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Beschluss

2 D 10540/18

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst auch Fälle, in denen Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung gewährt wird. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlungen stellt eine teilweise Ablehnung wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse und ist deshalb nicht mit der Beschwerde anfechtbar. • Bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. durch Umzug) ist das Abänderungsverfahren gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120a ZPO vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeausschluss bei teilweiser Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Raten • Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO erfasst auch Fälle, in denen Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung gewährt wird. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlungen stellt eine teilweise Ablehnung wegen persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse und ist deshalb nicht mit der Beschwerde anfechtbar. • Bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (z. B. durch Umzug) ist das Abänderungsverfahren gemäß § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120a ZPO vorgesehen. Die Klägerin begehrt die Überprüfung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier zur Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht hatte Prozesskostenhilfe nur teilweise und unter Auflage von Ratenzahlungen bewilligt und damit eine uneingeschränkte Gewährung abgelehnt. Die Klägerin legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und machte als Anlass unter anderem einen Umzug mit erhöhten Unterbringungskosten geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Beschwerde statthaft ist und verweist gegebenenfalls auf das Abänderungsverfahren. • § 146 Abs. 2 VwGO schließt die Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen aus, soweit diese ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneinen. • Die Festsetzung von Ratenzahlungen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist rechtlich als teilweise Ablehnung der beantragten unbeschränkten Gewährung zu qualifizieren und fällt damit unter den Beschwerdeausschluss (in Verbindung mit § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und §§ 114, 120 ZPO). • Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigen, dass die Beschränkung des Rechtsmittels auch auf Fälle mit Ratenbestimmungen erstreckt werden sollte, um eine einheitliche Rechtslage herzustellen. • Verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur unterstützen diese Auslegung; die Teilablehnung darf nicht einer weitergehenden Kontrolle unterliegen als die vollständige Ablehnung. • Soweit die Beschwerde Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (etwa durch Umzug) geltend macht, ist stattdessen das Abänderungsverfahren nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120a Abs. 1 ZPO vorgesehen. Die Beschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen, weil § 146 Abs. 2 VwGO die Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung ausschließt, soweit diese ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe betrifft. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung stellt eine solche teilweise Ablehnung dar und fällt unter den Beschwerdeausschluss. Für den Fall, dass die Klägerin aufgrund geänderter Umstände (z. B. Umzug mit höheren Unterkunftskosten) eine Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit erreichen will, ist das vorgesehene Abänderungsverfahren zu nutzen. Kosten wurden nicht erhoben; der Beschluss ist unanfechtbar.