Urteil
8 A 11789/19
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt keine konkreten baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Hindernisse bestehen (§ 70 Abs.1 LBauO).
• Die Bauaufsichtsbehörde darf nur dann ein forstfachliches Gutachten zum Nichtbestehen einer konkreten Baumwurfgefahr verlangen, wenn sie zuvor eigene, hinreichend konkrete Feststellungen getroffen hat, die ausreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr ergeben (§ 1 Abs.2 BauuntPrüfVO; § 3 Abs.1 LBauO).
• Die abwassertechnische Erschließung im Sinne des § 6 Abs.2 S.1 Nr.2 LBauO ist prognostisch zu beurteilen; ein konkretes Erschließungsgesuch und die Bereitschaft des Bauherrn, die Kosten zu tragen, können die Voraussetzung der ‚Sicherung‘ erfüllen.
• Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze nach § 47 LBauO ist ebenfalls prognostisch zu bewerten; eine nachträglich geänderte Anordnung, die Erreichbarkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche sicherstellt, kann den Stellplatznachweis erbringen.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung trotz forstrechtlicher und Erschließungsbedenken • Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt keine konkreten baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Hindernisse bestehen (§ 70 Abs.1 LBauO). • Die Bauaufsichtsbehörde darf nur dann ein forstfachliches Gutachten zum Nichtbestehen einer konkreten Baumwurfgefahr verlangen, wenn sie zuvor eigene, hinreichend konkrete Feststellungen getroffen hat, die ausreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr ergeben (§ 1 Abs.2 BauuntPrüfVO; § 3 Abs.1 LBauO). • Die abwassertechnische Erschließung im Sinne des § 6 Abs.2 S.1 Nr.2 LBauO ist prognostisch zu beurteilen; ein konkretes Erschließungsgesuch und die Bereitschaft des Bauherrn, die Kosten zu tragen, können die Voraussetzung der ‚Sicherung‘ erfüllen. • Der Nachweis der erforderlichen Stellplätze nach § 47 LBauO ist ebenfalls prognostisch zu bewerten; eine nachträglich geänderte Anordnung, die Erreichbarkeit von einer öffentlichen Verkehrsfläche sicherstellt, kann den Stellplatznachweis erbringen. Die Klägerin beantragte die Baugenehmigung zum Neubau eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten und Stellplätzen auf ihrem Grundstück Flurstück 94/52. Ein früherer positiver Bauvorbescheid bezog sich auf das frühere Flurstück; das Grundstück wurde geteilt. Die Behörde lehnte den Bauantrag ab mit den Gründen fehlender abwassertechnischer Erschließung, mangelnder wegemäßiger Erschließung von vier Stellplätzen und mangelnder Sicherheitsabstände zum angrenzenden städtischen Wald (konkrete Baumwurfgefahr). Die Klägerin legte Widerspruch und Klage ein; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht argumentierte die Klägerin, die geforderten Nachweise seien nicht erforderlich oder erfüllt; sie legte ein Erschließungsgesuch mit Kostenübernahmeerklärung und eine neue Stellplatzskizze vor. • Anspruch nach § 70 Abs.1 LBauO: Das Gericht prüfte, ob baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen; dies war nicht der Fall. • Forstrecht/Schlusspunkttheorie: Die behauptete Rodung von 400 m² war keine Rodung von Wald im Sinne des LWaldG (§§3,14 LWaldG); somit stand das Vorhaben nicht allein deswegen entgegen. • Anforderung forstfachlichen Gutachtens: Die Behörde durfte kein Gutachten verlangen, weil sie keine hinreichend konkreten eigenen Feststellungen zur Annahme einer konkreten Baumwurfgefahr getroffen hatte; bloße pauschale Hinweise auf Mindestsicherheitsabstände genügen nicht (§ 1 Abs.2 BauuntPrüfVO; § 3 Abs.1 LBauO). Die Amtsermittlungspflicht verpflichtete die Behörde, zunächst selbst Untersuchungen vorzunehmen bzw. die forstfachliche Stellungnahme an den Checklisten-Kriterien auszurichten. • Abwassererschließung (§ 6 Abs.2 S.1 Nr.2 LBauO): Die Frage ist prognostisch zu entscheiden; ein hinreichend konkretes Erschließungsgesuch bei den Stadtwerken und die erklärte Kostenübernahme der Klägerin führten zur Annahme, dass die Abwassererschließung bis zur Fertigstellung gesichert werden kann. • Stellplatznachweis (§ 47 LBauO): Die erforderliche Mindestzahl von sieben Stellplätzen steht fest. Zwar war die ursprüngliche Planung problematisch, doch durch nachgereichte/skizzierte Anordnung sind die Stellplätze prognostisch von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus erreichbar und in den Größenanforderungen geeignet. • Prognoseentscheidung und Amtspflichten: Weil die Beklagte nicht bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlende Zustimmungen oder konkrete technische/ rechtliche Hindernisse substantiiert darlegte, war von Erfüllung der Erschließungs- und Stellplatzanforderungen auszugehen. • Rechtsfolge: Mangels weiterer formeller oder materieller Versagungsgründe war die Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten (§ 113 VwGO). Der Klägerin wurde die begehrte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten samt Stellplätzen zu erteilen. Die Behörde durfte den Antrag nicht allein wegen fehlender Rodungsgenehmigung, ohne hinreichende eigene Feststellungen zur konkreten Baumwurfgefahr, sowie nicht wegen einer prognostisch gesicherten Erschließung und Stellplatzerfüllung ablehnen. Die Klägerin hatte ein konkretes Erschließungsgesuch gestellt und die Kostenübernahme erklärt; zudem zeigte sie eine Anordnung der sieben Stellplätze mit Erreichbarkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche auf. Mangels substantiierter Einwände der Beklagten waren die beanstandeten Versagungsgründe nicht tragfähig; daher wurde der ablehnende Bescheid aufgehoben und die Behörde verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen.