Erkrankung; die Familie machte geltend, eine Abschiebung würde zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Die Ausländerbehörde sah weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse für die Abschiebung und plante ärztliche Begleitung und Vorsichtsmaßnahmen. Die Antragsteller legten psychologische Atteste vor und beriefen sich auf Grundrechte und die EMRK; sie legten Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein. • Beschwerde und Antrag auf PKH wurden abgelehnt, weil das Rechtsmittel von Anfang an keine hinreichende Erfolgsaussicht hatte (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Der Prüfungsumfang der Beschwerde ist auf das in der Beschwerde vorgebrachte Vorbringen beschränkt (§ 146 Abs.4 VwGO); pauschale Verweise auf Art.6 GG und Art.8 EMRK ohne substantielle Auseinandersetzung genügen nicht. • Neues oder verspätet vorgetragenes Vorbringen (z. B. Volkszugehörigkeit als Abschiebungsgrund) ist unbeachtlich, wenn die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 146 Abs.4 Satz1 VwGO). • Bei ehemaligen Asylbewerbern sind zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse der Ausländerbehörde nur zu beachten, wenn das Bundesamt dies gemäß § 31 Abs.3 AsylVfG zuvor festgestellt hat; die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG, heute § 60 Abs.7 AufenthG). • Das vorgelegte psychologische Attest begründet nach Auffassung des Gerichts kein rechtliches Vollstreckungshindernis; das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass eine Abschiebung weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich ist und ausreichende Vorsichtsmaßnahmen (ärztliche Überprüfung, Begleitung, Medikamentenvorrat) vorgesehen sind. • Folglich besteht kein Anspruch auf einstweiligen Abschiebungsschutz nach § 123 Abs.1 VwGO oder auf Schutz aus Art.8 EMRK, da keine unzumutbare Härte oder dauerhaftes Vollstreckungshindernis dargelegt wurde. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweiligen Abschiebungsschutz wird zurückgewiesen; der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass weder rechtliche noch tatsächliche Abschiebungshindernisse vorliegen und die von der Antragstellerin vorgebrachten psychologischen Befunde und sonstigen Vorbringen keine Änderung der Bewertung rechtfertigen. Weiteres neues oder nicht fristgerecht substantiiert vorgetragenes Vorbringen bleibt unberücksichtigt. Insgesamt hat die Behörde ausreichende Vorsichtsmaßnahmen für eine mögliche Rückführung getroffen, sodass kein Anspruch auf einstweiligen Schutz besteht.