Beschluss
2 W 15/05
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bereits vollzogene Abschiebung begründet nur unter sehr strengen Voraussetzungen einen vorläufigen Folgenbeseitigungsanspruch nach §123 Abs.1 VwGO; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.
• Familienrechtliche Bindungen im Sinne von Art.6 Abs.1 GG/Art.8 EMRK sind nur dann schutzwürdig gegen Abschiebung, wenn eine rechtlich geschützte familiäre Lebensgemeinschaft besteht; eine bloße Betreuung durch einen gesetzlichen Betreuer fällt hier nicht unter den Schutzbereich.
• Bei behaupteten Gefährdungen im Zielstaat ist zu prüfen, ob diese aus dem Wegfall einer nicht ersetzbaren Betreuungsperson in Deutschland oder aus inländisch nicht ersetzbaren Verhältnissen resultieren; allein inländische Bindungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres Rückschaffung, wenn im Zielstaat Betreuungseinrichtungen verfügbar sind.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Wiedereinreise nach Abschiebung wegen fehlender schutzwürdiger familiärer Lebensgemeinschaft • Eine bereits vollzogene Abschiebung begründet nur unter sehr strengen Voraussetzungen einen vorläufigen Folgenbeseitigungsanspruch nach §123 Abs.1 VwGO; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Familienrechtliche Bindungen im Sinne von Art.6 Abs.1 GG/Art.8 EMRK sind nur dann schutzwürdig gegen Abschiebung, wenn eine rechtlich geschützte familiäre Lebensgemeinschaft besteht; eine bloße Betreuung durch einen gesetzlichen Betreuer fällt hier nicht unter den Schutzbereich. • Bei behaupteten Gefährdungen im Zielstaat ist zu prüfen, ob diese aus dem Wegfall einer nicht ersetzbaren Betreuungsperson in Deutschland oder aus inländisch nicht ersetzbaren Verhältnissen resultieren; allein inländische Bindungen rechtfertigen nicht ohne Weiteres Rückschaffung, wenn im Zielstaat Betreuungseinrichtungen verfügbar sind. Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger mit frühkindlicher Hirnschädigung und geistiger Behinderung, wurde am 19.05.2005 in die Türkei abgeschoben. Er begehrte vor dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, ihm vorübergehend die Einreise in die Bundesrepublik zu erlauben und Voraussetzungen für seine Rückschaffung zu schaffen. Er berief sich auf seine familiären Bindungen zu seinem Onkel in Deutschland, bei dem er neun Jahre gelebt hatte, sowie auf Grundrechte aus Art.6 Abs.1 GG und Art.8 EMRK. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Beschwerde und hielt an der Entscheidung fest. Streitpunkt war insbesondere, ob durch die Abschiebung ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist und ob die familiären Bindungen des Antragstellers verfassungs- und menschenrechtsrelevant sind. Außerdem stritten die Parteien über die tatsächlichen Verhältnisse nach der Rückkehr in die Türkei und die Tragweite etwaiger Gefahren dort. • Das Beschwerdegericht folgt der Auffassung, dass aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung unter sehr besonderen Umständen ein vorläufiger Folgenbeseitigungsanspruch nach §123 Abs.1 VwGO möglich sein kann, wenn durch hoheitliches Handeln ein subjektives Recht verletzt wurde und ein andauernder rechtswidriger Zustand besteht; diese strengen Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. • Art.6 Abs.1 GG und Art.8 EMRK verpflichten die Behörden, familiäre Bindungen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu berücksichtigen; maßgeblich ist dabei der Schutzbereich als solche. Die Bestellung des Onkels als gesetzlicher Betreuer nach §1896 BGB begründet rechtlich keine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Art.6 Abs.1 GG, sodass der Schutzbereich hier nicht eröffnet ist. • Der Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von Fällen, in denen eine Adoption oder eine rechtlich geschützte Eltern-Kind-Beziehung bestand; deshalb ist die Entscheidung des VGH Mannheim nicht übertragbar. • Die vorgetragenen Schilderungen zur Situation des Antragstellers in der Türkei sind widersprüchlich; selbst unter Annahme der ungünstigeren Darstellung ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt für eine gegenwärtige existenzielle Notsituation, die auf eine rechtswidrige Abschiebung schließen und eine Rückschaffung nach Deutschland erfordern würde. • Soweit Gefährdungen in der Türkei geltend gemacht werden, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Schwerpunkt auf der Frage, ob diese Gefahren in spezifischen Verhältnissen des Zielstaates wurzeln oder aus dem Wegfall einer in Deutschland unabdingbaren Betreuungsperson herrühren; hier ist ersichtlich, dass vorhandene Betreuungseinrichtungen im Zielstaat in Betracht kommen und deshalb kein Abschiebungshindernis nach §60 Abs.7 AufenthG (§53 Abs.6 AuslG) gegeben ist. • Die Ausländerbehörde hat nach Aktenlage alles Erforderliche unternommen, eine betreute Rückführung sicherzustellen, einschließlich ärztlicher Begleitung und Abstimmung mit der ausländischen Kontaktperson; daher rechtfertigt das Verfahren keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für einen vorläufigen Folgenbeseitigungsanspruch nach §123 Abs.1 VwGO sind nicht erfüllt, weil keine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von Art.6 Abs.1 GG/Art.8 EMRK vorliegt und es an Belegen für eine gegenwärtige existenzielle Gefährdung in der Türkei fehlt. Die Behörden haben nach Aktenlage eine betreute Rückführung gewährleistet; mögliche Gefahren im Zielstaat sind nicht Folge des Wegfalls einer in Deutschland unabdingbaren Betreuungsperson. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.