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Urteil

7 A 10344/16

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nebeneinander bestehenden Leistungspflichten richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs des nachrangigen Trägers nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Trägers (§ 104 Abs. 3 SGB X). • Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, insbesondere angesparte Grundrenten, sind bei nicht ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf oberhalb der Vermögensschongrenzen als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen (§ 25f Abs. 1 BVG i.V.m. § 1 OEG). • Von ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf kann nur ausgegangen werden, wenn die konkrete Maßnahme allein auf die gesundheitlichen Folgen der Schädigung zurückzuführen ist; dies ist bei Vollzeitpflege, die auch den Lebensunterhalt sichert, regelmäßig nicht der Fall (§ 25c Abs. 3 Satz 2 BVG, § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG). • Eine besondere Härte i.S.d. § 25f Abs. 1 Satz 3 BVG war im Streitfall nicht gegeben; daher durfte der vorrangig Verpflichtete die Erstattung um das oberhalb der Vermögensschongrenze liegende Guthaben kürzen.
Entscheidungsgründe
Erstattung nach Jugendhilfe vs. Kriegsopferfürsorge: Anrechnung angesparter Grundrente • Bei nebeneinander bestehenden Leistungspflichten richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs des nachrangigen Trägers nach den Rechtsvorschriften des vorrangig verpflichteten Trägers (§ 104 Abs. 3 SGB X). • Ansparungen aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, insbesondere angesparte Grundrenten, sind bei nicht ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf oberhalb der Vermögensschongrenzen als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen (§ 25f Abs. 1 BVG i.V.m. § 1 OEG). • Von ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf kann nur ausgegangen werden, wenn die konkrete Maßnahme allein auf die gesundheitlichen Folgen der Schädigung zurückzuführen ist; dies ist bei Vollzeitpflege, die auch den Lebensunterhalt sichert, regelmäßig nicht der Fall (§ 25c Abs. 3 Satz 2 BVG, § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG). • Eine besondere Härte i.S.d. § 25f Abs. 1 Satz 3 BVG war im Streitfall nicht gegeben; daher durfte der vorrangig Verpflichtete die Erstattung um das oberhalb der Vermögensschongrenze liegende Guthaben kürzen. Der Kläger (Träger der Jugendhilfe) verlangt Erstattung von Jugendhilfekosten für das Kind V.S. in Höhe von 703,44 € für den Zeitraum 1.9.2013–31.7.2014. V.S. wurde 2009 von der Mutter misshandelt und anschließend in Vollzeitpflege untergebracht; das Jugendamt ist Pfleger und Ergänzungspfleger für die Vermögenssorge. Der Beklagte (Träger von OEG/BVG-Leistungen) erkannte Schädigungsfolgen an und bewilligte Grund- und Ausgleichsrenten; aus Rentenbestandteilen entstand bei V.S. ein angespartes Guthaben. Der Beklagte zahlte bereits weite Teile an den Kläger, kürzte jedoch 703,44 € wegen Anrechnung des über der Vermögensschongrenze liegenden angesparten Betrags. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich auf Härte und auf überwiegende Schädigungsbedürftigkeit der Maßnahmen. • Rechtsgrund des Erstattungsanspruchs ist § 104 Abs. 1 SGB X; dessen Umfang bestimmt § 104 Abs. 3 SGB X nach dem Recht des vorrangig Leistenden. • Leistungen der Jugendhilfe sind gegenüber Leistungen der Kriegsopferfürsorge grundsätzlich nachrangig; eine Leistungskonkurrenz besteht, weil beide Leistungen auch den laufenden Unterhalt umfassen. • Maßgeblich für die Höhe der etwaigen Erstattung ist, was der vorrangige Träger (Beklagter) nach den für ihn geltenden Vorschriften hätte leisten müssen; hiervon ist der Betrag in Höhe des vermögenswirksamen, über der Schongrenze liegenden Guthabens abzuziehen. • Die Gesetzesänderung (§ 25f Abs. 1 BVG seit 1.7.2011) stellt klar, dass Ansparungen aus BVG-Leistungen, einschließlich angesparter Grundrenten, als verwertbares Vermögen zu werten sind, sofern kein ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf vorliegt. • Eine Ausnahme wegen besonderer Härte nach § 25f Abs. 1 Satz 3 BVG kommt nur bei konkreter Gefährdung einer angemessenen Lebensführung, Alterssicherung oder Bestattung in Betracht; solche Fälle sind hier nicht gegeben. • Die vom Kläger geltend gemachten Jugendhilfeleistungen sind nicht ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf: Vollzeitpflege umfasst auch Sicherstellung des Lebensunterhalts, der unabhängig von der Schädigung besteht; die enge Kausalitätsanforderung des § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG ist damit nicht erfüllt. • Es liegt kein verfassungs- oder gesetzeswidriger Härtefall zu Lasten des nachrangigen Trägers vor; die gesetzgeberische Systementscheidung des § 104 Abs. 3 SGB X ist verfassungsgemäß anzuwenden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger bleibt auf den streitigen 703,44 € sitzen, weil der Beklagte nach den für ihn geltenden Vorschriften die angesparte Grundrente oberhalb der Vermögensschongrenze anrechnen durfte. Es bestand kein Anspruch des Klägers auf weitere Erstattung, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unberücksichtigung des Vermögens (ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf oder besondere Härte) nicht vorlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung folgt dem Grundsatz, dass der Umfang einer Erstattung gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nach dem Recht des vorrangig Verpflichteten zu bemessen ist, und berücksichtigt die Klarstellung des Gesetzgebers in § 25f BVG zur Anrechnung angesparter Grundrenten.