OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Q 17/05

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

8mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus. • Anspruch auf Auslandsdienstbezüge setzt grundsätzlich einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland nach § 52 BBesG i.V.m. § 15 BBesG voraus. • Eine Zuweisung an eine ausländische gemeinsame Dienststelle begründet nur dann automatisch Auslandsbezüge, wenn der Dienstherr nach § 58 Abs.1 Satz 2 BBesG die Zuweisung einer längerfristigen Abordnung gleichstellt. • Landesrechtliche Verweise auf bundesrechtliche Regelungen ändern nichts daran, dass die Anwendung der einschlägigen Verordnungen von einer vorherigen Entscheidung des Dienstherrn abhängt. • Die Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten ist gesetzlich geregelt und unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an erstinstanzlicher Entscheidung • Die Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus. • Anspruch auf Auslandsdienstbezüge setzt grundsätzlich einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland nach § 52 BBesG i.V.m. § 15 BBesG voraus. • Eine Zuweisung an eine ausländische gemeinsame Dienststelle begründet nur dann automatisch Auslandsbezüge, wenn der Dienstherr nach § 58 Abs.1 Satz 2 BBesG die Zuweisung einer längerfristigen Abordnung gleichstellt. • Landesrechtliche Verweise auf bundesrechtliche Regelungen ändern nichts daran, dass die Anwendung der einschlägigen Verordnungen von einer vorherigen Entscheidung des Dienstherrn abhängt. • Die Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten ist gesetzlich geregelt und unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Der Kläger, ein Landesbeamter, war der Gemeinsamen Stelle der Polizeilichen Zusammenarbeit in Luxemburg (GSPZ) zugewiesen. Er begehrte vom Beklagten die Gewährung von Auslandsdienstbezügen, Auslandstrennungsgeld und Auslandsreisekosten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, über den Antrag erneut unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu entscheiden, wies aber weitergehende Verpflichtungsansprüche ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und rügte unter anderem, der Beklagte habe sein Ermessen bereits zugunsten der an der GSPZ eingesetzten Beamten ausgeübt und der Personalrat sei nicht beteiligt worden. • Zulassungsprüfung: Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs.2 VwGO). • Rechtsgrundlagen: Für Auslandsdienstbezüge maßgeblich sind § 52 BBesG in Verbindung mit der Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG; für die Gleichstellung von Zuweisungen mit Abordnungen kommt § 58 Abs.1 Satz2 BBesG in Betracht. • Dienstlicher Wohnsitz: Der dienstliche Wohnsitz des Klägers liegt nach § 15 BBesG im Saarland; eine verbindliche Anweisung der obersten Dienstbehörde, Luxemburg als dienstlichen Wohnsitz festzulegen, ist nicht dargetan. • Ermessensentscheidung: § 58 Abs.1 Satz2 BBesG stellt die Zuweisung nach § 123a BRRG nur ins Ermessen des Dienstherrn; eine solche Ermessensentscheidung hat der Beklagte bislang nicht getroffen, weshalb Auslandsdienstbezüge nicht automatisch gewährt werden. • Reisekosten/Trennungsgeld: Landesrechtliche Verweise auf Bundesregelungen ändern nichts daran, dass die Anwendbarkeit der entsprechenden Verordnungen voraussetzt, dass die Zuweisung zuvor gleichgestellt oder die Voraussetzungen für dienstliche Auslandsreisen vorliegen; Reisekosten können bei angeordneten Auslandsdienstreisen gesondert zu prüfen sein. • Personalrat: Die Gewährung der streitigen Leistungen ist gesetzlich geregelt und unterfällt daher nicht der Mitbestimmung nach § 78 Abs.1 Ziffer4 SPersVG. • Verfahrensausgang: Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Berufung; daher ist die Zulassung zu versagen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründet liegt kein Anspruch auf Auslandsdienstbezüge, Auslandstrennungsgeld oder Auslandsreisekosten ohne vorherige Entscheidung des Dienstherrn nach § 58 Abs.1 Satz2 BBesG bzw. ohne Festlegung eines dienstlichen Wohnsitzes im Ausland nach § 15 BBesG; das Verwaltungsgericht hat deshalb insoweit zutreffend angenommen, dass zunächst eine Ermessensentscheidung des Beklagten erforderlich ist. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der erstinstanzlichen Entscheidung und es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weshalb die Berufung nicht zuzulassen ist. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 21.047,73 Euro festgesetzt.