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Urteil

2 A 10143/20

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit begründet § 26 BeamtStG eine verpflichtende Suchpflicht des Dienstherrn nach anderweitiger Verwendung; Weiterverwendung vor Versorgung. • Die Suchpflicht erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn, auf freiwerdende bzw. in absehbarer Zeit neu zu besetzende Dienstposten (ca. 6 Monate) sowie auf die Möglichkeit einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 1–3 BeamtStG). • Die Suchanfrage muss eine knappe, die verbliebene Leistungsfähigkeit charakterisierende Beschreibung enthalten und deutlich machen, dass auch absehbar freiwerdende Stellen und geringerwertige Tätigkeiten zu prüfen sind; bei unklarer Aktenlage trifft die Darlegungslast den Dienstherrn.
Entscheidungsgründe
Suchpflicht bei Versetzung in den Ruhestand: landesweite Anfrage muss geringerwertige und absehbar freiwerdende Stellen umfassen • Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit begründet § 26 BeamtStG eine verpflichtende Suchpflicht des Dienstherrn nach anderweitiger Verwendung; Weiterverwendung vor Versorgung. • Die Suchpflicht erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn, auf freiwerdende bzw. in absehbarer Zeit neu zu besetzende Dienstposten (ca. 6 Monate) sowie auf die Möglichkeit einer geringerwertigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 1–3 BeamtStG). • Die Suchanfrage muss eine knappe, die verbliebene Leistungsfähigkeit charakterisierende Beschreibung enthalten und deutlich machen, dass auch absehbar freiwerdende Stellen und geringerwertige Tätigkeiten zu prüfen sind; bei unklarer Aktenlage trifft die Darlegungslast den Dienstherrn. Der Kläger, Polizeibeamter Jahrgang 1961, wurde nach längerer Krankheit und mehrerer Gutachten (PÄD, fachpsychiatrisch, ZMU) im Dezember 2018 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die ZMU stellte eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit fest und nannte Einsatzmöglichkeiten insbesondere für Innendienst und Tagdienst. Der Dienstherr sandte landesweite Anfragen nach anderweitiger Verwendung, erhielt überwiegend Fehlanzeigen und versetzte den Kläger trotz Widerspruchs in den Ruhestand. Der Kläger rügte unzureichende Suchbemühungen, fehlende Prüfung geringwertiger Tätigkeiten und in absehbarer Zeit freiwerdender Stellen sowie Verfahrensmängel in den Untersuchungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht hob das Urteil auf und gab der Berufung statt. • Rechtsgrundlage und Prüfzeitpunkt: Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich; einschlägig sind § 26 BeamtStG (Fassung ab 07.12.2018) i.V.m. § 112 LBG. • Pflicht zur Weiterverwendung: § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 BeamtStG begründet eine Verpflichtung des Dienstherrn, ernsthaft und gründlich nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen; Ziel ist ‚Weiterverwendung vor Versorgung‘. • Umfang der Suchpflicht: Die Suche muss sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken, freiwerdende bzw. in absehbarer Zeit neu zu besetzende Dienstposten (angemessener Zeitraum etwa sechs Monate) sowie auf die Möglichkeit der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit einschließen. • Anforderungen an die Suchanfrage: Die Anfrage muss eine sachliche Kurzbeschreibung der verbliebenen Leistungsfähigkeit enthalten, die den angefragten Stellen die Einschätzung ihrer Einsatzmöglichkeiten erlaubt; sie muss zudem eindeutig machen, dass auch geringerwertige Tätigkeiten und absehbar freiwerdende Stellen zu prüfen sind. • Darlegungslast des Dienstherrn: Da die Einzelheiten der Suche meist in seinem Verantwortungsbereich liegen, hat der Dienstherr schlüssig darzulegen, dass die Suchpflicht nach § 26 BeamtStG erfüllt wurde; kann dies nicht festgestellt werden, geht die Unklarheit zulasten des Dienstherrn. • Anwendung auf den Fall: Die konkreten Anfragen des Beklagten enthielten zwar eine zutreffende Darstellung der gesundheitlichen Einschränkungen, ließen aber unklar, ob die Prüfung absehbar freiwerdender Dienstposten und geringerwertiger Tätigkeiten umfasst wurde; auch im Widerspruchsverfahren wurde dies nicht nachgeholt. • Ergebnis der Prüfung: Mangels nachvollziehbarer Darlegung, dass die gesetzlichen und höchstrichterlich entwickelten Anforderungen an die Suchpflicht erfüllt wurden, war die Versetzung rechtswidrig und aufzuheben. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hebt den Bescheid des Beklagten vom 27.12.2018 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2019) auf, weil der Dienstherr seine Suchpflicht nach § 26 BeamtStG nicht in ausreichendem Maße erfüllt hat. Zwar war die ZMU zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig ist, zugleich aber für bestimmte Dienstposten eingeschränkte Dienstfähigkeit festgestellt wurde; daher bestand eine Pflicht zur umfassenden Suchausdehnung. Die landesweiten Anfragen enthielten keine hinreichende Klarstellung, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate freiwerdende Stellen und geringerwertige Tätigkeiten zu prüfen seien, und es fehlt eine schlüssige Darlegung, dass die angefragten Stellen dies tatsächlich getan haben. Wegen dieser unzureichenden Darlegung kann nicht festgestellt werden, dass ernsthafte und gründliche Bemühungen zur Weiterverwendung unternommen wurden; deshalb hat der Kläger Erfolg. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.